Auch bei kleinen Gefälligkeiten: Wer pflegt, der haftet auch!


„Können Sie mir noch einen Gefallen tun?“, fragt ein Gartenkunde. „Na klar, ist doch Ehrensache“, antwortet man spontan und denkt „Ist ja nur eine Kleinigkeit“. Daraus kann jedoch größerer Ärger werden, weil Auftragnehmer bei Schäden dann ebenso haften wie bei einem regulären Auftrag.

Serviceorientierte Landschaftsgärtner erklären sich häufig dazu bereit, kleinere Handgriffe mit zu erledigen, ohne diese in Rechnung zu stellen. Naturgemäß liegt hierüber dann auch kein formeller Auftrag, geschweige denn eine klare vertragliche Vereinbarung vor. Derartige Gefälligkeitsleistungen können aber durchaus mit erheblichen Risiken verbunden sein, weil nach gefestigter Rechtsprechung trotz Unentgeltlichkeit und (gefühlter) Geringfügigkeit der Auftragnehmer für solche Leistungen oder Mängel hieran grundsätzlich dennoch haftet und diesbezüglich auch schadensersatzpflichtig werden kann. Für Architekten, bei denen das anscheinend häufiger vorkommt, ist dies bereits mehrere Male entschieden worden.
Dass vergleichbare Gefahren auch den Landschaftsgärtner treffen können und der Schaden aus einer unzureichenden Erbringung entsprechender Gefälligkeiten deren Wert schnell um das Vielfache überschreiten kann, musste ein Auftragnehmer im August vergangenen Jahres in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 05. August 2020 -1 U 111/19) schmerzhaft erfahren. Dort hatte ein Auftragnehmer im Rahmen eines Reinigungs- und Dienstleistungsvertrags verschiedenste Arbeiten (Unterhaltsreinigung, Hausmeisterservice, Glasreinigung, Winterdienst und Bereitschaftsdienst) an einem Outlet-Center zu erbringen.

Auftrag zu zusätzlicher Leistung
Anfang 2015 wurde er von seinem Auftraggeber mündlich beauftragt, eine Ende 2014 angepflanzte, aus insgesamt 160 Thujen bestehende Hecke zu bewässern, was er ohne gesonderte Vergütung durch seine Angestellten im Rahmen deren täglicher Arbeitszeit miterledigen ließ. Obwohl mit Ausnahme von Regentagen eine tägliche Bewässerung erfolgt war, ist im Frühjahr/Sommer 2015 ein großer Teil der Thujen vertrocknet und wurde im Frühjahr des Folgejahres zu einem Preis von rund 68.000 € netto ersetzt.
Für diesen Betrag machte der Auftraggeber den Auftragnehmer haftbar. Dieser ließ über einen von seiner Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen vortragen, die erforderliche Bewässerung mit täglich 80 l pro Pflanze (tatsächlich waren es jeweils lediglich 10 bis 20 l) hätte im Rahmen des eigentlich beauftragten Hausmeisterservice nicht erfolgen können. Der Auftragnehmer sei nicht als Fachfirma mit der Bewässerung beauftragt worden und es habe auch keine konkrete Anweisung dazu gegeben, in welchem Umfang oder mit wie viel Litern die Pflanzen hätten bewässert werden müssen.

