Kein Recht auf Schlussrechnungsprüfung – Aufmaß nur vom Auftragnehmer


Vielfach beschweren sich Landschaftsbauunternehmen bei uns, sie hätten vom Auftraggeber keine ordentliche Schlussrechnungsprüfung erhalten und wüssten nun nicht, was genau gekürzt worden sei. Wir mögen doch beim Auftraggeber eine konkrete Darlegung verlangen.

Vielfach gelingt dies auch, jedoch stellt sich die Frage, was rein rechtlich gesehen von Seiten des Auftraggebers angefordert werden kann. Die Problematik verschiebt sich zumeist in die Gerichtsverfahren, in denen der Unternehmer versucht, seine Vergütungsforderung einzuklagen, während der Auftraggeber lediglich pauschal die Massen bestreitet. Einen solchen Fall hatte nun das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 11.04.2016 – 4 U 196/15) zu entscheiden. Dort reichte der Auftragnehmer seiner ordentlich aufgeschlüsselten Schlussrechnung ein ebenfalls ordnungsgemäß aufgeschlüsseltes und prüfbares Aufmaß bei. Dieses hatte er einseitig erstellt; zu einem gemeinsamen Aufmaß ist es nicht gekommen. Einen Versuch, ein solches zu vereinbaren, hatten offensichtlich weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber unternommen. Das OLG Bamberg entschied, dass die Einreichung des einseitig gefertigten Aufmaßes selbstverständlich zulässig sei, dass es dann jedoch ausreiche, dass der beklagte Auftraggeber die Richtigkeit des Aufmaßes lediglich bestreite und keine näheren Einzelheiten mitteile. Zwar hatte das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 01.06.2007 – 7 O 190/06 noch vertreten, dass ein „Gegenaufmaß“ durch den Auftraggeber zu erstellen sei bzw. der Auftraggeber im Einzelnen zu erläutern habe, weshalb das Aufmaß des Auftragnehmers fehlerhaft sein soll. Dem hat das OLG Bamberg nunmehr jedoch mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH eine Abfuhr erteilt. Es hat insofern dargelegt, dass die Rechtsprechung des KG bedeute, dass dem Auftraggeber eine höhere Vortragslast auferlegt werde, als dies eigentlich rechtlich begründbar sei. Daraus folgt im Ergebnis der Rückschluss, dass der Auftraggeber auch vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs nicht verpflichtet ist, seine Kürzungen zu begründen, wenngleich er damit natürlich Gefahr läuft, in einen ansonsten unnötigen Prozess gezogen zu werden. Rein rechtlich jedenfalls ist er lediglich verpflichtet, den korrekten Betrag zu zahlen. Nur in Ausnahmefällen wird es bei gerichtlicher Geltendmachung aus Sicht des Auftraggebers nicht mehr genügen, Massen in pauschaler Hinsicht zu bestreiten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Auftragnehmer ein gemeinsames Aufmaß angeboten, der Auftraggeber dieses aber verhindert hat (BGH, Urteil vom 22.05.2003 – VII ZR 143/02).

DEGA-Tipp: Die genannte Problematik lässt sich am einfachsten damit verhindern, dass man von vornherein vom Auftraggeber ein gemeinsames Aufmaß abfordert. Die dort festgestellten Werte sollten in einem Protokoll festgehalten und gemeinsam unterschrieben werden. Verweigert der Auftraggeber die Teilnahme, sollte dies nachweisbar dokumentiert sein. Sodann ist freilich das eigene Aufmaß einseitig durchzuführen und zur Grundlage der Abrechnung zu machen. Arbeiten Sie hierbei bitte stets sorgfältig und achten Sie darauf, dass die von Ihnen angenommenen Werte möglichst transparent ermittelt sind. Die Gerichtsverfahren, bei denen es nur noch um Massen geht, sind höchst unerfreulich. Zum einen sind die Sachverständigengutachten regelmäßig extrem teuer. Zum anderen liegen die Ergebnisse meist zwischen den Prüfergebnissen des Auftraggebers und den Ansichten des Auftragnehmers, so dass die Sachverständigenkosten schlussendlich quotal aufgeteilt werden, was nicht selten dazu führt, dass der zu tragende Kostenanteil den Mehrgewinn kaum rechtfertigt.

Geänderte Rechnungen – Wann werden Rechnungen nach der VOB/B fällig?

