Bäume in der Nachbarschaft – juristische Grenzerfahrung


Zusammenfassung

Der folgende Beitrag gibt eine Übersicht über rechtliche Probleme, welche sich daraus ergeben können, dass Bäume im unmittelbaren Bereich von Grundstücksgrenzen stehen und dass von Bäumen Wirkungen ausgehen, welche das Nachbargrundstück in irgendeiner Form betreffen bzw. betreffen können.

Dabei soll der Schwerpunkt in den praktisch relevanten Fällen liegen. Die im Wesentlichen zu berücksichtigenden rechtlichen Grundlagen und entscheidenden Aspekte für eine Bewertung der sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten werden unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt.

Einleitung

Nachbarliche Auseinandersetzungen sind äußerst unerfreulich. Sie sind regelmäßig von großer Emotionalität und fehlender Sachlichkeit geprägt. Gerade im Fall von Bäumen (oder auch Sträuchen, Hecken, etc.) wird diese Emotionalität noch gesteigert. Die grundsätzlich positiv zu bewertende, gefühlsmäßige Beziehung zu Bäumen und Pflanzen kehrt sich im Bereich von hiermit zusammenhängenden nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen schnell ins Gegenteil um. Dementsprechend sind an dem weitaus überwiegenden Teil der Streitigkeiten, welche Bäume in der Nachbarschaft und im Grenzbereich betreffen, Privatleute beteiligt. Meistens sind Wohngrundstücke auf beiden Seiten, jedenfalls auf einer Seite betroffen. Dabei steht der Aufwand, mit welchem entsprechende Auseinandersetzungen geführt werden, meistens völlig außer Verhältnis zu den bei rationaler Betrachtung betroffenen wirtschaftlichen Interessen.

Unabhängig von der nachfolgend darzustellenden Rechtslage kann von Seiten eines erfahrenen Praktikers daher nur dringend dazu geraten werden, Differenzen im Zusammenhang mit Bäumen in der Nachbarschaft wenn möglich schon vor Entstehen einer juristischen Auseinandersetzung anderweitig zu lösen. Kommt es einmal zu einem Rechtsstreit vor Gericht, wird auch ein streitiges Urteil vielfach nicht zu einer Befriedung der nachbarlichen Situation beziehungsweise zu einem geordneten nachbarschaftlichen Verhältnis führen. Allenfalls kann hierdurch ein Burgfrieden herbeigeführt werden, während die nächste Auseinandersetzung schon vorprogrammiert ist.

I. Grundlagen

1. tatsächliche Grundlagen

Bevor nachfolgend die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung der Situation von Bäumen im Grenzbereich dargestellt werden, muss noch auf eine wesentliche tatsächliche Grundlage hingewiesen werden, welche für die Beantwortung sämtlicher nachfolgender Fragen von essentieller Bedeutung ist.

Wo verläuft die Grundstücksgrenze wirklich? Tatsächlich ist der exakte Grenzverlauf oft nicht eindeutig und sicher. Vor dem Hintergrund, dass häufig um Zentimeter gerungen werden muss, wird es daher immer wieder notwendig und sinnvoll sein, vor einer rechtlichen Bewertung den exakten Verlauf der Grenze – nötigenfalls durch einen Vermesser – zu klären und darstellen zu lassen. Der genaue Grenzverlauf ist für die Frage, ob Äste oder Wurzeln eines Baumes die Grenze überschreiten oder ob ein Baum zu dicht an der Grundstücksgrenze steht oder nicht, entscheidend. Verläuft die Grenze dann nur beispielsweise 10 cm weiter links oder rechts, als bisher angenommen, kann die gesamte Argumentation, welche zuvor vertreten wurde, hinfällig sein. Gerade vor dem Hintergrund der erheblichen Folgen, welche eine nachbarrechtliche Auseinandersetzung im Hinblick auf die emotionale Beziehung zum Nachbarn und auch auf die dauerhaften nachbarschaftlichen Verhältnisse haben kann, sollte hier vorab möglichst umfassend Klarheit geschaffen werden. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine gemeinsame Grenzabmarkung gemäß § 919 BGB zu veranlassen.

2. rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für Bäume im Grenzbereich finden sich in erster Linie in den §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), speziell in den §§ 906, 910, 911, 923 und 924 BGB. Darüber hinaus sind unbedingt die jeweiligen Nachbarrechtsgesetze zu beachten. Diese sind in jedem Bundesland unterschiedlich, so dass sich im Einzelfall die Rechtslage von Land zu Land – teilweise deutlich – unterscheiden kann. Im Rahmen der vorliegenden Darstellung ist es schon aus Platzgründen nicht möglich, die unterschiedliche Rechtslage für jedes einzelne Bundesland getrennt darzustellen. Allerdings dürften die Unterschiede nach Kenntnis des Verfassers nicht so gravierend sein, dass sich in einem Bundesland gänzlich andere Grundsätze ergeben, als nachfolgend dargestellt. Nachdem unsere Kanzlei sich in Köln befindet, werden wir häufiger auf das Nachbarrechtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW), zur Abgrenzung auch vereinzelt auf das Nachbarrechtsgesetz für Baden-Württemberg (NRG BW) eingehen. Für das Land Nordrhein-Westfalen finden sich die wesentlichen Regelungen in den §§ 40 ff. NachbG NRW, für das Land Baden-Württemberg sind die Regelungen in den §§ 12 bis 25 des NRG BW zu berücksichtigen.

Es weiteren ist bei Bäumen vergleichsweise häufig auch noch einschlägiges Ortsrecht, d.h. insbesondere örtliche Baumschutzsatzungen, zu beachten. Diese können die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Bäumen in der Nachbarschaft häufig dadurch beeinflussen, dass eine möglicherweise zivilrechtlich ansonsten erforderliche und gebotene Einkürzung bzw. Entfernung eines Baumes öffentlich-rechtlich nicht zulässig ist und daher nicht gefordert bzw. nicht durchgeführt werden darf (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13.01.2005 – V ZR 83/04; LG Landshut, Urteil vom 28.06.1989 – 1 S 326/89; LG Dortmund, Urteil vom 09.04.1986 – 1 S 599/84). Allerdings gibt es beispielsweise bei der Stadt Köln eine spezielle Regelung, wonach dann, wenn ein Baum aufgrund eines zivilrechtlichen Titels (d.h. eines Urteils) zu entfernen oder zu verändern ist, eine Ausnahmegenehmigung hierzu erteilt werden muss (§ 6 Abs. 2 a) Baumschutzsatzung der Stadt Köln).

Selbstverständlich sind im Zusammenhang mit dem Rückschnitt oder der Beseitigung von Bäumen, welche aus nachbarschaftlichen Gründen gefordert bzw. erforderlich werden, auch die naturschutzrechtlichen Vorschriften immer zu beachten. Diese dürften aber häufig nur dazu führen, dass ein aus nachbarrechtlichen Gründen geforderter Eingriff in den Baum nicht zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden darf. Ein komplettes Verbot eines solchen zivilrechtlich möglicherweise gebotenen Eingriffs wird durch das Naturschutzrecht eher selten (vgl. z.B. LG Aschaffenburg, Urteil vom 07.08.1986 – S 155/86) durchgesetzt werden können.

Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, ist das Nachbarrecht Zivilrecht. Beteiligt sind jeweils die Eigentümer, gegebenenfalls die Nutzer der betroffenen Nachbargrundstücke als Zivilpersonen. Dementsprechend gelten die vorhergehend dargestellten und nachfolgend immer wieder in Bezug genommenen Vorschriften in gleicher Art und Weise auch für Grundstücke, welche sich im Eigentum von Gesellschaften (AG, GmbH, etc.) oder der Öffentlichen Hand befinden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.03.1986, – V ZR 92/85; Urteil vom 08.03.1990 – III ZR 141/88; Urteil vom 26.04.1991 – V ZR 346/89). Hier und da mögen insoweit etwas andere Maßstäbe bzw. Vorschriften gelten; die Grundsätze und insbesondere die rechtlichen Grundlagen sind jedoch identisch. Dasselbe gilt im Übrigen auch im Zusammenhang mit der bei Bäumen im Grenzbereich häufig ergänzend zu berücksichtigenden Verkehrssicherungspflicht. Auch diese wird aus zivilrechtlichen Vorschriften abgeleitet, welche in gleicher Art und Weise für Grundstücke gelten, die sich im Eigentum der Öffentlichen Hand befinden.

Streitigkeiten über Bäume in der Nachbarschaft müssen also in der Regel vor Zivilgerichten (und nicht den Verwaltungsgerichten) ausgetragen werden. Leitentscheidungen hat der Bundesgerichtshof gefällt und nicht das Bundesverwaltungsgericht.

