Auch Bambus kann eine Hecke bilden


Bei seinen Leistungen wird der Landschaftsgärtner häufiger mit dem Nachbarrecht konfrontiert. Sobald er Arbeiten im Bereich der Grundstücksgrenze durchführt, stellt sich nämlich schnell die Frage, inwieweit eventuell einzuhaltende Grenzabstände ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind. Dies betrifft nicht nur die Errichtung von Bauwerken, welche unter Umständen auch schon in einer Abfangung des Gefälles eines Grundstücks mittels L-Steinen gesehen werden kann, sondern auch und insbesondere vegetationstechnische Arbeiten, d.h. das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern, usw.
Dass der Landschaftsgärtner sich hierbei nicht auf seine spezifischen Fachkenntnisse verlassen kann und darf, wird anhand von zwei vergleichsweise aktuellen Entscheidungen aus Baden-Württemberg deutlich. Während es aus botanischer Sicht keinen Zweifel daran geben kann, dass Bambus der Gattung der Gräser zuzuordnen sind, haben sowohl das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 25.07.2014 – 12 U 162/13), als auch das Amtsgericht Baden-Baden (Urteil vom 09.07.2013 – 7 C 40/13) entschieden, dass eine Anpflanzung von Bambus durchaus als Hecke im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes angesehen werden kann.
Ob eine Anpflanzung in rechtlicher Hinsicht als Hecke angesehen werden darf (bzw. muss), ist jedoch für die mit dieser Anpflanzung einzuhaltenden Grenzabstände und für die bei dieser Anpflanzung einzuhaltenden maximalen Höhen häufig von entscheidender Bedeutung. Regelmäßig darf eine Hecke nämlich deutlich dichter an die Grundstücksgrenze heran gesetzt werden, als einzelne Bäume, welche in rechtlicher Hinsicht keine Hecke bilden. Umgekehrt sind nach den hier bekannten Nachbarrechtsgesetzen mit Gräsern keine besonderen Grenzabstände einzuhalten. Die einschlägigen Regelungen erstrecken sich regelmäßig ausschließlich auf Gehölze. Bildet der Bambus also eine Hecke, muss diese Anpflanzung einen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten, welche bei einer einzelnen Bambuspflanze nicht einzuhalten wäre.
Für die rechtliche Einordnung als Hecke kommt es darauf an, ob diese als Einfriedung des Grundstücks angesehen werden kann, welche ähnliche Zwecke erfüllt und eine ähnliche Wirkung erzielt, wie beispielsweise ein Zaun. Aus diesem Grund ist es in nachbarrechtlicher Hinsicht auch irrelevant, aus welchen Gewächsen die Hecke besteht. Ausreichend ist es, wenn gleichartige Pflanzen in einer Linie derart dicht stehen, dass aus Sicht des Nachbargrundstücks der Eindruck einer geschlossenen Formation mit Dichtschluss entstehen kann und wenn die Pflanzen höhenmäßig und zur Nachbargrenze hin gestaltet, also in irgendeiner Form beschnitten werden. Demzufolge kann eine Hecke also auch aus Pappeln (BGH, Urteil vom 18.11.1977 – V ZR 151/75) oder eben aus Bambus bestehen. Dies gilt im Übrigen nicht nur in Baden-Württemberg, sondern nach unserer Kenntnis in sämtlichen Bundesländern.

