Klauseln der Lieferanten


Natürlich verwenden nicht nur Auftraggeber und Auftragnehmer von Bauleistungen Vertragsklauseln. Der klassische Fall, wenn man von Allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht, sind diejenigen im kaufrechtlichen Bereich,

typischerweise also Geschäftsbedingungen der Lieferanten. Anders als bei Auftragnehmern im Baubereich gibt es quasi keinen gewerblichen Verkäufer, der ohne eigene Geschäftsbedingungen auskommt. Das hierin häufiger auch unwirksame Klauseln geregelt sind, braucht sicherlich nicht betont zu werden. Wir werden nachfolgend nur einige herausnehmen:

Unverbindlichkeit von Lieferfristen

Natürlich ist Lieferanten klar, dass die Lieferfristen für den Bauunternehmer häufig von besonderer Wichtigkeit sind. Er unterliegt eigenen Verpflichtungen gegenüber seinen Auftraggebern und ist daher auf die pünktliche Lieferung der Ware angewiesen. Nun ist es so, dass häufig von vornherein so genannte ca.-Fristen vereinbart werden. Dies ist sicherlich gerade im Bereich von Individualvereinbarungen nicht zu beanstanden. Wenn es dem Bauunternehmer auf pünktliche Belieferung ankommt, muss er deshalb darauf pochen, dass diese ca.-Fristen nicht vereinbart werden. Er muss dafür Sorge tragen, dass eine verbindliche Fristenvereinbarung getroffen wird.

Wie erkenne ich diese Fristen?
Nun ist es relativ leicht, derartige ca.-Fristen aufzuspüren, da vor dem Lieferdatum schlichtweg das Wort „ca.“ steht. Nicht selten aber haben Lieferanten eine Klausel gewählt, nach welcher jede Angabe einer Lieferfrist stets unverbindlich ausgestaltet sein soll. Das würde bedeuten, dass selbst dann, wenn im eigentlichen Vertrag eine vermeintlich feste Lieferzeit enthalten ist, diese aus Sicht des Lieferanten unverbindlich sein soll. Dies halten wir für unzulässig. Insbesondere wird dadurch gegen den so genannten Vorrang der Individualabrede verstoßen, wie er in § 305 b BGB bezeichnet ist. Hiernach haben individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird zwischen den Parteien aber ohne Einschränkungen ein Liefertermin vereinbart, handelt es sich regelmäßig um eine solche Individualvereinbarung. Diese kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht aufgelöst werden.

Preisänderungen

Relativ häufig finden sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lieferanten Klauseln zu Preisänderungen. Diese können beispielsweise wie folgt ausgestaltet sein: „Sollten sich unsere Katalogpreise nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Mehrvergütung zu verlangen.“ Es kann jedoch vorkommen, dass derartige Preisanpassungsklauseln auch etwas subtiler gestaltet sind, indem sie etwa an andere Umstände anknüpfen, klassischerweise an Preiserhöhungen von Zulieferbetrieben. Nun muss man berücksichtigen, dass zwischen den Parteien regelmäßig eine Preisabsprache getroffen wurde und mit der Preisanpassungsklausel seitens des Lieferanten versucht wird, von dieser einseitig abzuweichen. Insbesondere bei langfristigen Bezugsverträgen mag der Lieferant hieran nicht nur ein Interesse haben, es wird für ihn sogar von eklatanter Wichtigkeit sein, dass er Preissteigerungen tatsächlich durchsetzen kann. Für den punktuellen, klar abgrenzbaren Lieferbereich ist dies jedoch nur dann der Fall, wenn zwischen Bestellung und Auslieferung ein gewisser Zeitraum liegt.

Dann ist zwar nicht jede Preisanpassungsklausel unwirksam. Jedoch wird zumindest die oben vorgestellte Preisanpassungsklausel gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen. Sie würde nämlich ermöglichen, dass der Lieferant am heutigen Tage eine Preisvereinbarung mit einem Kunden trifft und bereits am morgigen Tage seine Katalogpreise willkürlich ändert. Dies würde den Käufer unangemessen benachteiligen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Rechtswirksamkeit der Klauseln

Es ist sehr schwierig, Preisanpassungsklauseln rechtswirksam zu gestalten. Stets muss berücksichtigt werden, dass eigentlich bereits eine Preisvereinbarung stattgefunden hat und es dem Lieferanten – wie bereits betont – möglich sein soll, trotz dieser Preisvereinbarung eine Preissteigerung durchzusetzen. Die klassischen Bereiche, wie beispielsweise höhere Rohstoffbezugspreise, höhere Arbeitslöhne, etc., liegen regelmäßig im Risikobereich des Lieferanten. Nach unserem Dafürhalten, ist allein darin noch kein hinreichender Umstand zu sehen, einen einmal vereinbarten Preis einseitig anpassen zu können. Da die Lieferanten mit Preisanpassungsklauseln relativ kreativ umgehen, muss man aber jede einzelne Klausel einer isolierten Untersuchung unterziehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass derartige Klauseln unwirksam sind, ist jedoch aufgrund der auch durch den Bundesgerichtshof relativ hoch gesetzten Hürde, die eine solche Klausel nehmen muss, nicht von der Hand zu weisen.

