Leider lässt sich eine typische Vorgehensweise im Garten- und Landschaftsbau kaum ausmerzen: Kommt der Besteller mit Sonderwünschen um die Ecke oder meint der Unternehmer auch nur, dass eine zusätzliche Leistung zwingend erforderlich sei, wird diese ausgeführt und der Stundenaufwand niedergeschrieben.
Wenn man Glück hat, werden nach getaner Arbeit Stundenlohnzettel zur Unterschrift vorgelegt. Mitunter werden diese auch unterzeichnet.
Am Ende aber folgt das böse Erwachen: Trotz etwaiger Unterschrift unter den Stundenlohnzetteln verweigert der Besteller die Bezahlung. Er habe die betreffenden Leistungen nicht beauftragt, schon gar nicht zur Abrechnung im Stundenlohn. Das Problem der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist so alt wie Papier auf der Baustelle. Es sollte sich mittlerweile festgesetzt haben, dass die Unterschrift unter dieser Unterlage zunächst einmal nur bestätigt, dass die dortigen Leistungen mit den angegebenen Stundenzahlen erbracht wurden. In der Regel führt die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln aber nicht dazu, dass damit der Auftrag zur Ausführung der betreffenden Leistungen im Stundenlohn erteilt wurde oder ein Auftrag zur Abrechnung im Stundenlohnverfahren nachgewiesen werden kann.
Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 29. Januar 2026 (13 U 48/24) nochmals ausdrücklich hin. Das Gericht betont, dass sich allenfalls in Ausnahmefällen aus der bloßen Abzeichnung von Stundenlohnzetteln die Vereinbarung zur Abrechnung nach Stundenlöhnen ergeben kann. Es weist aber darauf hin, dass dies nur selten und auch nur dann möglich ist, wenn die für den Auftraggeber unterzeichnende Person bevollmächtigt ist. Damit
scheiden Architekten oft aus: Die normale Architektenvollmacht beinhaltet nämlich nicht, dass der Architekt den Auftraggeber rechtsgeschäftlich vertreten darf.
DEGA-Tipp: Beauftragung als solche muss nachweisbar sein
Achten Sie darauf, dass eine Beauftragu11g von Stundenlohnleistungen als solche nachweisbar ist. idealerweise gibt es hierüber ein isoliertes Schriftstück, in dem diese Abrechnungsmethode vereinbart wird. Dazu bedarf es keiner umfänglichen Bedingungen: Es genügt, wenn die Leistung definiert und hinzugesetzt wird, dass eine Abrechnung im Stundenlohn erfolge. Sodann sollten beide Parteien unterschreiben. idealerweise sollten die Stundensätze ebenfalls aufgenommen werden. Eine solche Vereinbarung kann handschriftlich auf einem leeren Blatt Papier getroffen werden.
Das Vertrauen, dass die bloße Gegenzeichnung von Stundenlohnzetteln schon irgendwie ausreichen möge, wird oft enttäuscht. Man müsste dann alternative Wege beschreiten, um eine Vergütung durchzusetzen, beispielsweise bei einem nachweisbar beauftragten Nachtrag eine Abrechnung über§ 650c BGB erstellen oder bei nicht nachweisbarer Beauftragung den Weg über die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag suchen. Je weniger die Parteien zuvor vereinbart haben, umso steiniger wird dieser Weg.
Erschienen im Oktober 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.