Insbesondere aufgrund der Komplexität der vielen unterschiedlichen zu beachtenden Rechtsvorschriften wird es dann, wenn die durch uns eingangs dringend empfohlene gütliche Einigung im Fall von Differenzen nicht herbeigeführt werden kann, regelmäßig unabdingbar sein, fachkundigen Rat durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.

Aufgrund dieser Komplexität ist es im Rahmen der folgenden Ausführungen auch unmöglich, auf jede eventuell denkbare Sachverhaltskonstellation und insbesondere auf die den einzelnen Bundesländern bzw. sogar in einzelnen Kommunen geltenden Unterschiede einzugehen.

II. rechtliche Vorgaben

Im Rahmen der nachfolgenden Darstellungen werden wir uns immer mehr von der Grenze entfernen. Der Baum, den es zu betrachten gilt, wird also zunächst exakt auf der Grenze und danach in immer größerem Abstand von der Grenze stehen.

1. Der Grenzbaum (§ 923 BGB)

Nach § 923 BGB gehört der Baum, welcher exakt auf der Grenze steht, d. h. dessen Stamm durch den Grenzverlauf durchschnitten wird, den beiden Grundstücksnachbarn zu gleichen Teilen. Dementsprechend gehören sowohl die Früchte, als auch, wenn der Baum gefällt wird, der Baum selbst, den Nachbarn zu gleichen Teilen. Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zu Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baum verzichtet.

Dieser Wiedergabe der wesentlichen Teile des Gesetzestextes ist aus Praktikersicht wenig hinzuzufügen. Wenn man nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur geht, scheint es entweder so gut wie keine echten Grenzbäume zu geben oder aber es entsteht so gut wie nie ein Streit über einen solchen Grenzbaum. Aus diesem Grund sollen hierzu auch keine vertiefenden Ausführungen erfolgen. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag von Dujesiefken/Günther, Jahrbuch der Baumpflege 2003, 141ff.

Vorsorglich ist im Zusammenhang mit der praxisrelevanten Verkehrssicherungspflicht für einen derartigen Grenzbaum zu betonen, dass beide Grundstücksnachbarn in gleicher Art und Weise für den gesamten Baum verkehrssicherungspflichtig sind (BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 33/04). Kommt es also zu einem von dem Baum ausgehenden Schadenereignis, welches aufgrund von Fahrlässigkeit der beiden Nachbarn vermeidbar gewesen wäre, so haften beide Nachbarn für diesen Schaden in gleicher Art und Weise.

2. Der Baum an der Grundstücksgrenze

a) Grenzabstände bei Neupflanzung

Regelungen zu Grenzabständen, welche bei der Neupflanzung von Bäumen zu berücksichtigen sind, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht. Derartiges ist – je nach Bundesland mehr oder weniger detailliert – in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt.

Für das Land Nordrhein-Westfalen sind in § 40 NachbG NRW Grenzabstände für Wälder und in § 41 NachbG NRW Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke sowie in § 42 NachbG NRW Grenzabstände für Hecken geregelt. Für landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzte Flächen (§ 43 NachbG NRW) und Baumschulen (§ 44 NachbG NRW) gibt es Sonderregelungen; für sonstige Flächen Ausnahmeregelungen (§ 45 NachbG NRW). Dabei knüpfen diese Spezialregelungen regelmäßig nicht an die Person des Grundstückseigentümers (beispielsweise also die Öffentliche Hand, einen Privatmann oder einen Gewerbebetrieb) an, sondern an die Art der Nutzung der jeweiligen Flächen. Beispielsweise gilt für öffentliche Verkehrsflächen in manchen Bereichen etwas Besonderes.

Nach den vorgenannten Vorschriften, welche sich in ähnlicher Art und Weise in den Nachbarrechtsgesetzen aller Bundesländer finden, müssen Bäume jeweils unterschiedliche Abstände zur Grundstücksgrenze einhalten. Stark wachsende Bäume, wie beispielsweise Platane, Eiche oder Pappel, müssen in Nordrhein-Westfalen einen Grenzabstand von 4 m, andere Bäume einen Grenzabstand von 2 m einhalten. Dabei wird der Abstand dort von der Mitte des Baumstamms waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt (§ 46 Satz 1 NachbG NRW).

An dieser Stelle wird klar, weshalb es in entscheidender Art und Weise auf den exakten Grenzverlauf ankommt.

