Genügt ein Telefax-Sendeprotokoll?


Empfangsbedürftige Schriftstücke, wie z.B. Vertragsannahmen, Bedenkenanmeldeschreiben, Behinderungsschreiben, etc., müssen dem Adressaten zugehen. Beweisbelastet, dass ein solcher Zugang bewirkt wurde, ist dabei regelmäßig der Absender.

Vielfach haben sich Unternehmen darauf verlassen, dass sie das fragliche Schreiben per Telefax versenden und das Faxsendeprotokoll zur Akte nahmen. Die Gerichte haben auf solche Bestätigungsprotokolle eher zurückhaltend reagiert. Der Bundesgerichtshof hat insofern seinerzeit ausgeführt, dass der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht lediglich die Verbindung mit der Gegenstelle bestätige, nicht jedoch die störungsfreie Übermittlung. Da jedoch der Zugang des konkreten Schreibens zu beweisen war, brachte den Absender diese Rechtsprechung leider nicht weiter. In der Folgezeit entschieden bereits einige erstinstanzliche Gerichte, dass das Senderprotokoll einen so genannten Beweis des ersten Anscheins darstellen könne. Bei einem „OK“-Vermerk dürfe man davon ausgehen, dass eine störungsfreie Übermittlung stattgefunden habe.

Die Berufungsgerichte, insbesondere die Oberlandesgerichte, taten sich mit dieser Rechtsprechung schwer. Nur das OLG München stellte sich bereits frühzeitig auf die Seite des Absenders. Seit dem Jahre 2008 kann man jedoch auch bei anderen Oberlandesgerichten eine deutliche Annäherung an die Technik feststellen. So hat das OLG Celle in einem Prozess, der mit Urteil vom 19.06.2008 (Aktenzeichen 8 U 80/07) beendet wurde, ein umfangreiches Sachverständigengutachten über den „OK“-Vermerk eingeholt. Dort kam heraus, dass tatsächlich nur die während der Übermittlung erfolgende Verbindung, der so genannte „Handshake-Prozess“, dokumentiert werde. Die fehlerfreie Übertragung bestätige dieser Vermerk nicht, jedoch könne davon ausgegangen werden, dass das versendete Schreiben übermittelt werde, wobei im Schnitt 10% der Pixel-Punkte gestört, unleserlich oder falsch übermittelt werden können. Diese Fehlerquote verteile sich dann willkürlich, könne sich im Einzelfall jedoch auf einen einzelnen Punkt konzentrieren. Das Gericht ging nun davon aus, dass eine solche Konzentration der Fehler mit der Folge der Unleserlichkeit wichtiger Teilbereiche höchst unwahrscheinlich sei. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass dann, wenn dies der Fall sei, der Empfänger verpflichtet sei, den Absender auf die fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen. Der „OK“-Vermerk wurde in diesem Fall als hinreichender Beweis gewertet.

Dem folgte auch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 30.09.2008 – 12 U 65/08, indem es ausführte, dass zumindest im Verkehr zwischen Kaufleuten zunächst die Überzeugung dafür spreche, dass ein „OK“-Vermerk auch den Zugang belege. Der Empfänger müsse dann im Einzelnen vortragen, warum das konkret übermittelte Schreiben schließlich doch nicht bei ihm angekommen ist (Papierstau, Tonerprobleme, etc.). Auch in diesem Prozess genügte also der Sendebericht.

Nun legt das OLG Frankfurt/Main ein aktuelles Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09 vor, welches nach unserem Dafürhalten auch vor den deutlich kritischeren Augen des Bundesgerichtshofs Gehör finden könnte. Zunächst geht auch das OLG Frankfurt davon aus, dass der „OK“-Vermerk lediglich die Verbindung bestätige, jedoch noch keinen Beweis hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers bedeute. Das Gericht bewertet sodann jedoch die fortschreitende technische Entwicklung. Insbesondere moderne Fax-Geräte speichern nämlich die empfangenen technischen Signale. Anhand des Speichers des empfangenden Telefaxgerätes kann daher die störungsfreie Übermittlung festgestellt werden. Dementsprechend meint das Gericht, könne sich der Empfänger nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zugangs begnügen. Er müsse vielmehr darlegen, welches Gerät er besitzt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist und ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt. Ergibt sich aus dem Empfangsjournal, dass das Telefax angekommen ist, genügt dies. Bestreitet der Gegner, das Telefax erhalten zu haben, ohne auf die genannten Einzelheiten einzugehen, gilt der Beweis des Zugangs ebenfalls als geführt. Nur dann, wenn er substantiiert vortragen kann, dass sein Gerät entweder derartige Speicherungen nicht vornimmt (und dies tatsächlich zutrifft), oder dass sich aus den Empfangsprotokollen ergibt, dass eine Übermittlung nicht stattgefunden hat oder aber das andere, konkret darzulegende Gründe vorlagen, weshalb im Einzelfall keine Zustellung erfolgt ist, wahrt er seine Chance auf den Prozessgewinn.

Die Diskussion ist bei weitem noch nicht beendet. Auch das OLG Frankfurt sieht weiterhin Lücken, insbesondere dann, wenn die Gegenseite mit veralteten Telefaxgeräten arbeitet. Dennoch stellen die vorgestellten Urteile eine deutliche Erleichterung dar. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof im Ergebnis entscheiden wird.

Bis dahin sollte nach der Versendung von Telefaxen durch einen tauglichen Zeugen beim Empfänger angerufen und das Ergebnis dieses Telefonats protokolliert werden. Hinsichtlich der Details und sonstiger alternativer Zustellmöglichkeiten verweisen wir auf unseren Artikel in der Ausgabe 1/2010 der Campos.

Erschienen im April 2010 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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