Erneutes Urteil – Und wieder einmal: Der Bedenkenhinweis


Auch wenn einige Leser bereits mit ihren Augen rollen sollten: Man kann die Bedenkenanmeldepflicht nicht oft genug thematisieren. Wie sonst ist es zu erklären, dass immer wieder Entscheidungen über vermeintlich klare Sachverhalte gefällt werden müssen, wie er nun dem OLG Brandenburg vorlag (Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18).

Der dortige Auftragnehmer sollte eine spezielle Bauweise ausführen, die ihm offensichtlich nicht ganz geheuer war. In ihm keimte der zunächst richtige Gedanke auf, die Problemstellung in irgendeiner Weise anzuzeigen. Damit endeten seine Überlegungen aber leider auch.
Im späteren Prozess gelang es ihm lediglich zu beweisen, dass er mündlich geäußert habe, dass die Ausführung so nicht funktionieren könne. Nun würde im Rahmen eines BGB-Vertrages anders als innerhalb eines VOB-Vertrages eine mündliche Bedenkenanmeldung genügen. Allerdings zeigt der vorliegende Fall, dass der Verzicht auf die Schriftlichkeit zu fast unumgänglichen Beweisproblemen führt.

Auf jeden Fall klar und schriftlich
Doch von vorne: Eine Bedenkenanmeldung muss stets zur rechten Zeit und mit der notwendigen Klarheit gegenüber dem richtigen Adressaten und – innerhalb eines VOB Vertrages – zusätzlich in der gebotenen Schriftform erfolgen. Richtiger Adressat ist stets der Auftraggeber selbst, nur in Ausnahmefällen kann dies auch der Architekt sein, wobei man sich auf Letzteres keinesfalls verlassen sollte. Inhaltlich muss die Bedenkenanmeldung nicht nur zutreffend und verständlich sein, sondern zusätzlich die zu erwartenden nachteiligen Folgen aufführen. Der Auftraggeber muss genau erkennen können, was kritisiert wird. Erst dann kann es gelingen, die Verantwortlichkeit für den gerügten Mangel zurückzuweisen. Das Problem bei mündlichen Bedenkenanmeldungen, die im BGB-Vertrag eigentlich möglich sind, liegt nun darin, dass der Beweis einer hinreichenden Bedenkenanmeldung kaum je gelingen wird. Es müsste nämlich bewiesen werden, wann der Auftragnehmer seine Bedenken mit welchem konkreten Inhalt welcher Person gegenüber mitgeteilt hat. Das geht häufig in die Hose: Erfolgte die mündliche Bedenkenanmeldungen durch den Geschäftsführer oder Inhaber des Unternehmens, kann dieser in eigener Sache kein Zeuge sein, sodass der Beweis kaum geführt werden kann. Erfolgte sie durch den Mitarbeiter, muss er sich nach mehreren Jahren konkret erinnern, was er wem gegenüber wann geäußert hat. Ob das in hinreichender Klarheit gelingt, ist fraglich. Möglich ist dies eigentlich nur, wenn der Mitarbeiter seine Bedenkenanmeldungen damals konkret in einem Aktenvermerk niedergelegt hat; dann muss man sich aber die Frage stellen, warum man nicht von vornherein schriftlich auf die Bedenken hingewiesen hat.

Dega-Tipp: Verfassen Sie Bedenkenanmeldungen so detailliert und konkret wie möglich. Schildern Sie die Tatsachengrundlagen, auf denen Ihre Bedenken fußen, und stellen Sie die befürchteten Konsequenzen in aller Deutlichkeit dar. Auch wenn Bedenken in mündlicher Form wirksam angezeigt werden können, nehmen Sie sich die Zeit und melden Sie Bedenken stets schriftlich an, wobei ausnahmslos der Auftraggeber direkt anzuschreiben ist; dem Architekten kann man gerne eine Abschrift zukommen lassen.

Erschienen im September 2020 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de