Ähnliche Regelungen gibt es auch für Sträucher und Hecken, wobei sich der Grenzabstand von Hecken regelmäßig an deren Höhe orientiert. Dabei gibt es vergleichsweise häufig Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Verlauf von Hecken. Eine Hecke liegt dann vor, wenn gleichartige Pflanzen in einer Linie derart dicht stehen, dass aus Sicht des Nachbargrundstücks der Eindruck einer geschlossenen Formation mit Dichtschluss entstehen kann und wenn die Pflanzen höhenmäßig und zur Nachbargrenze hin gestaltet, also in irgendeiner Form beschnitten werden. Nicht erforderlich ist, dass klassische Heckengewächse verwendet werden. Vielmehr kann beispielsweise auch eine Formation von Pappeln (BGH, Urteil vom 18.11.1977 – V ZR 151/75) oder aus Bambus (AG Schwetzingen, Urteil vom 19.04.2000 – 51 C 39/00) als Hecke angesehen werden.

Die vorhergehend dargestellte Abgrenzung ist deshalb so wichtig, weil bei einer Hecke die Grenzabstände nicht – wie bei einzelnen Bäumen – von der Mitte des Baumstammes gemessen wird, sondern in Nordrhein-Westfalen von der dem Nachbargrundstück zugewandten Seitenfläche der Hecke (§ 46 Satz 2 NachbG NRW), in Baden-Württemberg von der Mittelachse der der Grenze nächsten Stämme oder Triebe bei deren Austritt aus dem Boden (§ 22 Abs. 1 NRG BW). Je nachdem, wie die Neupflanzung zu qualifizieren ist, kann es also sein, dass die Grenzabstände eingehalten werden oder nicht.

Wesentlich im Zusammenhang mit den Grenzabständen von Bäumen und Pflanzen ist die Ausnahmeregelung unter § 45 Abs. 1 c NachbG NRW (ebenso § 20 NRG BW), wonach die Grenzabstände nicht eingehalten werden müssen bei Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen. Dabei gilt als geschlossen im Sinne dieser Vorschrift auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind, als die Zwischenräume, also beispielsweise ein entsprechend gestalteter Holzlattenzaun, nicht aber ein Gitter- oder Maschendrahtzaun. Die Zulässigkeit der Errichtung derartiger Einfriedungen richtet sich wiederum nach anderen Regelungen der einschlägigen Nachbarrechtsgesetze, teilweise nach Ortssatzung, teilweise (ab einer bestimmten Größe) sogar nach öffentlichem Baurecht. Im Rahmen dieser Aufarbeitung kann hierauf nicht näher eingegangen werden.

Werden Grenzabstände durch eine Neuanpflanzung nicht eingehalten, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen Anspruch auf Beseitigung der betreffenden Anpflanzung, welcher aus § 1004 BGB abgeleitet wird. Eine Anspruchsgrundlage für die Beseitigung findet sich in den Nachbarrechtsgesetzen regelmäßig nicht.

Allerdings ist der betroffene Nachbar in Nordrhein-Westfalen mit seinem Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben hat (§ 47 NachbG NRW). In Baden-Württemberg verjährt der Beseitigungsanspruch in fünf Jahren, wobei der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 1. Juli nach der Pflanzung beginnt, bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres (§ 26 NRG BW). Vergleichbare Regelungen finden sich auch in den Nachbarrechtsgesetzen der anderen Länder. Alter Baumbestand – auch wenn er die vorgesehenen Grenzabstände deutlich unterschreitet – muss dann also nicht mehr entfernt werden.

Die vorhergehenden Ausführungen geltend im Übrigen auch für Bewuchs, der durch Aussamung oder durch Auswuchs entstanden ist (vgl. § 45 Abs. 4 NachbG NRW; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage 2012, § 16 RN 12). Man kann sich somit nicht darauf berufen, dass der zum stolzen Baum herangewachsene Schössling gar nicht aktiv und bewusst eingepflanzt worden ist, es sei denn, die vorhergehend dargestellten Ausschluss- bzw. Verjährungsfristen sind bereits verstrichen.

b) Baumteile, welche die Grenze überschreiten

Auch wenn ein Nachbar eine vollständige Entfernung eines Baumes aufgrund Wahrung der einzuhaltenden Abstände oder weil die hierfür vorgesehenen Fristen verstrichen sind, nicht mehr fordern kann, ist er hinsichtlich dieses Baums nicht rechtlos gestellt.

