Anspruch auf Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit verfährt in drei Jahren ab Vertragsschluss!


1. Die Verjährung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Bauvertrag geschlossen wurde (entgegen OLG Hamm, IBR 2016, 216).

2. Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

LG Köln, Urteil vom 07.08.2019 – 37 O 294/18 (nicht rechtskräftig)
BGB § 648a, BGB § 650f

Problem/Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) wird im Jahr 2013 mit Rohbauarbeiten für ein Mehrfamilienhaus beauftragt. Der strittige Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten liegt nach Vortrag des AN im Frühjahr 2013 und die Abnahme spätestens im Mai 2014. Am 28.07.2014 stellt der AN seine Schlussrechnung. Die sich hieraus ergebende Forderung klagt er im Jahr 2015 ein. Dieses Verfahren dauert an. Am 27.09.2018 fordert der AN den Auftraggeber zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB (a.F.) auf. Als diese nicht gestellt wird, klagt der AN. Der Auftraggeber wendet u.a. Verjährung ein.

Entscheidung
Das Landgericht weist die Klage wegen Verjährung ab.
Der Anspruch auf Sicherheit sei mit Abschluss des Werkvertrags entstanden. Dies sei hier das Jahr 2013, so dass mit Ablauf des 31.12.2016 Verjährung eingetreten sei (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Entgegen einer „in Teilen der Rechtsprechung und Literatur“ vertretenen Ansicht handele es sich bei dem Anspruch aus § 648a Abs. 1 BGB a.F. nicht um einen verhaltenen Anspruch, dessen Verjährung erst mit der erstmaligen Anforderung der Sicherheitsleistung durch den Unternehmer beginnt. Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch dessen Systematik würden gegen diese Auffassung sprechen. Die Voraussetzungen für eine Analogie zu den gesetzlichen Regelungen betreffend verhaltener Ansprüche (§§ 604 Abs. 5, 695 Satz 2, 696 Satz 3 BGB) lägen nicht vor. Zum einen sei die Interessenlage des AN von Bauleistungen und des Verleihers/Hinterlegers nicht vergleichbar. Zum anderen läge keine planwidrige Regelungslücke vor. Es sei dem Werkunternehmer auch zumutbar, sich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist Klarheit darüber zu verschaffen, ob er die ihm zustehende Sicherheitsleistung einfordern wolle. Überdies könne er zur Verhinderung des Verjährungseintritts auch Klage auf Feststellung seines Anspruchs auf Sicherheitsleistung erheben.

Praxishinweis
Die Entscheidung, mit der sich das LG Köln unter Bezugnahme u.a. auf das LG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2015 – 7 O 270/14) gegen das OLG Hamm (Urteil vom 08.10.2015 – 21 U 71/15), das das Urteil des LG Bielefeld aufgehoben hatte, gegen das LG München (Urteil vom 04.03.2016 – 2 O 8641/14) und gegen die wohl weitaus überwiegende Auffassung in der Literatur gestellt hat, vermag nicht zu überzeugen. Das OLG Hamm hat in der vorzitierten Entscheidung, der nahezu die gesamte Fachliteratur folgt, unter Auseinandersetzung mit den Gegenstimmen richtigerweise herausgearbeitet, dass verhaltene Ansprüche nach der Rechtsprechung des BGH auch in gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fällen existieren und dass die Gesetzessystematik und insbesondere der Gesetzeszweck, der dem Unternehmer ein Recht auf eine Sicherheit geben, aber keine Pflicht zur (frühzeitigen) verjährungshemmenden Geltendmachung dieses Rechts auferlegen wollte, für das Vorliegen eines verhaltenen Anspruchs sprechen.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht, FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Klaus Feckler, Köln

Erschienen im November 2019 bei ibr-online. IMR im Internet.

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