Man gibt sich mit der Schlussrechnung besondere Mühe, stellt alle Unterlagen zusammen und versendet die Rechnung sodann an den Auftraggeber. Der lässt sich mit der Prüfung Zeit, wendet jedoch auch keine fehlende Prüfbarkeit ein. Irgendwann gelangt er dann jedoch zu der Erkenntnis, dass in der Rechnung Fehler enthalten sind, korrigiert diese und sendet die Rechnung an den Auftragnehmer zurück mit der Bitte, eine neue Rechnung zu stellen.
Anderer Fall: Ein Unternehmen teilt eine Schlussrechnung in zwei Teile, beispielsweise in zwei Lose, und zwar dergestalt, dass zwei isolierte Schlussrechnungen gestellt werden. Der Auftraggeber prüft beide Rechnungen und bittet sodann darum, eine gemeinsame Rechnung zu erstellen und die vorangegangenen Rechnungen zu stornieren. Auch dem kommt der Unternehmer nach. Es stellt sich nun aber die Frage, wann Rechnungsfälligkeit eintritt. Hier hat sich das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 25.07.2016 – 4 O 283/15 – für einen Fall, in dem die VOB/B vereinbart war, eindeutig und richtig positioniert. Das LG hat nämlich dargestellt, dass die Fälligkeit der Rechnung von der ersten objektiv prüfbaren Schlussrechnung abhängig ist. Die korrigierte Rechnung oder die zusammengefasste Rechnung spielt insofern keine Rolle, auch wenn diese die Ursprungsrechnung(en) ersetzt. Was auf den ersten Blick froh stimmen könnte, ist auf den zweiten Blick höchst kritisch, zumindest dann, wenn ein VOB/B-Vertrag geschlossen wurde: Die Verjährung eines Vergütungsanspruchs tritt sowohl im BGB-Vertrag als auch im VOB-Vertrag binnen drei Jahren ein, wobei die Zählung immer erst am Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Fälligkeit eintrat. Mit anderen Worten: Wurde die Vergütung am 31.12.2015 fällig, verjährt sie mit Ablauf des 31.12.2018, wurde sie hingegen am 02.01.2016 fällig, tritt Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2019 ein. Bei VOB-Verträgen ist die Fälligkeit abhängig von dem Ablauf der Prüffrist. So wird bei der regelmäßigen Frist von 30 Tagen eine am 30.11. gestellte Rechnung noch innerhalb desselben Jahres, eine am 02.12. gestellte Rechnung jedoch erst im Folgejahr fällig. Wie gezeigt, führt dies verjährungsrechtlich zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen: Die am 30.11. und somit zwei Tage früher gestellte Rechnung verjährt ein ganzes Jahr früher als die am 02.12. gestellte. So erging es auch dem Unternehmen in dem Fall des Landgerichts Koblenz. Es hatte seine Ausgangsrechnungen so gestellt, dass sie noch im Jahre 2011 fällig wurden. Die korrigierte, einheitliche Rechnung erfolgte im Jahre 2012. Das Gericht nahm als die Fälligkeit auslösenden Zeitpunkt die Fälligkeit der ersten gestellten Schlussrechnungen an, so dass der Unternehmer mit seiner Klage auf die Nase fiel.

DEGA-Tipp: Achtung! Ist in einem Vertrag die VOB/B nicht einbezogen, verschärft sich die Situation. Das hängt damit zusammen, dass das BGB die verjährungsrechtliche Fälligkeit nicht an die Einreichung einer prüfbaren Rechnung knüpft. Vielmehr bestimmt § 641 BGB, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Schlussrechnung gestellt ist oder nicht, ist irrelevant. Erfolgte also – um unser oben genanntes Beispiel nochmals aufzugreifen – eine Abnahme innerhalb eines BGB-Vertrages am 31.12.2015 und wird die Rechnung sodann am 02.01.2016 gestellt, ist ausschlaggebender Zeitpunkt für die Verjährung des Vergütungsanspruchs innerhalb eines BGB-Vertrages dennoch der 31.12.2015 mit der Konsequenz, dass die Forderung mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt.

Verstehe Deinen Anwalt: Sachverständiger

Selten liegen Definition und Wahrnehmung so weit auseinander, wie bei diesem Personenkreis. Eigentlich soll es sich bei dem Sachverständigen um eine Person mit besonderer Sachkunde handeln, die für das Gericht Tatsachen und Erfahrungssätze so beurteilt und darlegt, dass auch der Richter und die Anwälte endlich einmal den Landschaftsbau verstehen. Je nach Inhalt des Gutachtens ist der Sachverständige allerdings in der Wahrnehmung der Parteien die größte Flachpfeife, die auf Gottes Erden wandelt oder aber der strahlende Held, der endlich einmal versteht worum es geht. Nicht selten ist er beides in einer Person – und zwar zur gleichen Zeit. Leiden Sachverständige an einer gespaltenen Persönlichkeit? Auch hier bin ich mir vielfach nicht sicher – bei Rechtsanwälten und Richtern allerdings auch nicht.

Erschienen im Dezember 2016 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de