Bei Hecken, welche bekanntlich aus Bäumen bestehen können, kann eine Verpflichtung des Eigentümers bestehen, diese sowohl in der Höhe (beispielsweise hinter geschlossenen Einfriedungen) zu kürzen, als auch an der Seite so zu beschneiden, dass hierdurch ein Mindestabstand von der Grenze eingehalten wird. Dies ergibt sich beispielsweise in Baden-Württemberg unmittelbar aus § 12 NRG.

Ansonsten beginnt der Schutz des Grundstückseigentümers erst an der Grundstücksgrenze, d.h. dann, wenn Teile des Baums aufgrund des Wuchses die Grenze überschreiten.

aa) Beseitigungsanspruch

Soweit irgendwelche Bestandteile von Bäumen oder Pflanzen, insbesondere Äste oder Wurzeln, von einem im Grenzbereich stehenden Baum auf ein anderes Grundstück hinüberragen, so ist zunächst der Grundsatz zu berücksichtigen, dass jeder Nachbar sein Grundstück, aber auch nur sein eigenes Grundstück, sowohl im Luftraum oberhalb der Erdoberfläche, als auch unterhalb der Erdoberfläche exklusiv nutzen und andere Personen von dieser Nutzung ausschließen darf (§§ 903, 905 BGB).

Dies bedeutet also, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn ein Nachbar den Luftraum oder das Erdreich jenseits der Grenze seines eigenen Grundstücks durch die Äste oder Wurzeln seines Baumes in Anspruch nimmt. Als Regel gilt: Der hierdurch beeinträchtigte Nachbar kann nach § 1004 BGB eine Beseitigung und Entfernung der über die Grenze hinüberragenden Baumteile verlangen.

Eine Konkretisierung bzw. Ausweitung dieser Rechte findet sich in § 910 BGB. Hiernach kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Nach § 911 BGB gelten Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, als Früchte dieses Grundstücks, es sei denn, dass das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

Von dieser Regel gibt es jedoch eine Vielzahl von Ausnahmen, welche in der Praxis zu den häufigsten Streitfällen führen. Nach unserer Erfahrung ist gerade ein derartiger Überwuchs, regelmäßig ergänzt durch von dem Überwuchs bzw. der in Grenznähe befindlichen Pflanze ausgehende Emissionen (Blätter, Nadeln, Früchte, Zapfen) Hauptgrund für die meisten nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen.

Die erste Ausnahme von der o.g. Regel, an welcher sich eine Vielzahl von Auseinandersetzungen entzünden, findet sich in § 910 Abs. 2 BGB. Hiernach steht dem Eigentümer das Recht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Auf exakt diese Vorschrift, welche auch für den Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige und Wurzeln nach § 1004 Abs. 1 BGB gilt (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03) beruft sich in der Praxis der Eigentümer des betreffenden Baumes oder Strauches regelmäßig.

Nun könnte man hierzu die Auffassung vertreten, dass letztlich jeglicher Überwuchs durch Wurzeln oder Zweige zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führt, sei diese Beeinträchtigung auch noch so klein. Die Rechtsprechung hat hierzu jedoch entwickelt, dass nur solche Beeinträchtigungen berücksichtigungsfähig sind, welche objektiv erheblich bzw. mehr als geringfügig sind (OLG Köln, Urteil vom 22.05.1996 – 11 U 6/96; Urteil vom 17.05.1989 – 13 U 113/88; Urteil vom 12.07.2011 – 4 U 18/10; LG Saarbrücken, Urteil vom 05.06.1986 – 2 S 185/84; Bassenge in Palandt, 72. Auflage 2013, § 910 BGB RN 3; a. A. mit wesentlichen Argumenten AG Königstein, Urteil vom 19.04.2000 – 21 C113/00; offen gelassen durch BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03). „Unerhebliche“ Beeinträchtigungen durch hinüberwachsende Wurzeln, Äste oder Zweige muss der Nachbar also dulden.

(In den §§ 23 bis 25 NRG BW finden sich sogar gesetzliche Einschränkungen/Modifikationen der Rechte des Eigentümers nach § 910 Abs. 1 BGB.)

Man kann sich vorstellen, dass der unklare Rechtsbegriff der „Unerheblichkeit“ gegenüber dem ausnahmsweise eigentlich einmal vergleichsweise eindeutigen Gesetzestext zu größerer Rechtsunsicherheit führt und eine Vielzahl von nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach sich zieht. Je nachdem, auf welcher Seite man steht, werden dann die einschlägigen Entscheidungen zitiert, die einem gerade passen.