Verkürzungen der Gewährleistungsfrist

Für viele ist es immer noch erstaunlich, für manche sogar gänzlich neu, dass auch der Lieferant für seine Lieferungen zum Teil fünf Jahre in der Mängelhaftung steht. § 438 BGB, der die Verjährungsfristen für die Mängelgewährleistung regelt, wurde nämlich im Zuge der so genannten Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 erheblich modifiziert. Üblicherweise unterliegt der Verkäufer, d.h. auch der Lieferant, einer zweijährigen Mängelhaftung. Bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, haftet er jedoch fünf Jahre. Dies gilt beispielsweise für Pflastersteine, welche für eine Hofzufahrt oder einen Parkplatz geliefert werden. Genau diese Haftung versuchen Lieferanten gerne dahingehend einzuschränken, dass sie nur zwei, gegebenenfalls sogar nur ein Jahr für Mängel einstehen wollen.

5-jährige Gewährleistung für geliefertes Material

Der Hintergrund, dass der Gesetzgeber den § 438 BGB modifiziert hat, liegt jedoch darin, dass er eine weitestgehende Angleichung des für das Liefergeschäft einschlägigen Kaufrechts mit dem Werkvertragsrecht herbeiführen wollte. Daher – und weil eine Reduzierung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist im Werkvertragsrecht zumeist nicht möglich ist – hat auch der Lieferant nach der Gesetzesfassung grundsätzlich fünf Jahre für etwaige Mängel seines Produktes einzustehen. Wir halten dies für eine gesetzliche Grundwertung, so dass eine Abweichung hiervon sich an § 307 Abs. 2 BGB messen lassen muss. Unseres Erachtens ist eine Reduzierung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden, nicht möglich. Sollte eine moderate Reduzierung um einen vergleichsweise geringen Zeitraum erfolgen, mag dies im Einzelfall überprüft werden. Auch hier sind wir jedoch der Ansicht, dass der Lieferant von klassischen Baustoffen an die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gebunden ist.

Es gibt Unterschiede – je nach Art des Produkts

Anders dürfte es jedoch liegen, wenn der Lieferant Dinge liefert, die gerade nicht üblicherweise an einem Bauwerk Verwendung finden, beispielsweise Pflanzen. Hier gibt bereits § 309 Nr. 8 b) ff) BGB vor, dass eine Reduzierung auf ein Jahr möglich sein kann. Differenziert der Lieferant also zwischen Lieferungen für ein Bauwerk und Lieferungen sonstiger Sachen, halten wir für die Lieferung sonstiger Sachen eine Einschränkung der Mängelhaftung für möglich. Dies gilt umso mehr, als es auch dem Bauunternehmer zum Teil möglich sein wird, in diesen Fällen per Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit seinen Kunden die Haftung einzuschränken.

Es gibt zahlreiche Klauseln: sind sie auch wirksam?

Wir haben für diesen Artikel nur wenige Klauseln ausgewählt. Dies bedeutet natürlich nicht, dass andere von Lieferanten verwendete Klauseln stets wirksam sind. Man wird dies im Einzelfall überprüfen müssen. Tatsächlich lohnt sich aber ein Blick in die Geschäftsbedingungen alle Mal. Gerade im Lieferantengeschäft gibt es häufig Klauseln, welche seit Jahren, mitunter Jahrzehnten „mitgeschleppt“ werden, obwohl sie durch die Gerichte bereits für unwirksam angesehen wurden. Vereinzelt haben sich diese Klauseln dergestalt durchgesetzt, dass sogar bei den Kunden der Anschein erweckt wurde, diese Klauseln seien allgemein üblich und nicht zu beanstanden. Dass dies nicht der Fall ist, zeigen insbesondere die Klauseln zur Verkürzung der Gewährleistungsfristen. Sollten Sie also mit Ihrem Lieferanten in Streit geraten, lohnt es sich, dessen Klauseln anwaltlich überprüfen zu lassen.

Erschienen im Februar 2011 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de