Keine außervertragliche Gefälligkeit
Dies hat das OLG Saarbrücken mit aus hiesiger Sicht zutreffender Bewertung anders gesehen und dem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch in Höhe der rund 68.000 € zugesprochen. Der ursprüngliche Vertrag über die Hausmeisterleistungen sei nachträglich um die Leistungen des Bewässerns der Hecke erweitert worden. Insoweit habe auch keine außervertragliche Gefälligkeit vorgelegen, weil für den Auftragnehmer erkennbar gewesen ist, dass es sich um für den Auftraggeber wichtige Leistungen handelte, denen wesentliche wirtschaftliche Interessen zugrunde lagen.
Nachdem der Auftragnehmer die Leistungen übernommen habe, müsse er für deren Erfolg auch unabhängig von fehlenden Formalien der Beauftragung und einer fehlenden Abrechnung nach werkvertraglichen Grundsätzen einstehen. Der Erfolg der geschuldeten Leistungen des Bewässerns, nämlich das Verhindern eines Vertrocknens, war aufgrund der deutlich zu geringen Wassermengen aber nicht erreicht worden.
Nachdem der Auftragnehmer diese Leistungen übernommen hatte, konnte er sich auf fehlende eigene Kenntnisse über den Aufwand und Umfang der zur Erreichung des Erfolges notwendigen Wassermengen nicht berufen. Es lag in seiner eigenen Verantwortung, zu prüfen und zu entscheiden, wie er seine geschuldeten Leistungen zu erbringen hatte. Ein Unternehmer, der einen Auftrag mit werkvertraglichen Leistungspflichten annimmt, kann sich gegenüber seinem Auftraggeber nicht im Nachhinein darauf berufen, dass er gar nicht die hierfür notwendige Fachkompetenz besitzt.

DEGA-Tipp 1: Bei unzureichenden Vorgaben Bedenken anmelden
Auch wenn in dem Sachverhalt des Oberlandesgerichts Saarbrücken „nur“ ein Hausmeisterdienst betroffen war, sollte sich auch der qualifizierte Landschaftsgärtner bei der Übernahme vergleichbarer Leistungen nicht zu sicher fühlen. An ihn werden im Zweifelsfall noch strengere Anforderungen dazu gestellt werden, was er können und wissen muss. Auf unzureichende Vorgaben des Auftraggebers wird er sich im Zweifelsfall also nicht berufen können, sondern muss vor beziehungsweise bei Auftragserteilung auf eine entsprechende Klarstellung und nötigenfalls Korrektur des Leistungsinhalts drängen oder juristisch formuliert: Bedenken anmelden.

DEGA-Tipp 2: Auch kleine Aufträge schriftlich fixieren
Erbringen Sie nur in absoluten Ausnahmefällen und nur dann, wenn wirklich kurze Handgriffe von wenigen Minuten ohne erkennbares Risiko erforderlich sind, kostenfreie Zusatzleistungen. Es gilt: Was nichts kostet, ist auch nichts. Ein qualifizierter Landschaftsgärtner, der qualifizierte Leistungen erbringt, kann hierfür auch eine angemessene Vergütung erwarten. Die dringend zu empfehlende schriftliche Fixierung der Beauftragung und gegebenenfalls auch Vergütung entsprechender Zusatzleistungen zwingt Sie selbst und Ihren Auftraggeber zu einer Prüfung, was hier im Einzelnen zu geschehen hat sowie mit welchen Aufwendungen, Kosten und gegebenenfalls auch Risiken dies verbunden ist. Dies kann auch ohne größeren Aufwand auf einem auftraggeberseits zu unterzeichnenden Tagelohnzettel erfolgen.

DEGA-Tipp 3: Bei Pflegeleistungen sind Kontrolle und Dokumentation wichtig
Gerade bei Pflegeleistungen stellt sich für den Landschaftsgärtner das Problem der Kontrolle des werkvertraglichen Erfolgs beziehungsweise der Haftung hierfür. Nicht jeder Schaden an einer Pflanze muss auf unzureichende Pflegeleistungen zurückzuführen sein. Da die Auftraggeber bei derartigen Schäden dennoch regelmäßig zunächst reflexartig auf das für die Pflanze zuständige Fachunternehmen zeigen, sollte insbesondere bei wertvollen Pflanzen großes Augenmerk darauf gelegt werden, deren Zustand regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren. Ebenso empfiehlt sich für einen späteren Nachweis eine sorgfältige schriftliche Dokumentation der jeweils erbrachten Pflegeleistungen, nötigenfalls auch der für eine Bewässerung verwendeten Wassermengen.

Erschienen im Februar 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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