Bedenken können Leistungsverweigerungsrechte auslösen


Hat ein Werkunternehmer ordnungsgemäß Bedenken angemeldet (§ 4 Nr. 3 VOB/B), wird er von der Haftung und Gewährleistung für Mängel seines Gewerks, soweit sie aus den von ihm vorgebrachten Bedenken resultieren, frei. Er ist jedoch grundsätzlich dazu verpflichtet, den Anweisungen seines Auftraggebers, auch dann, wenn sie sich über seine Bedenken hinwegsetzen, zu folgen und seine Leistungen in der so geforderten Art und Weise zu erbringen. Andernfalls wird er vertragsbrüchig und setzt sich des Risikos einer Kündigung durch seinen Auftraggeber aus.

Dass dies nicht ausnahmslos gilt, hat das OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004 – 17 U 262/01, vor kurzer Zeit nochmals ausdrücklich festgestellt:

Nachdem eine von einem Spezialtiefbauunternehmen gefertigte Verbauwand abgerutscht war, meldete der Tiefbauer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung des Verbaus an, da die Statik offenbar nicht zutreffend sei und durch die Gefahr des Abrutschens der Baugrube das Risiko von Personen- und Sachschäden bestünde. Der Auftraggeber wies diese Bedenken zurück und forderte den Tiefbauer dazu auf, seine Arbeiten wie ursprünglich geplant fortzusetzen, was dieser jedoch ablehnte. Daraufhin kündigte der Auftraggeber dem Tiefbauer das Vertragsverhältnis.

Zu Unrecht! Eine Ausnahme von der Verpflichtung des Auftragnehmers, den ausdrücklichen Anweisungen seines Auftraggebers zu folgen, gilt dann, wenn die Fortsetzung seiner Arbeiten entgegen der von ihm vorgebrachten Bedenken zu einem Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen führt und insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben auslöst. In diesem Falle darf der Auftragnehmer seine Leistung verweigern.

Fazit:

erbringen, findet ihre Grenzen im Bereich des Zumutbaren. Zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder Gefährdung von Menschen bzw. fremden Sachen ist er nicht verpflichtet.

Campos-Tipp:

Auch wenn Ihr Auftraggeber Ihre Bedenkenanmeldung beharrlich ignoriert und – entgegen jeglicher technischer und sachlicher Vernunft – auf der von ihm vorgesehenen Art der Ausführung besteht, empfiehlt es sich regelmäßig nicht, ein offensichtlich mangelhaftes Werk, welches womöglich noch Gefahren auslöst, herzustellen, da dies in jedem Falle weiteren Ärger nach sich zieht. Im Hinblick auf die Risiken einer Leistungsverweigerung sollten Sie in diesen Fällen ab einem gewissen Vertragsvolumen fachkundige Hilfe, beispielsweise durch Kontaktierung eines baurechtlich geschulten Rechtsanwaltes, hinzuziehen.

Erschienen im November 2004 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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