Verstehe Deinen Anwalt: Die Schlussrechnung


Irgendwann heißt es Abschied nehmen von der geliebten Baustelle, die einem so ans Herz gewachsen ist. Schluss mit den liebgewonnenen Streitereien über Einrichtungsflächen, den Beschimpfungen über diese Deppen, die wieder über die Pflanzfläche latschen, den uneinsichtigen Auftraggebern, die den Nachtrag mit den so schick vergoldeten Regnern partout nicht beauftragen wollten.
Aber wie sagte schon Hermann Hesse? „Es muss das Herz bei jedem Lebensrufe bereit zum Abschied sein und Neubeginne.“
Vor dem Neubeginn muss aber auch formal der Schlussstrich gezogen werden. Alles, was einem angetan wurde, alles, was man unter Schweiß, Tränen und-ja auch – Blut geleistet hat, ist zu vergelten – High Noon: Jetzt wird abgerechnet. Schluss mit vorläufigen Abschlagsrechnungen, die nur einen Tropfen auf dem heißen Liquiditätsstein darstellen; hin zur alles krönenden Schlussrechnung, die stets am Ende steht und die Leistung endgültig abrechnen soll. Denn erst mit der Schlussrechnung wird die gesamte vereinbarte Vergütung abgerechnet und verdient (§ 650g Abs. 4 BGB) – alles davor war nur überschlägiges Vorgeplänkel.

Erschienen im Oktober 2026 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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