Es ist beinahe Standard, dass diverse Umlagen in Bauverträgen von den Auftraggebern vorgesehen werden (zum Beispiel für den Wasser- und Stromverbrauch oder die Nutzung sanitärer Anlagen). Allen diesen Klauseln ist eines gemein: Das angebotene Produkt (Wasser, Strom, Sanitäreinrichtungen) wird dem Auftragnehmer damit zur Benutzung angeboten.
Nimmt der Auftragnehmer dieses Angebot an, schuldet er die pauschale Umlage, egal, in welchem Umfang die Nutzung erfolgt. Dabei wird das Angebot erst durch die tatsächliche Nutzung und nicht schon durch die Vertragsunterzeichnung angenommen. Generell funktioniert das System jedoch relativ störungsfrei.
Ebenfalls relativ häufig sind Umlageklauseln für Bauwesenversicherungen anzutreffen. Dort verspricht der Auftraggeber den Abschluss einer Bauwesenversicherung und verlangt hierfür eine Kostenbeteiligung von zumeist bis zu 0,3 % der Schlussrechnungssumme vom Auftragnehmer. Der Unterschied zu den sonstigen Umlageklauseln liegt darin, dass der Unternehmer nicht wählen kann, ob er das Angebot nutzt. Steht es einmal im Vertrag, ist er daran gebunden.
Leistung muss auch erbracht werden
So wie auch nicht ganz Gallien von den Römern besetzt war, gibt es auch hier gewisse Ausnahmen: Es bleibt auch hier dabei, dass die Kostenumlage eine Bezahlung für eine vom Auftraggeber erbrachte Leistung darstellt. Das heißt, dass der Auftraggeber die Leistung tatsächlich zur Verfügung stellen, die Bauwesenversicherung also abschließen muss. Dazu ist darauf zu achten, dass die Bauwesenversicherung tatsächlich die Leistungen des Auftragnehmers in sachlicher und zeitlicher Hinsicht umfasst.
Verschieben sich die Bauzeiten, ist es am Auftraggeber, die Geltung der Bauwesenversicherung zu verlängern, was gerade zum Ende einer Baumaßnahme teilweise „vergessen“ wird. Das OLG Dresden hat nun mit Urteil vom 9. Mai 2023 (14 U 1343/22) zwar entschieden, dass es sich bei Umlageklauseln um sogenannte Preishauptabreden handelt, die grundsätzlich der AGB-Kontrolle entzogen seien. In dem betreffenden Fall sei – so das Gericht – der Auftraggeber aber schuldig geblieben, den Nachweis für Abschluss und Aufrechterhaltung der Bauwesenversicherung zu liefern, weswegen ihm der Betrag nicht zugesprochen wurde.
DEGA-Tipp: Nachweise einfordern
Achten Sie bei Umlageklauseln stets darauf, ob der Auftraggeber die Umlagen überhaupt ziehen darf. Neben der mittlerweile selteneren Unwirksamkeit solcher Klauseln muss stets kontrolliert werden, ob man das betreffende,,Angebot“ überhaupt genutzt hat. Ist dies nicht der Fall, muss man sich auch keinen Abzug gefallen lassen.
Bei der Bauwesenversicherung ist das im Landschaftsbau besonders beachtlich: Es passiert immer wieder, dass die Bauwesenversicherung die Leistungen des Landschaftsgärtners gar nicht beinhaltet, was insbesondere bei vegetationstechnischen Arbeiten der Fall ist, oder aber, dass sie in zeitlicher Hinsicht nicht mehr gilt. Dann darf der Auftraggeber die Umlage nicht geltend machen. Vor diesem Hintergrund lassen Sie sich den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Bauwesenversicherung einschließlich des konkreten Inhalts bitte immer nachweisen.
Erschienen im Juli 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.