Für die Bewertung der Unerheblichkeit spielt beispielsweise eine Rolle, ob der Zugang oder die räumliche Nutzbarkeit von Grundstücksteilen durch den Überwuchs beeinträchtigt (LG Saarbrücken, Urteil vom 05.06.1986 – 2 S 185/84) wird, beispielsweise weil vom Überwuchs ausgehender Blätterfall auf einer Grundstückseinfahrt zu erhöhter Rutschgefahr führt (BGH, Beschluss vom 13.01.2005 – V ZR 83/04) oder vom Überwuchs fallendes Laub oder Nadeln Dachrinnen verstopfen (LG Köln, Urteil vom 13.07.2010 – 27 O 239/09; AG Kerpen, Urteil vom 12.04.2011 – 110 C 140/10). Ein Überwuchs führt auch dann zu einer erheblichen Beeinträchtigung, wenn bauliche Einrichtungen, beispielsweise asphaltierte oder plattierte Zufahrten durch Wurzeln, beschädigt werden (OLG Köln, Urteil vom 17.05.1989 – 13 U 113/88). Im Übrigen soll auch die eigentliche Nutzung des beeinträchtigten Grundstücksteiles und insbesondere die Prägung und Ausgestaltung der Umgebung eine wesentliche Rolle spielen. In Wohngebieten mit großen Gärten, die durch eine Bepflanzung mit Bäumen unterschiedlichster Art und Höhe geprägt sind, sollen von einem Überwuchs ausgehende Beeinträchtigungen somit eher als geringfügig anzusehen sein, wenn die von diesem Baumbestand ohnehin ausgehenden Auswirkungen durch den Überhang nicht quantifizierbar verschärft werden (OLG Köln, Urteil vom 22.05.1996 – 11 U 6/96; LG Saarbrücken, Urteil vom 05.06.1986 – 2 S 185/84; AG Frankfurt, Urteil vom 05.04.1990 – 32 C 2870/89; Urteil vom 28.07.1989 – 32 C 2732/88).

Die Beweislast dafür, dass von dem Überwuchs keine bzw. keine erhebliche Beeinträchtigung ausgeht, trägt im Übrigen der Nachbar, d.h. der Eigentümer des Baumes, welcher über die Grenze gewachsen ist (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03).

Nur auf den ersten Blick bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es vergleichsweise wenige Entscheidungen zu einem Anspruch auf Beseitigung hinüberwachsender Wurzeln und deutlich mehr Urteile zu hinüberwachsenden Ästen gibt. Naturgemäß werden hinüberwachsende Wurzeln, welche möglicherweise sogar tief im Erdreich liegen, überhaupt nicht bemerkt, umso weniger als Beeinträchtigung wahrgenommen und noch seltener als erhebliche Beeinträchtigung qualifiziert.

Im Bereich der Wurzeln überwiegt die Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen aufgrund von konkreten Schäden, welche durch die Wurzeln ausgelöst wurden. Bei § 910 BGB geht es jedoch nicht um solche Schadensersatzansprüche, sondern um einen Anspruch auf eine Beseitigung/Entfernung des jeweiligen Überwuchses bzw. eine Verpflichtung, den Überwuchs zu dulden.

Allerdings spielen die Wertungen, welche sich aus § 910 BGB ergeben, auch im Zusammenhang mit den Schadensersatzansprüchen, welche sich möglicherweise aus einem Überwuchs ergeben können, eine Rolle.

bb) Anspruch auf Schadensersatz

Weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), noch in den Gesetzen der Länder finden sich spezielle Vorschriften zu Schadensersatzansprüchen des Nachbarn aufgrund von unzulässigem Überwuchs durch Äste, Wurzeln, etc.

Aus diesem Grund greift die Rechtsprechung, wenn sie sich mit derartigen Problemen auseinandersetzen muss, auf die allgemeinen Haftungsregelungen des BGB zurück. Ohne eine gesetzliche Haftungsgrundlage kommt eine Schadensersatzverpflichtung nämlich nicht in Betracht.

Allerdings setzen außervertragliche Ansprüche nach dem Deutschen Zivilrecht regelmäßig ein Verschulden, d. h. ein vorsätzliches bzw. mindestens fahrlässiges Verhalten des Schädigers voraus. Für einen Schadensersatzanspruch des Nachbarn genügt es also regelmäßig nicht, dass der Überwuchs unter Verstoß gegen die Regelungen der §§ 903, 910 BGB erfolgt ist. Es muss vielmehr auch ein vorsätzliches bzw. fahrlässiges Verhalten des Grundstücksnachbarn vorliegen. Diesem muss also in irgendeiner Form bekannt und bewusst gewesen sein, dass von seinen Pflanzen irgendwelche Gefahren ausgehen bzw. dass diese über die Grenze hinauswachsen.

