Keine Vergütung für Beschleunigungsmaßnahmen?


Der GaLaBauer hat ein schweres Los: Regelmäßig ist er „der Letzte am Bau“. Zu diesem Zeitpunkt haben sich Verzögerungen aus Planung und Vorgewerken häufig bereits kumuliert und der zeitliche Druck ist hoch.

In dieser Situation fordern Auftraggeber gerne dazu auf, Bauarbeiten zu beschleunigen. Geht der Auftragnehmer hierauf ein und erhöht seinen Personaleinsatz oder lässt Überstunden, Nacht- und Wochenendarbeiten ausführen, ist der Streit über die Mehrkosten dieser Beschleunigungsmaßnahmen schon vorprogrammiert. Es stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet ist.

Grundsätzlich nicht! Nach der Rechtsprechung (z.B. OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 423/06) liegt in der Aufforderung, einen vereinbarten Fertigstellungstermin einzuhalten und insoweit zügig zu arbeiten, keine Anordnung zusätzlicher, neben dem ursprünglichen Vertrag gesondert vergütungspflichtiger Beschleunigungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer, der überobligatorisch alles tut, um Termine einzuhalten, geht am Ende also leer aus.

Will der GaLaBauer sicher gehen, dass er Zusatzkosten für Beschleunigungsmaßnahmen auch tatsächlich erstattet erhält, sollte er sich zuvor eine gesonderte Vergütung zusagen lassen. Ordnet der Auftraggeber ganz konkrete Beschleunigungsmaßnahmen, wie Nacht- oder Wochenendarbeiten an, kann dies unter Umständen ebenfalls bereits ausreichend sein. Auch dann sollte sich der GaLaBauer die Vergütung aber zusichern lassen.

Lehnt der Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung ab, liegt das Risiko beim Auftragnehmer. Unterlässt er die Beschleunigungsmaßnahmen und überschreitet er den Fertigstellungstermin, muss er schließlich die von ihm behauptete Behinderung, eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige oder andere, die Ausführungszeiten verlängernden Umstände darlegen.

Dies kann im Einzelfall durchaus schwierig sein, weshalb es in der Praxis häufig sinnvoller ist, zumindest gewisse Mehrkosten zur Einhaltung von vertraglichen Terminen auf eigenes Risiko auszulösen. Ist die Beweislage aber zu Gunsten des Auftragnehmers gut, sollte er vor Beschleunigungsmaßnahmen auf eine verbindliche, schriftliche Kostenübernahmeerklärung seines Auftraggebers – am besten in Form einer Nachtragsbeauftragung – bestehen.

Fazit:

Allein in der Aufforderung, Vertragstermine einzuhalten und schnell und zügig arbeiten, liegt noch keine Anordnung zusätzlich vergütungspflichtiger Leistungen, sondern regelmäßig nur die Aufforderung, das ursprüngliche Vertragssoll zu erfüllen.

Campos-Tipp:

Versuchen Sie, von Ihrem Auftraggeber eindeutige, am besten schriftliche Erklärungen dazu zu erhalten, ob und welche Beschleunigungsmaßnahmen Sie ausführen sollen und treffen Sie hierzu wenn möglich Preisabsprachen. Gelingt dies nicht, sollten Sie das Risiko der Beweisbarkeit bauseitiger Verzögerungen und eventueller Vertragsstrafen- oder Schadensersatzansprüche mit den Ihnen entstehenden Kosten der Beschleunigungsmaßnahmen abwägen.

Erschienen im Januar 2008 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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