Das Forderungssicherungsgesetz – Teil 1


Am 01.01.2009 tritt das so genannte Forderungssicherungsgesetz in Kraft. Damit verbunden sind erhebliche Änderungen in dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welches Grundlage jeder Bauausführung ist. In dieser und den folgenden Ausgaben der Campos werden wir darüber berichten.

Los geht es mit einer Gesetzesänderung, die sich außerhalb der Vorschriften des Werkvertragsrechts befindet, jedoch erhebliche Auswirkungen auf den Baualltag haben wird.

Die VOB/B als AGB

Bereits vor einigen Ausgaben hatten wir darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof die Geltung der VOB/B in Verträgen, die der GaLaBau-Unternehmer mit Verbrauchern schließt, erheblich eingeschränkt hat. Nun hat sich auch der Gesetzgeber auf die VOB/B eingeschossen. Bevor wir hierauf jedoch im Einzelnen eingehen, wollen wir erst einmal klären, wie die VOB/B überhaupt einzuordnen ist. Bei ihr handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

Daraus folgt, dass die VOB/B nur dann gilt, wenn sie als Inhalt des Bauvertrages zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Verbrauchern, also bei Privatleuten, war es zudem schon immer so, dass ein Exemplar bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht, also sinnvollerweise übergeben werden musste (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Hat man es auf diesem Weg geschafft, die VOB/B in das Vertragsverhältnis einzubeziehen, beginnt der spannende Teil: Eigentlich werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nämlich einer besonderen Rechtskontrolle unterzogen. Sie werden daraufhin überprüft, ob sie das vertragliche Gegenüber unangemessen benachteiligen. Tun sie dies, sind die benachteiligenden Klausel nach § 307 BGB unwirksam und damit unbeachtlich. Das Gesetz gewährt hier einen besonderen Schutz, der gegenüber Verbrauchern nicht bei § 307 BGB endet. Die diesem Paragrafen folgenden §§ 308 und 309 BGB führen noch einzelne Klauselbeispiele auf, die stets zur Unwirksamkeit führen.

Da auch die VOB/B eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, müsste nun eigentlich auch eine Überprüfung der VOB/B hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der einzelnen Klauseln anhand der §§ 307 ff. BGB erfolgen. Lange Zeit ist man aber davon ausgegangen, dass die VOB/B gegenüber anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen privilegiert sei. Sie sollte deshalb nicht der Unwirksamkeitskontrolle der einzelnen Klauseln unterliegen, wenn sie ohne Änderungen vereinbart worden ist.

Das Urteil des BGH

Nun hat der BGH bereits mit Urteil vom 24.07.2008 entschieden, dass die VOB/B jedenfalls dann nicht privilegiert sei, wenn sie gegenüber einem Verbraucher verwendet werde. Eine leichte Unsicherheit verblieb wegen gesetzlicher Besonderheiten.

Die Neufassung des Gesetzes

Der Gesetzgeber hat sich dem BGH nunmehr angeschlossen und für weitgehende Klarheit gesorgt. Er hat sämtliche Privilegierungen der VOB/B ersatzlos gestrichen, wenn die VOB/B gegenüber einem Verbraucher verwendet wird. Dies ergibt sich aus dem sehr kompliziert formulierten § 310 Abs. 1 BGB.

Dies hat gravierend nachteilige Konsequenzen für den Unternehmer, der die VOB/B gegenüber Verbrauchern verwendet:

Grundsätzlich ist die Vereinbarung der VOB/B trotz der Gesetzesänderung mit Privatleuten – das sind die so genannten Verbraucher – auch weiterhin möglich. So weit so gut. Bei der nunmehr erforderlichen Überprüfung der einzelnen Klauseln der VOB/B anhand der Maßstäbe der §§ 307 ff. BGB ergibt sich jedoch ein erschreckendes Bild:

  • Es wird lediglich die unangemessene Benachteiligung des vertraglichen Gegenübers überprüft, nicht jedoch die Benachteiligung desjenigen, der die VOB/B in das Vertragsverhältnis eingeführt hat, des so genannten Verwenders. Damit bleiben alle Klauseln der VOB/B wirksam, die den Verwender unangemessen benachteiligen. Das bedeutet: Führt der GaLaBau-Unternehmer die VOB/B in den Vertrag ein, sind alle Klauseln der VOB/B, durch die der GaLaBau-Unternehmer geschädigt und der Verbraucher begünstigt wird, weiterhin wirksam.
  • Zudem finden sich innerhalb der VOB/B zahlreiche Vorschriften, die Neutrales regeln oder nur eine leichte Tendenz haben, eine unangemessene Benachteiligung jedoch noch nicht erkennen lassen. Diese Regelungen halten der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB stand.
  • Unwirksam sind allerdings solche Klauseln, die den Verbraucher, der mit der Einbeziehung der VOB/B durch den Unternehmer konfrontiert ist, unangemessen benachteiligen. Gerade diese Klauseln sind es jedoch, die die Vorteile für den Unternehmer bringen würden. Sie fallen gänzlich weg. Auf die ihm wirklich vorteilhaften Klauseln der VOB/B kann sich der Unternehmer also nicht mehr berufen.

Fazit: Verwendet der GaLaBau-Unternehmer weiterhin die VOB/B, schädigt er sich selbst: Die für den Kunden günstigen Bedingungen bleiben wirksam, die neutralen Bedingungen verbleiben ebenfalls im Vertrag, während die den Kunden unangemessen benachteiligenden und somit für den Unternehmer vorteilhaften Klauseln unter den Tisch fallen.

Keine VOB/B gegenüber Privaten!

Damit dürfte einer leider weit verbreiteten Auffassung, die VOB/B einfach auch weiterhin gegenüber Privatleuten zu verwenden, eine eindeutige Absage erteilt sein. Es ist vielmehr sinnvoll, die Chancen zu nutzen und endlich einmal ordentliche Geschäftsbedingungen zu entwerfen, die auf den Privatgartenbereich ausgerichtet sind. Hiermit kann man eine Baumaßnahme in gewissen Grenzen nach den eigenen Bedürfnissen steuern und Klauseln, mit denen man sich nur selbst benachteiligen würde, außen vor lassen.

Übrigens: Führt der Verbraucher die VOB/B in den Vertrag ein, etwa weil er ein Vertragsmuster seines Architekten benutzt, bliebt die VOB/B wirksam. Dann ist nämlich der Verbraucher der Verwender und darf sich selbst schädigen.

Erschienen im Januar 2009 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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