Bei einem Überwuchs durch Äste wird man dies noch häufig annehmen können. Insbesondere bei den vergleichsweise schadensträchtigen Fällen, in welchen Wurzeln im Erdreich über die Grenze hinauswachsen und auf dem Nachbargrundstück bauliche Anlagen, beispielsweise Be- bzw. Entwässerungsrohre oder auch plattierte Wege und Einfahrten, beschädigen, fehlt es aber regelmäßig schon an einer Kenntnis des Eigentümers des betreffenden Baumes, dass die Wurzeln über die Grenze hinausgewachsen sind und dass überhaupt eine Gefahr bestand, dass die Wurzeln irgendwelche Schäden auf dem Nachbargrundstück verursachen.

In dieser Konstellation ergibt sich der – verschuldensunabhängige – Anspruch des geschädigten Nachbarn auf Kostenerstattung in dem Fall, in welchem er den Schaden selbst beheben lässt, aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit  § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Auf dieser Grundlage steht dem Eigentümer, dessen Grundstück bzw. darauf befindlichen Gegenstände, insbesondere baulichen Anlagen, durch einen Überwuchs, insbesondere Wurzeln, beschädigt werden, regelmäßig unabhängig von einem Verschulden des Nachbarn, dem der Baum gehört, ein Anspruch auf Erstattung der ihm für die Beseitigung dieser Schäden entstehenden Kosten zu (BGH, Urteil vom 07.03.1986 – V ZR 92/85; Urteil vom 02.12.1988 – V ZR 26/88; Urteil vom 26.04.1991 – V ZR 346/89; Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03). Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn sich die beschädigte, im Eigentum des Nachbarn befindliche Abwasserleitung auf dem (öffentlichen) Grundbesitz befindet, wo auch der schadensverursachende Baum steht (BGH, Urteil vom 26.04.1991 – V ZR 346/89).

Zu beachten ist allerdings, dass den Eigentümer des beschädigten Grundstücks ein Mitverschulden treffen kann, beispielsweise wenn ein Abwasserrohr aufgrund fehlerhafter Verlegung undicht gewesen ist, wodurch das Eindringen von Baumwurzeln erst ermöglicht oder begünstigt wurde (BGH, Urteil vom 21.10.1994 – V ZR 12/94). Wenn ein Grundstückseigentümer unmittelbar an der Grenze Tennisplätze baut, obwohl jenseits der Grenze eine Reihe Pappeln steht, ohne den nahe liegenden Überwuchs der Pappelwurzeln zu berücksichtigen, trifft ihn dann, wenn diese Wurzeln die Tennisplätze beschädigen, ebenfalls ein Mitverschulden (BGH, Urteil vom 18.04.1997 – V ZR 28/96). In diesem Fall reduziert sich der Schadenersatzanspruch des betreffenden Eigentümers anteilig.

Außerdem ist auch bei dem Anspruch des geschädigten Nachbarn aus den §§ 1004, 812 BGB ein Abzug „Neu für Alt“ zu machen. Ist also beispielsweise ein Hausanschlusskanal schon viele Jahre alt, kann im Fall seiner Beschädigung nur ein Bruchteil der für die Neuerstellung benötigten Kosten von dem Eigentümer des schädigenden Baumes verlangt werden (BGH, Urteil vom 13.01.2012 – V ZR 136/11).

c) Bäume / Baumteilen, die nicht über die Grenze ragen

In manchen Fallkonstellationen ist es auch möglich, dass selbst dann, wenn kein einziger Teil eines Baumes, d. h. kein einziger Zweig und keine einzige Wurzel, die Grenze überschreitet, dennoch der Nachbar Ansprüche wegen solcher Bäume geltend machen kann.

aa) Beseitigungsanspruch

Ein Anspruch des Nachbarn auf die vollständige Beseitigung eines Baumes jenseits der Grenze, der nicht mit einem einzigen Teil die Grenze überschreitet, kann nur in absoluten Ausnahmefällen aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben abgeleitet werden, wenn er wegen der Höhe und des Umfangs des Baumes ungewöhnlich schweren und keinesfalls mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist.

