Ein Hoffnungsschimmer? Sicherheiten bei Verbrauchern


Fast ohne Vorwarnung hat uns das Oberlandesgericht Celle ein Urteil beschert, welches auch im Privatgartenbereich zu einer Sicherheit des Unternehmers führen könnte. Noch ist nicht ganz sicher, wie der BGH die dortige Argumentation aufnehmen wird. Das Urteil zeigt jedoch Licht am Ende des Tunnels.

Was ist geschehen? Zur Beantwortung dieser Frage müssen wir zunächst einen Schritt zurück wagen. In den Ausgaben Mai bis September 2009 haben wir in der Campos die Neuerungen bei der Sicherheit nach § 648a BGB behandelt. Nach § 648a BGB erhält der Unternehmer ein Recht, für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen von seinem Auftraggeber eine Sicherheit zu verlangen, die seine gesamte noch ausstehende Vergütungsforderung zuzüglich 10 % für etwaige Nebenforderungen absichert. Dummerweise bestimmt § 648a Abs. 6 BGB, dass diese Sicherheit dann nicht verlangt werden könne, wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine natürliche Person handelt, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. Auch der Garten wurde in den Schutzbereich dieser Vorschrift einbezogen, sodass eine Sicherheit bei dem „privaten Häuslebauer“ regelmäßig nicht zu realisieren war.

Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass die Privatperson schließlich unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen hafte und zudem Bauten von Privatpersonen regelmäßig ordentlich finanziert seien. Dass dies nicht zutrifft, zeigt die Lebenserfahrung: Aus der dauernden Haftung kann sich auch die Privatperson durch ein Privatinsolvenzverfahren retten. Außerdem wird eine Finanzierung, die vielleicht am Anfang noch seriös war, sich gerne durch Nachträge als nicht mehr ausreichend herausstellen.

Eigentlich kann man nun vertraglich vom Gesetz Abweichendes vereinbaren. Dies geschieht tagtäglich und ist in gewissen Grenzen stets möglich. Hier weist sogar § 648a Abs. 7 BGB darauf hin, dass Abweichungen von § 648a Abs. 6 BGB grundsätzlich zulässig sind – aber eben vor allem als Ergebnis einer individuellen Vertragsverhandlung. Vielfach wurde nämlich angenommen, dass es sich bei § 648a Abs. 6 BGB um einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung handeln würde. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Sicherheit entsprechend § 648a BGB auch für den eigentlich geschützten Personenkreis vorsehen sollten, würden in diesem Falle an § 307 BGB scheitern und unwirksam sein.

Das OLG Celle hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bauunternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch von Privatpersonen, die die Kriterien des § 648a Abs. 6 BGB erfüllten, eine Sicherheit in voller Höhe der Bauleistung verlangte. Dem Ganzen wurden zunächst keine großen Erfolgschancen eingeräumt, hatte das Gericht doch in einem vorangegangenen Eilverfahren exakt die verwendete Klausel bereits für unwirksam gehalten (OLG Celle, Urteil vom Urteil vom 03.07.2008 – 13 U 68/08). Doch das „Wunder“ geschah. Mit Urteil vom 19.08.2009 – 13 U 48/09 ließ das Gericht die Klausel passieren und erklärte sich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam. Dies verwundert umso mehr, als sie in ihrem Inhalt sehr weit ging undteilweise sogar eine Sicherheit vorschrieb, die über § 648a BGB hinaus reichte.

Das Gericht hat allerdings nicht das letzte Wort: Es hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Hiervon werden wir Sie natürlich unterrichten.

Auch wenn das Urteil des OLG Celle einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, darf man unseres Erachtens nach nicht zu euphorisch werden. Die Klausel, um die es ging, weist nach unseren Dafürhalten einige Schwachstellen auf, weswegen wir der Ansicht sind, dass der BGH sie im Ergebnis für unwirksam halten wird.

Allerdings sind wir zugleich der Meinung, dass zumindest ein Signal gesetzt wurde. Die Wertung nämlich, dass § 648a Abs. 6 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert werden kann, halten wir seitens des OLG Celle für gut (und korrekt) begründet.

Mit einigem Fingerspitzengefühl lassen sich nach unserer Meinung bereits jetzt Klauseln formulieren, die eine ähnliche Richtung einschlagen, wie dies § 648a BGB tut. Ob und inwieweit diese schlussendlich wirksam sein werden, ist derzeit noch mit einem leichten Fragezeichen versehen. Endgültig wird die Sache wohl erst geklärt sein, wenn der BGH entschieden hat.

Erschienen im Dezember 2009 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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