Detaillierte Bedenkenanmeldung nötig: Ständig Ärger mit zu niedrigen Aufbauhöhen


Diese Fälle landen immer wieder auf unserem Schreibtisch: Der Landschaftsgärtner soll einen Belag auf einer unterbauten Fläche, beispielsweise auf Balkonen, Laubengängen oder auf einer Tiefgaragendecke herstellen. Bei Beginn der Arbeiten wird aber festgestellt, dass die Aufbauhöhen für den Belag einschließlich der unter den Platten oder dem Pflaster liegenden Materialien (Bettung, Stelz- oder ähnliche Lagerkonstruktionen) und der notwendigen Entwässerungseinrichtungen (Rinnen, Dränage etc.) nicht ausreichend sind, um eine den Vorgaben und/oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Leistung zu erbringen.

Nachdem an der darunterliegenden Baukonstruktion des Hochbaus (Beton der Tiefgaragendecke, Dämm- und Abdichtungslagen etc.) regelmäßig nichts mehr geändert werden kann und auch die Anschlusspunkte an den Hochbau (Türöffnungen, Austritte etc.) zwingend sind, wird dann regelmäßig irgendeine „Sonderlösung“ gesucht und gefunden. Teilweise werden „nur“ die eigentlich notwendigen Schichtstärken (für Bettung, Dränlage etc.) reduziert, teilweise wird einfach irgendetwas gebastelt.

„Sonderlösungen“ nicht anerkannt
Selbst wenn die Ausführung dann irgendwie funktioniert, was bei weitem nicht immer der Fall ist, wird sie einer fachkundigen Überprüfung regelmäßig nicht standhalten und spätestens dann als mangelhaft beanstandet.
Häufig stellt sich dann heraus, dass klare Absprachen zu der „Sonderlösung“ nicht getroffen wurden, sei es, weil der Landschaftsgärtner hier gänzlich eigenmächtig gehandelt hat, sei es, weil er diesbezüglich nur informelle Absprachen mit seinem eigenen Auftraggeber (häufig dem für die Abdichtung und Entwässerung zuständigen Dachdecker) getroffen hat.
Wenn dann der Landschaftsgärtner die Mängel beseitigen oder die Kosten für eine Mängelbeseitigung übernehmen soll, nutzt es ihm nur wenig, darauf hinzuweisen, dass eine den vertraglichen Vorgaben oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung von Anfang an nicht möglich gewesen ist, weil die zur Verfügung stehenden Aufbauhöhen hierfür nicht gereicht haben. Denn er hat es unterlassen, vor Beginn seiner Arbeiten diesbezüglich beweisbar Bedenken anzumelden(§ 4 Abs. 3 VOB/B).
So ging es auch einem Unternehmer in einem Verfahren vor dem OLG Brandenburg (Urteil vom 29. Juli 2021 – 12 U 230/20). An dem von ihm hergestellten Pflasterbelag eines Gehwegs auf einer Tiefgarage kam es zu Fugenverschiebungen und einer Fugenentleerung, welche nach dem Sachvortrag des Landschaftsgärtners allerdings auf unzureichende Aufbauhöhen des Oberbaus zurückzuführen waren.

Bedenkenanmeldung unzureichend
Die schriftlichen Bedenkenanmeldungen des Landschaftsgärtners waren nach – wohl zutreffender – Bewertung des Gerichts nicht ausreichend, weil dort lediglich pauschal mitgeteilt wurde, dass aufgrund der geringen Aufbauhöhe Bedenken angemeldet und eine Gewährleistung für die Arbeiten abgelehnt werde. Nur aufgrund einer nach Vortrag des Landschaftsgärtners erfolgten eingehenden, verständlichen und technisch präzise erfolgten mündlichen Erläuterung gegenüber dem Geschäftsführer des Auftraggebers hinsichtlich der möglichen Folgen, insbesondere der Gefahr von Fugenverschiebungen, hat das OLG Brandenburg die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Sowohl bei dem Sachverhalt des OLG Brandenburg als auch bei nahezu sämtlichen vergleichbaren Fällen, die auf unserem Schreibtisch landen, fehlte es an einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung, welche zu einer Enthaftung des Landschaftsgärtners nach § 13 Abs. 3 VOB/B hätte führen können.

Was ist bei einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung zu beachten?
► Schon aus Beweisgründen muss sie immer schriftlich erfolgen, und der Nachweis des Zugangs (beispielsweise per E-Mail) muss geführt werden können.
► Sie muss stets an den Auftraggeber versendet werden; eine Übermittlung an den planenden/bauleitenden Architekten reicht regelmäßig nicht aus, da dieser hierauf möglicherweise nicht adäquat reagiert.
► Sie ist regelmäßig nicht aufgrund eigener Sachkunde oder eigener Kenntnis der Problematik auf Seiten des Auftraggebers entbehrlich.
► Das Problem oder der Sachverhalt muss ausführlich und detailliert beschrieben werden. Zum Beispiel statt „zu niedrige Aufbauhöhe“ sollte geschrieben werden, wofür an welcher Stelle welche Aufbauhöhe gebraucht wird und welche Aufbauhöhe an welcher Stelle aus welchen Gründen (beispielsweise zwingende Anschlusspunkte oder notwendiges Gefälle) nur zur Verfügung steht.
► Die sich aus der vorgegebenen Situation oder Bauweise ergebenden Konsequenzen müssen konkret (zum Beispiel Risiko einer Verschiebung des Pflasters, Spurrillen, nicht ordnungsgemäßer/ausreichender Wasserabfluss) und nicht nur abstrakt („keine mangelfreie Leistung“) beschrieben werden.
► Der Begriff „Bedenken“ oder „Bedenkenanmeldung“, welcher bei manchen Auftraggebern automatisch zu einer Abwehrhaltung führt, muss nicht verwendet werden.
► Ein Verweis auf eine mögliche Enthaftung nach § 13 Abs. 3 VOB/B ist nicht erforderlich und aufgrund der hiermit verbundenen Verärgerung des Auftraggebers regelmäßig auch nicht empfehlenswert.
► Eigene Lösungsvorschläge müssen nicht unterbreitet werden; aufgrund einer hiermit verbundenen Planungshaftung ist hiervon regelmäßig abzuraten.

Erschienen im Dezember 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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