Bedenkenanmeldung: Wer schreibt, der bleibt


Als Anwalt kann ich mir den Mund fusselig reden; hören tut man nicht immer auf mich. Dieses Problem tritt vor allem im Bereich von Bedenkenanmeldungen auf. Immer wieder weise ich Unternehmen darauf hin, dass sie dann, wenn sie eine Bauleistung durchführen sollen, insbesondere die Vorleistungen wie auch die Planung des gegebenenfalls eingeschalteten Landschaftsarchitekten auf Problemstellungen überprüfen sollen,
die schlussendlich zu Mängeln der eigenen Leistung führen könnten. Nicht nur im VOBVertrag ist es nämlich so, dass der Unternehmer für Mängel von Vorunternehmern oder Planern haftet, wenn sich dieser Vorleistungs- oder Planungsmangel schlussendlich in der eigenen Leistung zeigt.
Aus der Haftung kann sich der Unternehmer nur dann entziehen, wenn er zuvor ordnungsgemäß Bedenken angemeldet hat. Die VOB/B fordert in § 4 Abs. 3 insofern die schriftliche Bedenkenanmeldung. Gerade im Landschaftsbau ist es jedoch zu beobachten, dass Unternehmer meinen, mit der Bedenkenanmeldung das Verhältnis zum Auftraggeber zu belasten. Dabei vergessen alle Parteien allzu gerne, dass die Bedenkenanmeldung eigentlich dem Auftraggeber dient, damit dieser in einer frühen Phase etwaige Risiken abstellen kann und diese sich nicht im späteren Objekt realisieren.

Beweisführung bei mündlicher Anmeldung schwierig
Wenn überhaupt, so lassen sich Unternehmen vielleicht noch dazu herab, die Bedenken mündlich anzumelden. Im BGB-Vertrag ist das grundsätzlich möglich, wenngleich erhebliche Beweisschwierigkeiten auftreten, da mitunter nach Jahren zu beweisen ist, dass der Besteller rechtzeitig und hinreichend deutlich belehrt wurde. Im VOB-Vertrag genügt die mündliche Bedenkenanmeldung den Vorgaben des § 4 Abs. 3 VOB/B allerdings nicht. Dennoch zeigen die Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte, dass dann, wenn bewiesen werden kann, dass der mündliche Hinweis vollständig und erschöpfend erfolgt ist, auch die mündliche Bedenkenanmeldung dazu führen kann, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung freikommt (zum Beispiel OLG Schleswig, Urteil vom 18. Juli 2018 – 12 U 8/18). Das muss jedoch nicht so sein!
Bereits seit längerem sieht das Oberlandesgericht Düsseldorf dies anders. Zwar bewertet es im VOB-Vertrag auch die mündliche Bedenkenanmeldung als relevant, sieht darin, dass der Auftraggeber ihr nicht gefolgt ist, jedoch nur ein Mitverschulden des Auftraggebers und verteilt die Haftungsquoten auf dieser Grundlage quotal. In seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (5 U 103/23) hat der Auftragnehmer zwar einen erheblichen Planungsfehler gesehen und diesen auch mündlich eindeutig angesprochen. Obwohl der Auftraggeber diesen Hinweis entgegengenommen, jedoch ignoriert hat, musste der Auftragnehmer schlussendlich zu 75 % haften.
Sicherlich spielten bei der Gewichtung die besonderen Umstände des Einzelfalls eine starke Rolle. Es zeigt sich jedoch: Wird die Bedenkenanmeldung im VOB-Vertrag nicht schriftlich abgegeben, bleibt das Haftungsrisiko des Unternehmers bestehen.

DEGA-Tipp: Bedenkenanmeldung immer umfassend und schriftlich
Die Erfahrung zeigt, dass es extrem schwierig ist, den korrekten Inhalt der nur mündlichen Bedenkenanmeldung nach Jahren noch hinreichend zu beweisen. Es genügt nämlich nicht, dass später Zeugen aussagen, sie hätten den Auftraggeber auf Bedenken hingewiesen. Entscheidend wird sein, dass der genaue Inhalt der Bedenkenanmeldung, also unter anderem die Darstellung, welche Konsequenzen die Nichtbeachtung haben könnte, sowie der korrekte Zeitpunkt der Bedenkenanmeldung auch wirklich zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden können. Das ist nicht leicht, sodass sich auch in BGB-Verträgen eindeutig empfiehlt, Bedenkenhinweise schriftlich abzugeben.

Erschienen im Oktober 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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