Der Rechtstipp
Sobald Sie Arbeiten im Bereich von Grundstücksgrenzen durchführen, sollten Sie sich durch Ihren Auftraggeber den exakten Verlauf der Grundstücksgrenze ausdrücklich anzeigen bzw. bestätigen lassen. Falls der Verlauf nicht ohnehin eindeutig ist, empfiehlt es sich, den Grenzverlauf durch das Einschlagen von Pflöcken, das Spannen von Schnüren oder ähnliche Maßnahmen zu kennzeichnen. Derartige Maßnahmen sollten Sie dann eindeutig dokumentieren und sich in einer Art und Weise, die einen späteren rechtssicheren Beweis ermöglicht, von Ihrem Auftraggeber bestätigen lassen.
Sobald Sie den Verdacht haben, dass Sie Arbeiten auf dem Nachbargrundstück durchführen sollen, empfehlen wir Ihnen eine schriftliche Bestätigung durch Ihren Auftraggeber, dass dies nicht der Fall ist und dass er Sie anderenfalls von jeglicher Haftung gegenüber dem Nachbarn freistellt. Nötigenfalls kann auch eine Rückfrage und Bestätigung bei dem Nachbarn selbst, welche vorsorglich ebenfalls rechtssicher dokumentiert werden sollte, sinnvoll und geboten sein.
Falls Sie – potentiell – höhere Anpflanzungen in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze (d.h. regelmäßig in einem Abstand von 2 m oder weniger) vornehmen sollen, empfiehlt sich ebenfalls eine Nachfrage bei Ihrem Auftraggeber und die Einholung von dessen schriftlicher Bestätigung, dass dies in nachbarrechtlicher Hinsicht unbedenklich bzw. zulässig ist.
Falls Ihr Auftraggeber insoweit selbst unsicher sein sollte, können wir Ihnen von eigenen rechtlichen Recherchen und Bewertungen nur dringend abraten. Verweisen Sie darauf, dass dies nicht in Ihren Aufgabenbereich und zu Ihrer Kernkompetenz gehört und empfehlen Sie die Inanspruchnahme der Beratung durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt.
Bitte bedenken Sie bei allem, dass dann, wenn es durch Ihre Arbeiten zu einem Verstoß gegen nachbarrechtliche Vorschriften kommt, schnell die Gefahr besteht, dass nicht nur Ihr Auftraggeber, sondern zunächst einmal Ihr Unternehmen vom Nachbarn in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn Ihr Auftraggeber nicht selbst Grundstückseigentümer ist, was ja regelmäßig vor Auftragsannahme nicht einer Prüfung unterzogen wird.

Unterkörnung bei Gabionen kein Mangel

Auch in unserer Kanzlei gibt es mittlerweile Fälle, bei denen der Bauherr die Befüllung von Gabionenkörben mit Steinmaterial unterschiedlicher Färbung bzw. Größe beanstandet, obwohl keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen erkennbar sind.
Hierzu passt das erst kürzlich veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 16.04.2013 (27 U 219/10). Nach den dortigen vertraglichen Vereinbarungen sollte der Landschaftsgärtner die Gabionen mit Kies 63/X befüllen. Im Anschluss behauptete der Auftraggeber optische Mängel und rügte, die Befüllung bestünde aus ungleichmäßigem Material mit einem erheblichen Anteil Unterkörnung. Sachverständig beraten hat das OLG München dem Landschaftsgärtner recht gegeben und festgestellt, dass optische Mängel nicht erkennbar waren und dass üblicherweise und praktisch nicht zu vermeidende Unterkörnungsanteile von etwa 5 % in dem für die Befüllung der Gabionenkörbe vorgesehenen Kiesmaterial enthalten sein durften. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn eine Befüllung der Gabionen mit handverlesen Steinen vereinbart worden wäre, was hier jedoch nicht der Fall war.
Nachdem sich hier offensichtlich ein weiteres Feld für Streitigkeiten mit – vor allen Dingen privaten – Auftraggebern aufgetan hat, können wir nur dringend empfehlen, das Füllmaterial für Gabionen in den vertraglichen Vereinbarungen vorab eindeutig zu bezeichnen und auch klarzustellen, welche Körnung mit welchen Über- und Unterkornanteilen dieses Material haben wird. Hierbei sowie bei der eigentlichen Leistungserbringung sind im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere also die Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung von Gabionen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL), Ausgabe 2012, zu beachten, welche auch detaillierte Regelungen für die Füllstoffe der Gabionen enthalten.


Verstehe Deinen Anwalt: Die Heilung

Wie Ihnen mittlerweile bekannt ist, können wir Juristen ja (fast) alles. Aber wussten Sie schon, dass wir auch etwas „heilen“ können? So ganz ohne Pflaster und bittere Medizin? Allerdings beschäftigen wir uns bei der Heilung nicht mit dem menschlichen Körper, sondern mit Rechtsgeschäften und deren Formalien. Wenn beispielsweise ein Vertrag oder eine Erklärung einen formellen Mangel aufweist, sprechen wir davon, dass der Vertrag unter diesem Mangel leidet (hören Sie das leise Wimmern aus dem Aktenstapel?). Dieses Leiden lässt sich manchmal nachträglich heilen, etwa indem bestimmte Formalien, wie beispielsweise eine Beurkundung, nachgeholt werden oder ein eigentlich nichtiges Rechtsgeschäft nachträglich bestätigt oder die hiernach versprochene Leistung tatsächlich bewirkt wird – so zum Beispiel bei der eigentlich formbedürftigen Schenkung (§ 518 Absatz 2 BGB). In anderen Fällen ist eine nachträgliche Heilung jedoch auch dem Juristen nicht mehr möglich. Dann bleibt nur die Beerdigung dieses Rechtsgeschäfts und die Hoffnung auf den Abschluss eines Neuen. Herzliches Beileid!

Erschienen im Juni 2015 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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