Gelten per E-Mail versandte Schriftstücke?


In der DEGA 07/2012 hatten wir bereits über eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11) berichtet, wonach mittels einfacher E-Mail eine zwischen den Parteien vereinbarte Schriftform nicht eingehalten werden sollte.

Vielfach wird allerdings per E-Mail kommuniziert. Fraglich ist also, ob die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung diesen Beschluss gestützt hat oder ob beispielsweise Bedenkenanmeldungen und Behinderungsschreiben gefahrlos per Mail abgegeben werden können. Schauen wir uns zunächst die gesetzlichen Grundlagen an: Grundsätzlich gilt nach § 126 BGB, dass zur Schriftform die eigenhändige Namensunterschrift gehört. Damit müsste eigentlich stets ein ausgedrucktes und im Original unterschriebenes Exemplar übersandt werden. Nun sieht insbesondere für vereinbarte Schriftformerfordernisse, wie sie in der VOB/B enthalten sind – die VOB/B ist kein Gesetz sondern wird als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen – § 127 BGB gewisse Erleichterungen vor. So genügt, soweit die Parteien keinen anderen Willen erkennen lassen, die so genannte „telekommunikative Übermittlung“. Damit ist bei Schriftformvereinbarungen zumeist die Versendung von Schreiben per Telefax zulässig, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.

Das OLG Frankfurt am Main stellte sich in oben genanntem Beschluss aber auf den Standpunkt, § 127 BGB könne nicht auf eine E-Mail umfassend angewandt werden, selbst wenn man für Mails vertreten kann, dass auch diese „telekommunikativ“ übermittelt werden. Das Gericht verwies insofern auf § 126a BGB. Dieser regelt die so genannte „elektronische Form“. Nachteil dabei ist, dass das elektronische Dokument im Sinne des § 126a BGB – hier also die Mail – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss, um die dort niedergelegten Erfordernisse zu erfüllen. In den seltensten Fällen einer E-Mail-Versendung ist dies gegeben.

Ob diese Auffassung des OLG Frankfurt zutreffend ist, ist durchaus fraglich. Eigentlich besteht zwischen § 126a BGB und § 127 BGB gar keine direkte Verbindung. Nimmt man richtigerweise an, dass eine Versendung per Mail als telekommunikative Übermittlung angesehen werden kann, müsste im Falle einer vereinbarten (nicht einer gesetzlich angeordneten) Schriftform eine einfache Mail ausreichen. Nach überwiegender Ansicht der Literatur und auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2011 – 12 U 144/10, dem nachfolgend, jedoch ohne inhaltliche oder rechtliche Wertung: BGH, Beschluss vom 06.09.2012 – VII ZR 138/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)) zählt auch eine E-Mail ohne Signatur tatsächlich zur telekommunikativen Übermittlungsart des § 127 BGB und ist somit innerhalb einer vereinbarten Schriftform nach dieser Ansicht zugelassen. Man wird sich vor diesem Hintergrund vor Augen führen müssen, dass auch die telegrafische Übermittlung, die ebenfalls nicht einmal eine Kopie einer Originalunterzeichnung beinhaltet, als ausreichend angesehen wird. Zwar verweist das OLG Frankfurt auf § 126a BGB, vergisst jedoch nach unserer Ansicht, dass dieser anordnet, dass die elektronische Form (inkl. Signatur) in bestimmten Fällen allein die gesetzliche Schriftform ersetzen kann. Im Falle einer durch die VOB/B angeordneten Schriftform geht es jedoch um die Einhaltung einer zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform, die nach § 127 BGB noch weitere Erleichterungen erfährt.

Dass die Problematik dennoch noch nicht erledigt ist, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Frankfurt, welches trotz aller Kritik „seinem“ OLG gefolgt ist (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2015 – 2-20 O 229/13 (nicht rechtskräftig)). Die von uns vertretene Ansicht wird also leider weiter mit Vorsicht zu genießen sein. Sollte sich eine Lösung abzeichnen, werden wir selbstverständlich berichten.


DEGA-Tipp:

Obwohl die besseren Argumente dafür sprechen, dass auch die E-Mail im Falle einer vereinbarten Schriftform ausreichend ist, sollte man weiterhin vorsichtig sein. Versenden Sie daher vorsorglich Bedenkenanmeldungen oder Behinderungsschreiben vorab per Telefax und sodann per Einschreiben/Rückschein, damit die Schriftform sicher eingehalten ist. Folgt man der Argumentation des OLG Frankfurt und des LG Frankfurt wird es auch kritisch sein, wenn man ein Schreiben verfasst, eigenhändig unterzeichnet, einscannt und sodann per einfacher Mail versendet. Die Argumentation der beiden genannten Gerichte lässt darauf schließen, dass auch in diesem Fall eine Einhaltung der Schriftform verneint wird.

