Geänderte oder zusätzliche Leistungen: Nachtrag nicht beauftragt – was tun?


Obwohl die VOB/B in § 2 Abs. 5 und 6 vorsieht, dass bei geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen die Vereinbarung über den neuen Preis vor der Ausführung getroffen werden soll, ist dies nach unserer Erfahrung eher die Ausnahme als die Regel.

Meistens werden Nachtragsleistungen kurzfristig angeordnet bzw. technisch erforderlich und zur Verhinderung eines Stillstandes oder einer Verzögerung der Baustelle auch sofort ausgeführt, bevor überhaupt ein Nachtragsangebot geschrieben, geschweige denn beauftragt worden ist.

Vielfach wird auch danach die formelle Bearbeitung und Beauftragung des Nachtragsangebotes durch den Auftraggeber von Seiten des Landschaftsgärtners nicht stringent verfolgt, vor allem, wenn die Abschlagsrechnungen, welche die Nachtragspositionen bereits enthalten, zunächst (weitgehend) ungekürzt ausgeglichen werden.

Dickes Ende bei der Schlussrechnung

Spätestens bei der Schlussrechnung kommt es dann zum Streit, ob die Nachtragsleistung überhaupt beauftragt wurde bzw. welcher Preis hierfür verlangt werden kann.

Das erste Argument, was dann von Landschaftsgärtnern gerne vorgebracht wird, ist, dass die Nachtragsarbeiten in den Abschlagsrechnungen enthalten, dort geprüft, abgehakt und vergütet worden sind. Dies ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung (z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.1995 – 13 U 44/94) grundsätzlich irrelevant, weil die Prüfung von Abschlagsrechnungen zunächst nur vorläufigen Charakter hat und normalerweise keinerlei Bindungswirkungen entfaltet.

Höhe der Vergütung noch nicht festgelegt

Manchmal wird man aufgrund der zwingenden technischen Notwendigkeit der Nachtragsleistung oder wegen einem nachträglichen Anerkenntnis dieser Arbeiten durch den Auftraggeber – welches jedoch regelmäßig nicht allein in der Abnahme der Gesamtleistung angesehen werden kann – zumindest dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch belegen können (§ 2 Abs. 8 VOB/B). Der Streit um die Höhe der Nachtragsvergütung ist hiermit aber noch nicht erledigt.

Wenn der Landschaftsgärtner schnell genug gewesen ist und rechtzeitig vor Erbringung der Nachtragsleistungen ein ordnungsgemäßes Nachtragsangebot hierfür vorgelegt hat, kann manchmal folgende Argumentation helfen:

Nach mehreren obergerichtlichen Entscheidungen ist dann, wenn ein Auftraggeber die mit einem Nachtrag angebotenen, von ihm gewünschten Arbeiten widerspruchslos durchführen lässt, hierin eine stillschweigende Annahme des Nachtragsangebotes zu sehen, so dass die in dem Nachtragsangebot genannten Regelungen, beispielsweise zur Vergütung, als vereinbart gelten (OLG Koblenz, Urteil vom 28.02.2011 – 12 U 1543/07; KG Berlin, Urteil vom 31.10.2008 – 7 U 169/07).

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung ist also, dass dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten ein ordnungsgemäß bepreistes Nachtragsangebot des Auftragnehmers vorlegt. Zum anderen muss der Auftraggeber im Anschluss die Durchführung der hierin genannten Arbeiten sehenden Auges dulden.

Hierauf sollte man sich jedoch keinesfalls verlassen, sondern soweit dies im Bauablauf irgendwie vertretbar erscheint, immer auf die ordnungsgemäße formelle Beauftragung des Nachtragsangebotes warten, bevor entsprechende Leistungen durchgeführt werden.

Tipp!

Nehmen Sie die Vorgaben der VOB/B ernst! Drängen Sie soweit irgend möglich vor Beginn der Nachtragsleistungen auf eine zumindest informelle Anordnung dieser Arbeiten dem Grunde nach unmittelbar durch Ihren Auftraggeber (und beispielsweise nicht nur durch dessen Architekten – vgl. unsere die Ausführungen in der vorhergehenden Ausgabe). Senden Sie möglichst vor Aufnahme der Nachtragsleistungen ein ordnungsgemäß bepreistes Nachtragsangebot unmittelbar an Ihren Auftraggeber und bitten um Beauftragung. Wenn eine derartige formelle Beauftragung nicht zeitnah erfolgt, bleiben Sie am Ball und lassen sich nicht über Monate vertrösten!

Erschienen im März 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de