Ein Auftragnehmer ist im Rahmen eines Bauvertrages bei Mängeln verpflichtet, aber auch berechtigt, diese selbst abzustellen.
Der Auftraggeber kann auf die sogenannten Sekundärmängelrechte, also zum Beispiel auf Geldzahlung für die Selbstbeseitigung, nur dann ausweichen, wenn er zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.
Da Auftraggeber das Risiko der Vorfinanzierung nicht selten scheuen, machen sie nach Fristablauf gerne erst einmal einen sogenannten Vorschusskostenanspruch geltend, in welchem sie die Kosten der Mängelbeseitigung schätzen oder Angebote von Drittunternehmern einholen und sich den voraussichtlichen Kostenbetrag zunächst vom Auftragnehmer holen. Sind die Parteien nach einer intensiven prozessualen Auseinandersetzung, die genau diesen Kostenvorschussanspruch zum Inhalt hatte, des Streitens müde, verläuft alles Weitere oft im Sande. Gerne nutzt der Auftraggeber die Situation dann aus, verzichtet auf die Mängelbeseitigung und steckt sich das Geld in die Tasche.
Dabei sollte er sich nicht allzu sicher sein, dieses Geld auch behalten zu können. Das gilt auch, wenn er die Mängel beseitigen
lässt, wie nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig mit Urteil vom 16. Oktober 2024 – 12 U 6/24 nochmals betonte. Der Vorschusskostenanspruch ist eben nur etwas Vorläufiges. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Geldbetrag zweckentsprechend zu verwenden. Nach angemessener Zeit steht dem Auftragnehmer sodann ein Abrechnungsanspruch zu, den er auch gerichtlich verfolgen kann, wenn der Auftraggeber sich entweder weigert, eine etwaige Differenz, die aus einer gegenüber dem Vorschuss billigeren Mängelbeseitigung resultiert, zurückzuzahlen oder sogar überhaupt Rechnung zu legen.
Detaillierte Info notwendig
Hat der Auftraggeber die Mängelbeseitigungsleistungen tatsächlich ausführen lassen, genügt es dann auch nicht, wenn er lediglich Beträge benennt, die er für die Mängelbeseitigung aufgewandt hat und gegebenenfalls noch Zahlungsbelege vorlegt. Vielmehr muss er den Auftragnehmer so detailliert informieren, dass es diesem möglich ist zu überprüfen, ob der Vorschuss auch tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurde. Nur so nämlich kann der Unternehmer feststellen, ob er Beträge zurückfordern kann und in welcher Höhe dies der Fall ist.
Hat der Auftraggeber in angemessener Zeit gar keine Bemühungen gestartet, den Mangel durch Dritte beseitigen zu lassen, kann es im für ihn schlechtesten Fall sogar sein, dass er den Vorschuss insgesamt zurückzahlen muss. Zwar stehen dem Auftraggeber dann mitunter auch alternative Wege zu, seine Rückzahlungspflicht zumindest zu minimieren. Vollständig behalten darf er den Betrag jedoch nicht.
DEGA-Tipp: Vor Abrechnung überlegen
Das Urteil sollte nicht zu vorschneller Euphorie verleiten, da die Sache auch andersherum ausgehen kann: War die Mängelbeseitigung am Ende des Tages teurer und hat der Vorschuss nicht ausgereicht, kann der Auftraggeber den Differenzbetrag beim Unternehmer nachfordern. Man sollte also sehr genau überlegen, ob und wann man hier den Auftraggeber zur Abrechnung auffordert.
Erschienen im Mai 2025 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.