Bauzeit – Der Baubeginn


In den letzten Ausgaben hatten wir uns ausführlich mit dem Abschluss eines Bauvertrages und insbesondere mit den hierbei häufig verwendeten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschäftigt.

Ist der Bauvertrag erst einmal rechtswirksam abgeschlossen, können die Arbeiten endlich beginnen. Und schon begegnet uns das nächste, durchaus praxisrelevante Problem der Bauzeiten und insbesondere der Bauzeitverzögerung. Da der Landschaftsgärtner naturgemäß eines der letzten Gewerke auf der Baustelle zu erstellen hat, begegnet ihm dieses Problem besonders massiv. Häufig ist der gesamte Bauzeitenplan durch eine Vielzahl von einzelnen, mehr oder weniger großen Verzögerungen bei anderen Gewerken schon völlig aus den Fugen geraten. Fast immer besteht großer Zeitdruck, mit dem – auch in rechtlicher Hinsicht – umgegangen werden muss. Hiermit wollen wir uns in den nächsten Ausgaben etwas ausführlicher beschäftigen.

Bevor man sich mit Bauzeitverzögerung, Leistungsverzug, Behinderungen, Vertragsstrafe, etc., beschäftigt, sollte zunächst Klarheit darüber bestehen, innerhalb welcher Zeit der Auftragnehmer seine Arbeiten überhaupt zu erbringen hat. Zwar gibt es hierzu häufig vertragliche Vereinbarungen – ebenso oft kommt es aber auch vor, dass insoweit keine konkreten Absprachen getroffen wurden oder dass die zum Inhalt des Vertrages gemachten Bauzeiten schon bei dessen Unterzeichnung oder aber bereits wenige Wochen später hinfällig geworden sind.

Das Haus steht – wann kann der Gärtner ran?
Beginnen wollen wir damit, dass es keine spezifischen vertraglichen Vereinbarungen zur Bauzeit gibt. Dann stellt sich schon am Anfang die Frage, wann der Landschaftsgärtner mit seinen vertraglich geschuldeten Leistungen beginnen muss bzw. darf. Es gibt hierbei in der Praxis durchaus unterschiedliche Konstellationen. Einmal fordert der Auftraggeber die unverzügliche Aufnahme der Arbeiten, was vom Auftragnehmer nicht gewünscht wird; in anderen Fällen würde der Auftragnehmer gerne loslegen, was dem Auftraggeber aber nicht passt.

In der VOB/B ist die Pflicht des Auftragnehmers, mit seinen Arbeiten zu beginnen, wenn hierfür kein Termin vereinbart wurde, in § 5 Abs. 2 Satz 2 geregelt. Hiernach hat der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 12 Werktagen nach entsprechender Aufforderung des Auftraggebers zu beginnen. Was aber gilt, wenn die VOB/B nicht rechtswirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde? Dann gilt grundsätzlich § 271 BGB, wonach dann, wenn eine Leistungszeit weder bestimmt wurde, noch aus den Umständen entnommen werden kann, der Gläubiger (hier also der Auftraggeber) die Leistung sofort verlangen kann. Hiernach wäre bei dem klassischen BGB-Vertrag immer sofort nach Abschluss des Vertrages mit den Arbeiten zu beginnen. Selbstverständlich wird dem Auftragnehmer insoweit allerdings eine notwendige und angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt, weshalb der Bundesgerichtshof geurteilt hat, dass der Auftragnehmer im Zweifel „alsbald“ nach Abschluss des Vertrages mit der Ausführung zu beginnen hat.

Stets sind aber auch die sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Ist beispielsweise beiden Vertragsbeteiligten klar, dass für die Bauausführung bestimmte Vorprodukte noch hergestellt werden müssen und dass hierfür eine Zeit von mehreren Wochen benötigt wird, kann der geschuldete Arbeitsbeginn nicht vor dem Ablauf der bei Vertragsschluss insoweit von beiden Seiten vorausgesetzten Produktionszeit liegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die VOB/B vereinbart wurde oder nicht.

Was tun, wenn der Auftraggeber sich nicht rührt?
Was ist aber in der umgekehrten Situation, wenn der Auftragnehmer gerne mit den Arbeiten beginnen würde, der Auftraggeber sich insoweit aber nicht äußert?

Nach der – wenig praxisrelevanten – Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin Auskunft über den voraussichtlichen Baubeginn zu erteilen. Nach überwiegender Auffassung muss diese Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Dies alles nutzt recht wenig, wenn der Auftraggeber sich überhaupt nicht oder nur äußerst diffus zurückäußert. Es gibt auch Fälle, bei denen der Auftraggeber lapidar erklärt, aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei einer Vielzahl von Vorgewerken (oder aus sonstigen Gründen) könne er den voraussichtlichen Arbeitsbeginn noch nicht mitteilen; dieser werde aber in jedem Fall erst viele Monate später möglich sein.