Denkbar wäre insoweit beispielsweise eine akute und erhebliche Gefährdung der Standsicherheit des Baumes mit dem Risiko, dass dieser auf das Grundstück des Nachbarn fällt und dort (erhebliche) Schäden verursacht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.07.2011 – 4 U 18/10). Die vergleichsweise häufig vorgebrachte Rüge eines „Lichtentzugs“ greift in der Praxis so gut wie nie durch.

bb) Emissionen, insbesondere Schadensersatz / Entschädigung

Demgegenüber kann es durchaus häufiger dazu kommen, dass einem Nachbarn aufgrund der von einem Baum, dessen Teile die Grenze nicht – oder in zulässiger Art und Weise – überschreiten, welcher aber in der Nähe der Grundstücksgrenze steht, ausgehenden, die Grenze überschreitenden Emissionen (Blätter, Nadeln, Blüten, Zapfen, Früchte) Ansprüche zustehen.

Grundsätzlich muss ein Eigentümer eines Grundstücks derartige Einwirkungen nach den oben bereits näher dargestellten §§ 903, 905 BGB nämlich nicht dulden, sondern kann nach § 1004 BGB einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch hiergegen geltend machen.

Dieser Anspruch wird jedoch durch § 906 BGB eingeschränkt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung derartiger Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Bei den von Bäumen ausgehenden Emissionen wird es sich regelmäßig um hinzunehmende, nur unwesentliche Beeinträchtigungen handeln. Insoweit gelten die oben bereits näher dargestellten Erwägungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks nach § 910 Abs. 2 BGB entsprechend. Grundsätzlich muss gelten, dass in einer Gegend mit Gärten, Grün und Bäumen mit vermehrten Einwirkungen der Natur zu rechnen ist. Pflanzliche Immissionen stellen daher in durchgrünten und baumbestandenen Wohngegenden nichts Besonderes dar. Beeinträchtigungen, z.B. durch Laub, Nadeln usw., auch wenn deren Beseitigung Zeit oder Geld kostet, sind deshalb in der Regel hinzunehmen (LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.1985 – 27 O 310/85; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.1987 – 9 U 161/87).

Jedenfalls liegen meistens die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, weshalb es in der veröffentlichten Rechtsprechung nahezu keine Entscheidung gibt, in welcher ein Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung/Unterlassung derartiger, von Bäumen ausgehender Emissionen durchsetzen konnte.

Dem Grundstückseigentümer, welcher sich durch Blätter, Nadeln, etc., der Bäume seines Nachbarn gestört fühlt, verbleibt dann nur noch die Möglichkeit, sich auf den § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berufen. Diese Vorschrift besagt, dass dann, wenn ein Eigentümer eine Einwirkung zu dulden hat, er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen kann, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Erneut werden mehrere auslegungsfähige Rechtsbegriffe („ortsübliche Benutzung“,  „zumutbares Maß“) verwendet, die in ihrer Allgemeinheit Auseinandersetzungen geradezu provozieren.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind aber auch in diesem Zusammenhang erneut die oben schon im Rahmen der Darstellung des § 910 Abs. 2 BGB angesprochenen Maßstäbe anzusetzen. Dementsprechend wird es nur in vergleichsweise seltenen Ausnahmefällen zu einem entsprechenden, finanziellen Ausgleichsanspruch kommen. Allein die Notwendigkeit, regelmäßig die betreffenden Immissionen (Laub, Nadeln, etc.) beispielsweise von einem Hausdach oder aus Dachrinnen zu entfernen, reicht hierfür regelmäßig noch nicht aus (LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.1985 – 27 O 310/85; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.1987 – 14 U 124/86; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.1989 – 9 U 51/89). Nach der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03) ist zu klären, in welchem Verhältnis der zusätzliche Reinigungsaufwand zu dem Aufwand steht, den der Grundstückseigentümer für die Reinigung seines Grundstücks von Laub, Nadeln, u.ä. sowieso hat, wobei erneut die örtlichen Gegebenheiten – im Falle des BGH befanden sich beide Grundstücke in einem seit vielen Jahren gewachsenen Wohngebiet mit teilweise hohem Baumbestand – für die Beurteilung eine Rolle spielen.

Gelingt es dem beeinträchtigten Nachbarn, nachzuweisen, dass durch die Immissionen die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks über das zumutbare hinaus Maß hinaus beeinträchtigt wird, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, welche der zusätzliche Aufwand für die Beseitigung dieser Immissionen bzw. die hierfür notwendigen Reinigungsarbeiten bei ihm auslösen.

Erschienen im März 2013 im Jahrbuch der Baumpflege 2013.

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