Vertretungen des Auftraggebers: Darf’s noch einer mehr sein?


Gerade bei Aufträgen des Staates, der Bundesrepublik Deutschland, muss man sich vorsehen. Diese lässt sich gerne durch andere Behörden vertreten, die sich wiederum durch weitere Behörden „untervertreten“ lassen.
So lag es auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 18. Juni 2025 (16 U 77 /24) zu entscheiden hatte.
Das an den Auftragnehmer gerichtete Auftragsschreiben erfolgte ausdrücklich „im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland“. Dabei wurde die BRD durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten, welches sich wiederum durch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vertreten ließ. Damit war aber noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht: Die Oberfinanzdirektion beauftragte den Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW Aachen mit ihrer Vertretung.
Dass es schließlich zu einer Kündigung und nachfolgenden Schlussrechnungsstellung kam, ist weniger bedeutsam als die Tatsache, dass der Auftragnehmer seine Zahlungsklage gegen den BLB NRW Aachen richtete. Deren Verantwortliche wunderten sich und beriefen sich erwartungsgemäß darauf, lediglich Vertreter des tatsächlichen Bauherrn zu sein. Er könne somit nicht als Auftraggeber angesehen werden. Zwar wurde später noch die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich in das Verfahren einbezogen. Gleichwohl beharrte der Unternehmer darauf, auch weiterhin den BLB mitverklagen zu wollen.
Die Quittung folgte auf dem Fuße: Die Klage gegen den BLB wurde abgewiesen. Rechtlicher Hintergrund war, dass bei einer Vertretungskette, wie im Übrigen bei jeder Stellvertretung, lediglich der letztendlich Vertretene Vertragspartner wird. Hier war dies die Bundesrepublik Deutschland und gerade nicht der BLB als letztes Glied in der Vertreterkette. Daran änderte sich auch nichts dadurch, dass stets nur mit dem BLB korrespondiert wurde. Es ist nämlich gerade das Wesen der Stellvertretung, dass die Vereinbarungen mit dem jeweiligen Vertreter getroffen werden.

DEGA-Tipp: Vertreter brauchen eine Vollmacht
Prüfen Sie stets, wer Ihr tatsächlicher Vertragspartner ist. Nur gegen diesen bestehen Ansprüche. Lässt sich der Vertragspartner durch Dritte wirksam vertreten, fungieren diese faktisch als der verlängerte Arm des Vertretenen. Erklärungen der Vertreter werden dann dem Vertretenen zugerechnet, als hätte er sie selbst getätigt. Besondere Vorsicht ist deswegen geboten, weil ein Vertreter einer wirksamen Vollmacht bedarf, die nicht zwingend schriftlich vorliegen muss. Fehlt es an der Vollmacht und kann dieses Fehlen nicht auf anderem Wege geheilt werden, sind Erklärungen des vermeintlichen Vertreters für den Vertretenen nicht verbindlich; er kann sie aber genehmigen.
Gerade das Verhalten von Architekten wird oft als Vertretungshandeln fehlinterpretiert. Es gilt jedoch der Grundsatz: „Wo das Portemonnaie des Auftraggebers anfängt, hört die Vertretungsmacht des Architekten auf.“ Dies sollte insbesondere bei Nachtragsbeauftragungen beachtet werden. Wenn diese vom Architekten verlangt werden, sollte jeder Auftragnehmer zunächst beim Auftraggeber nachhören, ob der Architekt hierfür eine besondere Vollmacht besitzt. idealerweise lässt man sich schon bei Vertragsschluss mitteilen, wer Vertreter des Auftraggebers sein darf.

Erschienen im Mai 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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