Anmeldung von Bedenken – Teil 3


Was hat die Fertigstellungspflege mit Bedenken zu tun?

Wussten Sie, dass der Landschaftsgärtner in vielen Fällen einen Erfolg verspricht, den er selbst gar nicht sicherstellen kann? Die Rede ist davon, dass Unternehmer des Garten- und Landschaftsbaus häufig die Ausführung der Fertigstellungspflege nicht vereinbaren und damit das Ergebnis eines schönen Gartens nicht erreichen können. Fehlt es nämlich an diesem Leistungsteil, ist die Pflanzung im besten Fall von der ordentlichen Pflege durch den Bauherrn, im schlechtesten Fall allein von Witterungsbedingungen abhängig. Dies kann in ein Fiasko führen, welches in vielen Betrieben leider immer noch nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit beachtet.

Das Versprechen eines grünen Rasens

Tatsächlich hat der Landschaftsgärtner bei Durchführung von Pflanzarbeiten mit der Aussaat oder der Pflanzung noch nicht alles getan, was von ihm eigentlich verlangt wird. Prof. Niesel hat in seinem Praxiskommentar GaLaBau plastisch und eindrucksvoll davon gesprochen, das ausgesätes Saatgut eher ein Versprechen auf einen Rasen, als eine normgerechte, prüfungs- und somit abnahmefähige Rasendecke darstelle (Niesel – Praxiskommentar GaLaBau, 1997, Seite 318). Auch die einzelnen Fachnormen weisen aus, dass zur Abnahmefähigkeit mehr gehört, als die bloße Pflanz- oder Saatleistung. So stellt die DIN 18916 für Pflanzen und Pflanzarbeiten heraus, dass ein abnahmefähiger Zustand erst dann vorliegt, wenn Sicherheit über den Anwuchserfolg von Gehölz- und Staudenpflanzungen besteht. Die DIN 18917 sieht einen abnahmefähigen Zustand bei Rasenflächen erst ab Erreichen des jeweils ausgewiesenen Deckungsgrades an. Schließlich formuliert die „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, welche im März aktuell in der Ausgabe des Jahres 2008 erschienen ist, dass ein abnahmefähiger Zustand erst nach Erreichen der dort im Einzelnen aufgeführten weiteren Kriterien gegeben ist (Abschn. 12.6.2). Dies setzt jeweils die Erbringung der Fertigstellungspflege voraus.

Fertigstellungspflege als Bestandteil der Leistung

In vielen auftraggeberseitig vorgegebenen Leistungsverzeichnissen fehlt sie jedoch. Zumindest für den öffentlichen Auftraggeber verlangt die DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten) unter Abschnitt 0.2.5 aber, dass Art, Umfang und Zeitraum der Einzelleistungen zur Fertigstellungspflege im Rahmen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses isoliert aufzuführen sind. Auch bei anderen Auftraggebern sollte eigentlich eine ausdrückliche Erwähnung der Fertigstellungspflege erwartet werden können. Fehlt dieser Leistungsteil – wie so häufig –, stellt sich die Frage, ob die Fertigstellungspflege dennoch auszuführen ist.

Vereinzelt wird tatsächlich die Ansichten vertreten, dass aufgrund von Begriffsabgrenzungen in der für Planer wichtigen DIN 276 die Fertigstellungspflege in dem Begriff der „Bepflanzung“ enthalten sein soll. Hiernach wäre also die Fertigstellungspflege automatisch in den Pflanzpositionen enthalten. Dagegen spricht jedoch, dass die DIN 276 eine gänzlich andere Zielgruppe im Visier hat. Zudem werden in der VOB/C unter DIN 18320 die Leistungen zur Fertigstellungspflege als isoliert ausschreibungspflichtig darstellt. Auch die Praxis im Garten- und Landschaftsbau sowie die dort bekannte Literatur sieht die Fertigstellungspflege als isolierte Leistung an. Dem ist zu folgen. Daher kann zunächst festgehalten werden, dass die Fertigstellungspflege in den eigentlichen Pflanzleistungen noch nicht automatisch enthalten ist. Dementsprechend könnte man meinen, dass sie ohne ausdrückliche Erwähnung auch nicht zu erbringen sein wird.

Bedenkenanmeldung

Bei fehlender Ausschreibung der Fertigstellungspflege gibt es jedoch eine Besonderheit: Obwohl sie eigentlich nicht geschuldet wird, wäre sie zwingend notwendig, um einen abnahmefähigen Zustand, beispielsweise den grünen Rasen, zu erreichen. Nach dem abgeschlossenen Werkvertrag ist der Landschaftsgärtner aber verpflichtet, diesen Erfolg – nämlich den grünen Rasen – herbeizuführen. Durch die fehlende Erwähnung und die fehlende Beauftragung der Fertigstellungspflege kann er dies jedoch nicht. Nur dann, wenn der Auftraggeber selbst entsprechende Pflegemaßnahmen sach- und fachgerecht durchführt, wird schlussendlich der erforderliche Deckungsgrad oder der Anwuchserfolg erreicht.

