Beispiel Schwimmteich: Mängelbeseitigung oder Neuauftrag?


Ein Mann, ein Wort. So geriert sich mancher Bauherr auf der Baustelle, wenn es besonders schnell gehen muss oder wenn gerade mal wieder kein Papier zur Hand ist oder wenn vermieden werden soll, dass (der Baugott bewahre) fachkundiger Rechtsrat eingeholt wird.
Und auch hier kann Herr Dr. Busy-Importante noch einmal als Beispiel herhalten.
Dieser plant nämlich nach seiner Rückkehr aus Tokio eine wirklich beeindruckende Poolparty auf seinem steinigen Anwesen. Er zieht die Landschaftsarchitektin Wilma Wildwuchs-Unverstand hinsichtlich des in die Binsen gegangenen Schwimmteichs zurate und erkundigt sich daraufhin bei den größten deutschen Schwimmteichbauern nach Abhilfemaßnahmen. Leider winken diese samt und sonders ab, seinen morastigen Tümpel in Ordnung zu bringen. Sein Ruf eilt ihm voraus.

Doch noch „rumgekriegt“
Da fällt Dr. Busy-Importante der Landschaftsgärtner wieder ein, den er nun als Rettungsanker mit allen denkbaren Mitteln zur Mängelbeseitigung nötigen möchte. Der hat die Auftragsbücher voll und denkt gar nicht daran, sich erneut mit den Wünschen und Wehklagen des anspruchsvollen Kosmopoliten herumzuschlagen. Die noch unbeglichene Rechnung für den Steingarten ist ihm mahnendes Beispiel, und ob das Misslingen des Teiches nun wirklich sein Fehler war, steht ja auch noch gar nicht fest.
Nachdem Dr. Busy-Importante mit seinem Scheckbuch wedelt und versichert, den Gala-Bau-Betrieb fürstlich für die Nutzbarmachung des Gewässers für das repräsentative Event zu entlohnen, bringt der den Schwimmteich schließlich in Ordnung. Selbstverständlich pocht Dr. Busy-Importante, nachdem seine Champagnerlaune verflogen ist, darauf, dass es sich bei der Instandsetzung des Schwimmteiches um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt habe und dass er standesgemäß gar nichts bezahlt.

Von Ansprüchen auf Mängelbeseitigung getrennt
Hier hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Unternehmer mit der Schadensbeseitigung ganz neu rechtsgeschäftlich beauftragt war (Beschluss vom 07.09.2016 – Az.: 27 U 4880/15, der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde am 16.05.2018 – Az.: VII ZR 251/16 – zurück). Es sei von einem Erlassvertrag hinsichtlich der Ansprüche auf Mängelbeseitigung auszugehen und von einer davon zu trennenden Verpflichtung zur möglichst schnellen Beseitigung der Schäden.

Anderer Fall war Vorlage
Dem Fall lagen aufgeschwommene Erdtanks an einer gerade errichteten Tankstelle zugrunde. Nachdem die Ursache hierfür nicht eindeutig festzustellen war, wollte der Tankstellenbetreiber die Eröffnung nicht gefährden und beauftragte den Auftragnehmer, der die Tanks ursprünglich errichtet hatte, damit, die Tanks möglichst zügig in Ordnung zu bringen. Das OLG München erteilte der Idee, dass der Auftraggeber unter dem Druck der Eröffnung gestanden habe, unter anderem damit eine klare Absage, dass der Auftraggeber von einer Architektin begleitet worden war. Er habe den Sachverhalt genau überblickt und sei durch die Architektin fachkundig beraten gewesen. Daher musste der Auftraggeber die sehr zügig vor der Eröffnung durchgeführten Arbeiten bezahlen, obwohl sich im Nachhinein herausstellte, dass der Unternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet gewesen wäre.

DEGA-Tipp: Auch dieser Fall nimmt sicher wieder einen Exotenstatus ein, und trotzdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass derlei Situationen unter Zeitdruck entstehen können. Der Auftraggeber möchte Werkmängel möglichst gestern noch beseitigt haben, und der Auftragnehmer lehnt dies ab, weil beispielsweise die Mängelursache noch nicht vollständig geklärt ist. Wenn es dann (und sei es deswegen, weil die Parteien davon ausgehen, dass am Ende eine Versicherung zahlt) dazu kommt, dass rasch durch den Auftragnehmer gehandelt werden soll, ist immer auch an einen Erlassvertrag hinsichtlich der Mängelbeseitigung zu denken. Gut ist es natürlich, wenn dieser schriftlich und unter vorheriger Konsultation des bekannten und bewährten Rechtsanwaltes abgeschlossen wird.

Erschienen im Mai 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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