Bau mit verschiedenen Gewerken: Haften trotz mangelhafter Planung?


Bekanntlich ist der Gärtner nicht nur immer der Mörder, sondern auch immer für sämtliche im Zusammenhang oder in der räumlichen Nähe seiner Leistungen festgestellte Mängel verantwortlich. Jedenfalls wird bei jeglichen Problemen – beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Abdichtung von Gebäuden und Putzarbeiten im Sockelbereich – gerne stets auch auf den Gärtner gezeigt, weil dessen Leistungen noch so gut zu sehen sind, während die Befassung mit technischen Detailfragen dazu, was sich unter der Oberfläche befindet, Arbeit macht.

Das Oberlandesgericht Köln hat am 4. Dezember 2020 (Az. 16 U 62/20) einen erst jetzt veröffentlichten Beschluss erlassen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch den Bundesgerichtshof am 29. September 2021 zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung unseres heimatlichen Berufungsgerichts kann in einer Vielzahl von Fällen als Argumentationshilfe dafür dienen, dass die Haftung des letztlich ausführenden Unternehmens doch nicht immer so weit geht, wie gerne vertreten wird.

Die Ausgangslage
Grundsätzlich haftet das ausführende Unternehmen für den Werkerfolg, das heißt die Mangelfreiheit der von ihm erbrachten Leistungen ist verschuldensunabhängig. Es ist also zunächst einmal egal, worauf der Mangel zurückzuführen ist. Stellt sich ein verwendetes Baumaterial nachträglich als ungeeignet heraus, ohne dass der Landschaftsgärtner dies erkennen konnte, muss er im Verhältnis zu seinem Kunden dennoch hierfür eintreten.
Etwas anderes gilt nach dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 VOB/B, welcher im BGB-Vertrag nach Treu und Glauben ebenfalls gilt, wenn ein Mangel beispielsweise auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Auftragnehmer insoweit Bedenken angemeldet hat (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
Nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Auffassung besteht die Pflicht zur Anmeldung von Bedenken aber nur im Rahmen der eigenen Sachkunde des ausführenden Unternehmers. Kann dieser trotz der gebotenen Prüfung nicht erkennen, dass die Leistungsbeschreibung unzureichend ist, muss er keine Bedenken anmelden und ist trotzdem von der Mangelhaftung befreit.

Konkreter Fall
In dem vom OLG Köln beurteilten Sachverhalt hatte eine „in allen Bereichen des Bauwesens erfahrene Generalunternehmerin“ eine Firma mit dem Gewerk der Fassaden-, Sonnen- und Blendschutzarbeiten und hierbei unter anderem mit der Lieferung und Montage von Fenstern beauftragt. Für die strittigen Fenster war eindeutig einfaches Glas ausgeschrieben und beauftragt. Später meinte der GU, es hätte aber dennoch Verbundsicherheitsglas (VSG) verwendet werden müssen und es habe an einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung des Fassadenunternehmens gefehlt.
Hierzu hat das OLG Köln folgendes ausgeführt: „Im Fall einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung entgeht der Unternehmer gemäß § 242 BGB seiner Mängelhaftung, wenn er seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht erfüllt. Der Klägerin kann indes kein Verstoß gegen ihre Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht vorgeworfen werden: Auf das von der – als Generalunternehmerin in allen Bereichen des Bauwesens erfahrenen – Beklagten überreichte Leistungsverzeichnis durfte die Klägerin sich grundsätzlich verlassen. Der Bauunternehmer hat die in dem Leistungsverzeichnis enthaltenen Vorgaben nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres „ins Auge springende“ Mängel zu überprüfen; sind solche nicht erkennbar, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei.“

Hintergründe
Die allgemeinen Ausführungen des OLG Köln gelten nach dessen eigenen Erläuterungen zum Sachverhalt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber (dort der GU) selbst oder durch Fachleute wie Architekten die Planung erstellt hat. Dies ist außerhalb des Privatgartenbereichs bei landschaftsgärtnerischen Arbeiten regelmäßig der Fall, ohne dass es auf Einzelheiten in der Struktur des Auftraggebers ankommt.
Gerade im Bereich der häufig schadensträchtigen Übergänge der Leistungen des Landschaftsgärtners zum Hochbau (beispielsweise auf Tiefgaragendecken oder im Sockelbereich von Gebäuden) dürfte die entscheidende Sachkunde des Gärtners hinsichtlich der Frage von beispielsweise Abdichtungen nur eine eingeschränkte Prüfung ermöglichen. Offenkundige, ins Auge springende Mängel der Planung oder von Vorleistungen, wegen derer Bedenken angemeldet werden müssen, sind hierbei vielleicht gar nicht so häufig.

Nachfrage statt Bedenkenanmeldung gilt auch
In der Entscheidung des OLG Köln hatte der Auftragnehmer trotz der aus Sicht des Gerichts bereits fehlenden Verpflichtung, Bedenken anzumelden, dennoch vor Leistungserbringung mitgeteilt, zwar sei nach Auskunft der Glashersteller kein VSG erforderlich; er könne dies aber gegen Beauftragung eines beigefügten Nachtragsangebots liefern und einbauen. Als der GU hierauf nicht reagierte, hat der Auftragnehmer ihn zunächst noch einmal angefragt, ob die Verglasung mit VSG ausgeführt werden sollte und nach weiterem Ausbleiben einer Stellungnahme angekündigt, er werde dann einige Tage später das beauftragte, normale Glas verbauen, was auch geschehen ist.
Vor dem Hintergrund, dass der GU sich durch seine fehlende Rückmeldung auf wiederholte Anfragen einer sachlichen Klärung entzogen hat, konnte er sich darauf, dass die Schreiben des Auftragnehmers nicht den strengen Anforderungen an eine Bedenkenanmeldung entsprochen hatten, aus Treu und Glauben nicht berufen.

DEGA-Tipp: Schriftlich dokumentieren, beharrlich sein
Machen Sie es noch besser als der Auftragnehmer in dem Sachverhalt des Oberlandesgerichts Köln! Wenn Sie nach Prüfung auftraggeberseitiger Vorgaben und Planungen oder von Vorgewerken Probleme sehen, sollten Sie unbedingt schriftlich Bedenken anmelden. Dies nach allen Regeln der Kunst, beispielsweise also auch unter Hinweis darauf, dass und wie sich die Probleme am Ende negativ auf das Gesamtwerk auswirken können. Wenn Ihr Auftraggeber hierauf nicht reagiert, sollten Sie ihn mehrfach erinnern und auf eine sachliche Klärung drängen. Falls dann immer noch keine klare Anweisung des Auftraggebers folgt, wie die Arbeiten (unverändert oder gegebenenfalls doch anders) ausgeführt werden sollen, empfiehlt sich eine Ankündigung, dass die Leistungen mangels anderer Rückmeldung unter Aufrechterhaltung der Bedenkenanmeldung so wie beauftragt ausgeführt werden. Sollten bei dieser Art der Leistungserbringung wirtschaftlich ganz erhebliche Schäden, möglicherweise sogar Gefahren für Leib und Leben drohen, müssen wir Ihnen vor weiteren Schritten und der tatsächlichen Ausführung leider den Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt empfehlen.

Erschienen im November 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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