In den meisten Fällen aber wird dieser Erfolg aufgrund fehlender oder unzureichender Pflege gerade nicht eintreten. Da insoweit im Leistungsverzeichnis eine für den Leistungserfolg relevante Position fehlt, bestehen rein rechtlich gesehen Bedenken gegen die Planung bzw. gegen die Vorgaben im Leistungstext. Genau hier schließt sich der Kreis. Wie wir bereits in den vorigen Ausgaben dargelegt haben, müssen Sie auch in diesem Fall Ihre entsprechenden Bedenken vollständig und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber anmelden. Sie sollten ihn detailliert darauf hinweisen, dass Sie ohne die Fertigstellungspflege den Anwuchserfolg bzw. den notwendigen Deckungsgrad nicht erreichen können.

Im Gegensatz zu „anderen“ Bedenkenanmeldungen, bei denen Sie keine Verbesserungsvorschläge machen sollten, empfiehlt die einschlägige Literatur, dass Sie im Fall der vergessenen Fertigstellungspflege ausnahmsweise mitteilen sollten, welche Maßnahmen zur Erreichung des Begrünungsziels erforderlich wären. Hintergrund hierfür ist, dass der unbedarfte Auftraggeber sich unter dem Begriff der Fertigstellungspflege nichts vorstellen kann. Zudem weisen die DIN-Normen sowie auch – im Bereich der Dachbegrünung – die FLL-Richtlinie darauf hin, dass ein abnahmefähiger Zustand nur dann unverzüglich nach der Aussaat bzw. der Pflanzung erreicht wird, wenn der Auftraggeber auf die Leistung der Fertigstellungspflege „verzichtet“. Um rechtswirksam verzichten zu können, muss er jedoch wissen, was Inhalt des Verzichts ist. Nur wenn er entsprechend informiert ist, kann der Auftraggeber abwägen, ob er die Fertigstellungspflege selbst ausführen möchte oder aber lieber den Landschaftsgärtner beauftragt.

Selbst geplant

Weitaus problematischer ist die Situation dann, wenn der Landschaftsgärtner selbst plant. In diesen Fällen nämlich hat er es in der Hand, ob die Fertigstellungspflege angeboten wird oder nicht. In dieser Situation kann nur dringend empfohlen werden, die Fertigstellungspflege stets als Hauptposition auszuweisen. Bereits die Einordnung lediglich als Bedarfsposition lässt beim Auftraggeber die falsche Vorstellung entstehen, dass diese Leistung eigentlich nicht erforderlich ist.

Erst dann, wenn der Auftraggeber die Fertigstellungspflege nicht beauftragen möchte, kann sie in einer überarbeiteten Fassung des Angebotes herausgenommen werden. In diesem Fall sollte der Auftraggeber stattdessen detailliert und nachweisbar (!) darüber informiert werden, worauf die Streichung der Fertigstellungspflege hinausläuft und was er dann selbst zu leisten hat. Insoweit empfiehlt sich beispielsweise die Übergabe eines entsprechend gestalteten Leitfadens zur Durchführung der Fertigstellungspflege.

Das Abnahmeproblem

Ein weiteres Problem der Fertigstellungspflege stellt sich im Rahmen der Abnahme. Wie bereits betont, wird ein abnahmefähiger Zustand regelmäßig erst dann erreicht, wenn entweder die Pflanzen angewachsen sind oder aber der projektive Deckungsgrad erreicht ist. Hieraus ergibt sich, dass die Abnahme erst nach Beendigung der Fertigstellungspflege erfolgen kann und der Auftraggeber die Leistungen des GaLaBauers grundsätzlich auch nicht früher abnehmen muss.

Auch eine Teilabnahme ist entgegen landläufiger Meinung rechtlich nicht durchsetzbar. Hintergrund ist, dass sich die Teilabnahme auf abgrenzbare Teilbereiche bezieht, die Ihrerseits jedoch abnahmefähig hergestellt sein müssen. Dies ist bei Pflanzungen nach der reinen Pflanzarbeit oder der Aussaat jedoch gerade noch nicht der Fall.