Der Auftraggeber muss korrekt informieren

Die VOB/B verlangt jedoch, dass der Auftraggeber korrekt und spezifisch informiert. Unterlässt er dies, verletzt er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Dies führt zunächst einmal zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist. Weiterhin können dem Unternehmer Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB oder sogar Schadensersatzansprüche nach § 6 Abs. 6 VOB/B zustehen. Auswirken kann sich in Bezug auf diese Ansprüch, dass der Auftragnehmer nach § 271 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben mit einem schnellstmöglichen Leistungsbeginn rechnen darf, wenn keine abweichenden Umstände ersichtlich sind.

Als Zwischenfazit können wir festhalten, dass es stets sinnvoll und empfehlenswert ist, möglichst klare vertragliche Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns zu treffen. Diese können ja durchaus auch Toleranzen zulassen, beispielsweise indem ein frühester und/oder ein spätester Zeitpunkt des Arbeitsbeginns festgelegt wird. Dies ermöglicht es beiden Vertragsbeteiligten, entsprechend zu planen und zu disponieren.

Wurde so verfahren, ist der Auftragnehmer sowohl berechtigt, als auch verpflichtet, an dem vertraglich vereinbarten Termin mit seinen Arbeiten zu beginnen. Hierfür reicht es grundsätzlich aus, mit der Baustelleneinrichtung anzufangen.

Baustelle nicht nur pro forma einrichten
Es ist nicht notwendig, dass bereits die ersten Leistungsschritte zur Erstellung des Werkes unternommen werden. Bereits an dieser Stelle möchten wir aber davor warnen, in Fällen, in denen der Landschaftsgärtner die Baustelle eigentlich am liebsten noch überhaupt nicht aufnehmen würde, diese nur Pro Forma zu besetzen und einen oder wenige Mitarbeiter jeweils nur wenige Stunden auf der Baustelle einzusetzen, um einen fristgerechten Arbeitsbeginn darzustellen. Nach wohl zutreffender Auffassung in der Literatur genügen derartige Schritte noch nicht für einen ordnungsgemäßen Beginn der Arbeitsausführung im Sinne von § 5 VOB/B. Hier ist also Vorsicht geboten.

Probleme trotz klarer Absprachen
Aber auch dann, wenn klare und verbindliche vertragliche Vereinbarungen für den Baubeginn getroffen worden sind, können sich Probleme ergeben. Wir sind in unserer Kanzlei immer wieder verwundert, wie häufig es vorkommt, dass ein Bauvertrag Regelungen zum Arbeitsbeginn beinhaltet, der Vertrag aber erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, der schon nach dem vertraglich festgelegten Baubeginn liegt. Was dies für den Fertigstellungstermin bedeutet, werden wir in einer der nächsten Ausgaben besprechen. Hinsichtlich des Termins für den Ausführungsbeginn wird man in einer solchen Konstellation wohl davon ausgehen müssen, dass der Auftragnehmer möglichst schnell und unverzüglich seine Arbeiten aufnehmen soll und dementsprechend auch muss.

Das Problem, dass die in dem Vertrag vorgesehenen Ausführungsfristen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits lange überholt und hinfällig sind, beschäftigt den Bundesgerichtshof in den letzten Jahren besonders bei den Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber. Diese sind nach der VOB/A dazu gehalten, schon in den Submissionsunterlagen schon möglichst genaue Angaben zu den Leistungszeiten zu machen. Rein praktisch verzögern sich eine Vielzahl von Ausschreibungsverfahren jedoch immer wieder aufgrund unterschiedlicher Umstände, häufig wegen Vergabenachprüfungsverfahren.

Nach zwischenzeitlich gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wird der Zuschlag und somit der Auftrag an den letztlich günstigsten Bieter unabhängig von zwischenzeitlich aufgetretenen, erheblichen Verzögerungen noch zu den Konditionen des ursprünglichen Angebotes des Auftragnehmers erteilt. Dies bedeutet, dass – selbst dann, wenn der öffentliche Auftraggeber in dem Zuschlagsschreiben auf das Erfordernis der Absprache neuer Bauzeiten verweist – zunächst einmal die alten Bauzeiten, welche schon Gegenstand der Ausschreibung waren, gelten. Für den Baubeginn wird man erneut ableiten können, dass der Auftragnehmer dazu verpflichtet ist, seine Arbeiten möglichst schnell aufzunehmen. Der eigentliche Streit entzündet sich meistens jedoch an den Mehrkosten der Ausführung, beispielsweise durch Materialpreissteigerungen. Um es vorwegzunehmen: Derartige Verzögerungen beim Ausschreibungsverfahren liegen in der Risikosphäre des öffentlichen Auftraggebers, der dem Auftragnehmer im Zweifelsfalle die verzögerungsbedingten Mehrkosten zu vergüten hat.

In der nächsten Ausgabe werden wir uns dann mit der – regelmäßig durch einen Fertigstellungstermin begrenzten – Zeit, die dem Auftragnehmer zur Erbringung seiner Bauleistungen verbleibt, beschäftigen.

Erschienen im März 2011 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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