Die Abdichtung von Gebäuden
Stellen Sie sich vor, Sie sollen entlang eines Neubaus einen Pflanzstreifen herstellen. Die direkten Vorunternehmerleistungen, also die Verfüllung der Baugrube, scheinen in Ordnung zu sein. Muss man nun auch noch die Abdichtung des Gebäudes überprüfen, auf die man streng genommen ja nicht aufbaut sondern an die man mit seinen Leistungen nur angrenzt?

Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 20. Januar 2004, Az.: 14 U 1198/03) hat dies bereits vor langer Zeit bejaht, allerdings recht kompliziert begründet. Wenn man es sich richtig überlegt, ist diese Antwort auch konsequent. Schließlich setzt der Auftragnehmer die letzte Ursache für die entstehenden Probleme. Es wäre also nicht erklärbar, warum ihn hinsichtlich der Vorgewerke eine Überprüfungspflicht treffen soll, nicht aber hinsichtlich benachbarter Leistungen.

Aktuell hat sich nun auch das OLG Koblenz mit Beschluss vom 23.12.2014 (Az.: 3 U 814/14) eingemischt und dem OLG Dresden im Ergebnis Recht gegeben. Das OLG Koblenz leitet die Verpflichtung richtigerweise aus § 4 Abs. 3 VOB/B und für den Fall, dass die VOB/B nicht vereinbart ist, aus §§ 241 Abs. 2 und 242 ab. Es betont dabei aber, dass Grundlage der Überprüfung der Kenntnisstand eines typischen Fachunternehmers für die auszuführende Leistung, hier also der Kenntnisstand eines Landschaftsbauers, nicht des Abdichters sei. Der Landschaftsbauer muss zwar keine vertieften Kenntnisse über Abdichtungsdetails besitzen. Allerdings wird er Grundzüge der Abdichtungstechnik beherrschen müssen.

Damit dürfte klar sein, dass der Landschaftsbauer sich nicht einfach zurückziehen darf, wenn er an ein Gebäude anarbeitet. Jedem Landschaftsbauer ist dringend zu empfehlen, sich zumindest über die Grundlagen der DIN 18195 hinreichend zu informieren.

So wird es als bekannt vorauszusetzen sein, dass bei zu erwartendem Wasseranstau eine ersichtlich für den Lastfall Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser erstellte Abdichtung nicht funktionsfähig sein kann. Selbstverständlich wird der Landschaftsbauer die Abdichtung insofern stets im Zusammenhang mit dem Boden sehen müssen. Dort liegt schließlich seine eigentliche Kompetenz. Ist also bereits erkennbar, dass ein bindiger Boden existent ist, muss der Landschaftsbauer daraus zwingend schließen, dass mit anstehendem Wasser zu rechnen sein wird. Ist die Abdichtung des Gebäudes darauf nicht angepasst und kann der Landschaftsbauer dies erkennen, ist eine Bedenkenanmeldung zwingend.

Mehr noch:
Die DIN 18195-4 regelt in Abschn. 1.1, dass mit dem Lastfall Bodenfeuchte und nichtstauendes Sickerwasser nur dann gerechnet werden darf, wenn der Boden bis zu einer ausreichenden Tiefe stark durchlässig ist. Dies kann also auch eine diesbezügliche Überprüfung der Vorunternehmerleistungen in Bezug auf die Wasserdurchlässigkeit der Bodenverfüllung erforderlich machen. Zwar werden regelmäßig keine Laborproben verlangt, allerdings sind gerade eingehende Sicht- und Tastproben, insbesondere Knet- und Reibeversuche zwingend.


Verstehe deinen Anwalt: die Leibrente

Ich weiß ja nicht, wie sie das sehen, aber trotz meines fortgeschrittenen Alters liebe ich immernoch Nudeln in allen Variationen. Herrlich! Einfach mein Leibgericht (also neben Steaks und Braten und Bratkartoffeln nach Art der Oma – Liste bitte in Gedanken fortsetzen). Diese Vielzahl an Leibgerichten führte dann auch zu einer Vielzahl an Leibesfülle – auch für schlechte Zeiten, also quasi als Leibrente. Gibt mir kein anderer was, beziehe ich meine Rente also aus mir selbst. Wie? Stimmt nicht? Wäre aber auch zu schön gewesen, meinen Wohlstandsbauch so zu rechtfertigen. In Wirklichkeit handelt es sich bei der Leibrente um eine stetig wiederkehrende, gleichmäßige Leistung, die jemandem von einem anderen in der Regel auf Lebenszeit eingeräumt wird. Meist handelt es sich um Geld, es kann aber eigentlich auch so ziemlich alles andere sein. (Memo an mich: Muss dringend daran denken, wenn ich meine Kanzlei irgendwann mal verticke, mir von meinem Nachfolger eine Leibrente versprechen zu lassen. Vielleicht in Form von Nudeln oder Steaks, oder Braten…

Erschienen im April 2015 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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