Diese gravierende Problematik ist vielen Betrieben nicht bewusst. Dass man mangels Abnahme oder Teilabnahme noch keine Schlussrechnung schreiben kann, stellt dabei das kleinste Übel dar. Problematisch ist vielmehr, dass der Landschaftsgärtner bis zur Abnahme die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs, d.h. der Zerstörung seiner Leistungen, trägt. Das wiederum bedeutet, dass die Dachfläche, der Rasen oder die Pflanzfläche vor Witterungseinflüssen, Vandalismus, etc. zu schützen ist. Gerade bei Neubauvorhaben ist dies mitunter äußerst problematisch: Nicht selten rückt der Landschaftsgärtner nach der Aussaat oder der Herstellung der Pflanzflächen ab. Dennoch sind andere Unternehmer am Bauvorhaben weiterhin tätig, die die Flächen betreten. In diesem Fall muss der Landschaftsgärtner zwingend seine Leistungen schützen, gegebenenfalls die Bereiche absperren. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, bis zur Abnahme erfolgte Beschädigungen in eigener Verantwortung beseitigen zu müssen.

Übrigens: Nimmt der Auftraggeber die Leistungen vor erfolgter Beendigung der Fertigstellungspflege ab, so ist diese Abnahme gültig, auch wenn er rechtlich hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Das tatsächliche Verhalten des Auftraggebers lässt erkennen, dass dieser die Leistung bereits als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt und in seine Obhut übernehmen möchte. Von daher macht es durchaus Sinn, nach Ausbringung der Pflanzung oder der Aussaat eine Abnahme oder Teilabnahme zu verlangen. Wird diese jedoch verweigert, werden Sie nicht darum herumkommen, Ihre Leistungen ausreichend zu schützen.

Die Mängelbeseitigung

Abschließend verbleibt eine Frage: Was passiert eigentlich, wenn die Fertigstellungspflege nicht beauftragt, nicht durchgeführt und auch keine Bedenken angemeldet wurden sowie schließlich der notwendige Deckungsgrad oder der Anwuchserfolg nicht erreicht wird? Die Antwort wirkt auf den ersten Blick schockierend: Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Leistungserfüllung in diesen Fällen dafür zu sorgen, dass ein abnahmefähiger Zustand, also der Anwuchserfolg oder aber der projektive Deckungsgrad entsteht.

Dennoch stellt sich ein gewisses Störgefühl ein: Wäre die Fertigstellungspflege von vornherein im Leistungsverzeichnis ausgewiesen worden, hätte der Landschaftsgärtner hierfür eine besondere Vergütung verlangen können. Auch dann, wenn nach seiner Bedenkenanmeldung die Fertigstellungspflege in das Vertragsverhältnis einbezogen worden wäre, wäre eine besondere Vergütung hierfür fällig geworden. Deshalb wäre es unfair, wenn der Auftraggeber nun eine kostenlose Fertigstellungspflege erhalten würde. Er würde dadurch nämlich besser stehen, als wenn alles ordnungsgemäß gelaufen wäre. Demnach muss er die Fertigstellungspflege auch dann bezahlen, wenn der Auftragnehmer sie als Mängelbeseitigung leistet. Es handelt sich bei den Kosten der Fertigstellungspflege dann um so genannte „Sowiesokosten“, die der Auftraggeber zu tragen hat.

Auch hier darf sich der Landschaftsgärtner jedoch nicht zurücklehnen: Gegebenenfalls wird mangels zeitgerechter Pflege die Fläche gänzlich verunkrautet sein. Unter Umständen muss sogar der neu eingebrachte Boden ausgetauscht werden. Diese Leistungen wären nicht notwendig gewesen, hätte der Landschaftsgärtner von vornherein die Fertigstellungspflege ausgeführt. Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer erst verspätet mit der Pflege beginnt, sind deshalb von ihm zu tragen. Der Auftraggeber muss nur die Kosten bezahlen, die ihm entstanden wären, wenn die Fertigstellungspflege von vornherein Berücksichtigung gefunden hätte. Alle anderen Kosten und Erschwernisse trägt der Landschaftsgärtner.

Fazit:

Aus rechtlicher Sicht, aber auch aus Sicht der Kundenzufriedenheit kann nur dringend empfohlen werden, der Fertigstellungspflege eine erheblich höhere Bedeutung zuzuordnen, als dies häufig der Fall ist. Betrachten Sie diese Thematik als Chance, über dauernde Pflegeleistungen eine engere Bindung zum Auftraggeber zu schaffen und hierüber neue Aufträge, beispielsweise in der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, zu generieren. Auch wenn der Kunde hieran ausdrücklich kein Interesse hat, kann durch Übergabe einer werblich gestalteten Informationsbroschüre über die notwendigen Leistungen ein positiver Eindruck entstehen. Zur Bedenkenanmeldung selbst beachten Sie bitte, dass diese nicht etwa harsch und unfreundlich gestaltet werden muss. Es ist ebenso möglich, die notwendigen Informationen in einem freundlichen Schreiben zu übermitteln. Der Auftraggeber wird es Ihnen danken.

Erschienen im Juni 2008 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de