Auch nach Kündigung: Keine Vergütung ohne Abnahme


Sowohl nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch nach der VOB/B kann eine Abnahme nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Wann dies der Fall ist, hängt von einer Gesamtbewertung des Bauvorhabens ab. So können selbst zahlreiche kleine Mängel noch unwesentlich sein, wenn sie die Funktionsfähigkeit des Gesamtgewerks nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen. Wie ist es aber zu beurteilen, wenn nur ein Mangel vorliegt, dessen Beseitigung zudem nur einen minimalen Bruchteil der Gesamtbaukosten in Anspruch nehmen wird? Auch hier kommt es darauf an. Geht von diesem einen Mangel ein erhebliches Gefährdungspotential aus, kann auch dieser relativ kleine Mangel „erheblich“ sein.

Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.11.2003 (Aktenzeichen: 12 U 112/02), welches nun von Seiten des BGH am 26.08.2004 bestätigt wurde (Aktenzeichen: VII ZR 42/04). Dort war in einer Außenanlage eine erhöhte Parkplatzfläche anzulegen und gegen Abstürze zu sichern. Direkt im Anschluss an die Parkplatzfläche, jedoch ungefähr einen Meter tiefer als diese, führte ein gepflasterter Fußgängerweg vorbei. Der Auftragnehmer vergaß die Errichtung der geforderten Absturzsicherung. Obwohl der diesbezügliche Kostenaufwand mit ca. 4.000,00 EUR im Vergleich zu den Kosten der Gesamtbaumaßnahme von etwa 3,0 Mio EUR verschwindend gering war, bejahten die Gerichte das Vorliegen eines wesentlichen Mangels aus oben genannten Gründen.

Fazit:

Die Frage, ob Mängel als wesentlich anzusehen sind, entscheidet sich nicht danach, welcher Aufwand für deren Beseitigung aufzubringen ist. Ebenso wenig ist die Anzahl der Mängel entscheidend. Es hat vielmehr eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, in welcher die Bedeutung des Mangels für die Gebrauchstauglichkeit des Werkes bewertet wird. Insbesondere wenn – wie hier – eine Gefahr für Leib und Leben der Nutzer des Bauwerks besteht, kann ein noch so kleiner Mangel in der Gesamtbetrachtung als wesentlich bewertet werden.

Campos-Tipp:

Bewerten Sie Ihre Bauleistung vor der eigentlichen Abnahmebegehung selbstkritisch hinsichtlich eventuell vorliegender Mängel. Versuchen Sie insbesondere sicherheitsrelevante oder die Gebrauchstauglichkeit mindernde Umstände im Vorfeld zu beseitigen. Sollte erst innerhalb der Abnahmebegehung ein solcher Mangel offenbar werden, lohnt es sich, diesen möglichst kurzfristig zu beseitigen, statt sich über einen langen Zeitraum mit dem Auftraggeber über die Frage der Wesentlichkeit des Mangels zu streiten.

Erschienen im Oktober 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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