Allgemeine Geschäftsbedingungen: Jeder nur ein Kreuz?


Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen besonderen Kontrollen. Nach § 307 BGB sind solche formularmäßigen Bedingungen unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.
Deshalb ist darauf zu achten, bei immer wieder verwendeten Vertragsmustern ausgewogene Regelungen zu verwenden.
Bei Verbrauchern ist zudem besondere Vorsicht geboten: Dort kann bereits die zur einmaligen Verwendung vorformulierte Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen werden (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen aber dann nicht vor, wenn die fraglichen Vertragsklauseln zwar vorformuliert waren, dann aber zwischen den Parteien individuell ausgehandelt werden. Dabei ist es zwingend erforderlich, dass der Vertragspartner auf die Klausel Einfluss nehmen konnte, sie also auch tatsächlich zur Disposition gestellt wurde.
Es ist oft zu beobachten, dass Verwender von Verträgen gewisse Tricks versuchen anzuwenden, um auf der einen Seite Individualvereinbarungen zu erhalten, auf der anderen Seite aber dennoch möglichst die „eigenen“ Klauseln durchzusetzen. Gerne werden dafür gleich mehrere Klauseln formuliert, von denen der Kunde eine auswählen soll. Oft geschieht dies bei von Unternehmern gestellten Verträgen in Bezug auf Vorkasseleistungen. Dort werden mehrere Zahlungsmodelle mit unterschiedlichen Nachlässen oder Skontierungen angeboten, aus denen der Kunde dann eine Regelung aussuchen soll.

Hatte der Auftragnehmer eine Wahl?
Noch einfacher lag es im Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, welches mit Urteil vom 25. März 2025 (23 U 138/23) über einen Auftraggebervertrag entscheiden musste, in welchem eine eigentlich unwirksame Regelung zu Vertragserfüllungssicherheiten enthalten war. Unter der formularmäßig abgedruckten Klausel fanden sich zwei Kästchen, bei denen „Ja“ oder „Nein“ angekreuzt werden konnte. Der Auftraggeber stellte sich insofern auf den Standpunkt, genau wegen dieser Auswahlmöglichkeit individuell verhandelt zu haben. Schließlich habe er dem Auftragnehmer eine eindeutige Wahlmöglichkeit gegeben.
Das OLG Düsseldorf sah dies jedoch anders. Es betonte, dass der Auftraggeber den in seinen AGB enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt nicht inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner somit keine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt habe. Die hier formulierte Auswahlmöglichkeit lasse erkennbar kein Aushandeln zu, sondern lediglich eine Entscheidung zwischen zwei Varianten.
Dass am Ende die Vereinbarung der Sicherheit angekreuzt wurde, konnte außerdem auch darauf zurückzuführen sein, dass der Auftragnehmer der betreffenden Klausel keine besondere Beachtung geschenkt hatte, da die Stellung von Sicherheiten generell üblich sei, sodass er sich quasi in sein Schicksal fügte, um den Auftrag zu erhalten. Da die hierzu vernommenen Zeugen zudem aussagten, über die Sicherheit sei gar nicht gesprochen und es sei die Klausel auch in der Vergangenheit noch nie diskutiert worden, war die Entscheidung des OLG Düsseldorf, hier eine AGB-Regelung anzunehmen, programmiert.

DEGA-Tipp: Gestaltungsspielraum muss vorhanden sein
Wenn AGB-kritische Regelungen In einen Vertrag aufgenommen werden sollen, muss sich der Verwender dieses Vertrages bemühen, über die Klausel ergebnisoffen zu verhandeln und dem Vertragspartner Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Möglichkeit, verschiedene Dinge anzukreuzen, reicht für sich genommen typischerweise nicht aus. Es muss tatsächlich eine offene Kommunikation hinzukommen, die der Verwender des Vertrages am Ende auch beweisen muss.

Erschienen im Juli 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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