Mängelbeseitigung: Auch guten Kunden gibt man kein Anerkenntnis


Es gibt gute Kunden und es gibt schlechte Kunden. Mit den guten Kunden möchte man es sich nicht verscherzen und sie sich möglichst warmhalten. Deswegen ist so mancher Bauunternehmer gern bereit, Fehler, die bei der Erstellung des Gewerks gemacht wurden, schnell und verbindlich aus der Welt zu schaffen.

Wie sehr sich das als Bumerang erweisen kann, hat ein Dachdecker vor dem OLG München (Beschluss vom 08. August 2016, Az.: 28 U 1483/16 Bau) zu spüren bekommen. Denn dieser brachte nach dem Hinweis der Kunden auf die Undichtigkeit des Daches nicht nur das Dach mit erfreulich wenig Mannstunden in Ordnung, sondern er schrieb auch noch optimistisch und verbindlich: „Die Mängelbeseitigung zur Undichtigkeit des Daches fand am (…) statt. (…) Der Mangel ist behoben.“
Bedauerlicherweise war der Mangel durch die wenigen Mannstunden natürlich überhaupt nicht behoben, sondern es kam, wie es kommen musste: Nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist meldete sich der gute Kunde mit schlechter Laune und begehrte die nun weit umfangreichere Instandsetzung des erneut undichten Daches. Da der gute Kunde bei dem Dachdecker inzwischen ein erhebliches Downgrading zum schlichten ehemaligen Auftraggeber erfahren hatte, und die Instandsetzung eine gehörige Stange Geld kosten sollte, zeigte sich der Dachdecker nun weit weniger willig und wollte sich gern auf die Verjährung der Mängelgewährleistungsansprüche berufen.

Verjährung kann unterbrechen
Hier schrieb ihm das OLG Folgendes ins Stammbuch: „Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass [das Schreiben, dass die Mangelbeseitigung stattfand und der Mangel behoben sei] ein Anerkenntnis darstellt, welches auch [die derzeitigen Mängel] erfasst. Bei Gewährleistungsansprüchen erfasst das Anerkenntnis die sich aus der eigentlichen Mangelursache ergebenden Ansprüche, nicht nur die erkannten Mangelerscheinungen. (…) Der BGH (Urteil vom 18. Januar 1990 – VII ZR 260/88) hat festgestellt: (…) Erkennt ein Werkunternehmer das Vorliegen einer Mangelerscheinung an, so wird sich das auf den Mangel selbst beziehen, das heißt auf einen Fehler des Werks (…). In diesem Umfang kann das Anerkenntnis die Verjährung wegen des Mangels des Werks insgesamt unterbrechen.“
Im Klartext: Wenn der Werkunternehmer selbst bei der Beseitigung von „Fehlern“ an seinem Werk von Mängelbeseitigung spricht oder schreibt, dann ist er im Begriff ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 212 Nr. 1 BGB abzugeben. Denn ob sich der Werkunternehmer bewusst ist, ein solches Anerkenntnis abzugeben, kann deswegen dahinstehen, weil entscheidend ist, wie das Verhalten des Werkunternehmers nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ zu verstehen ist. Ein „objektiver Empfänger“, der von „Mängelbeseitigung“, „Undichtigkeit des Daches“ und „der Mangel ist behoben“ liest, versteht es so, dass der Werkunternehmer tatsächlich auch für diesen Mangel verantwortlich zeichnen möchte. Entsprechend wurde der Dachdecker auch weit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist ordentlich zur Kasse gebeten und musste für die Instandsetzung des Daches bezahlen.

DEGA-Tipp: Der geschickte Einsatz der Begriffe „freibleibend“, „unverbindlich“ und „aus Kulanz“ hat schon manchem Schuldner und Bauunternehmer die Verjährung gerettet. Hätte sich der Dachdecker in seinem Schreiben blumig auf seinen weithin bekannten Service „aus Kulanz, aber ohne Anerkennung einer Gewährleistungspflicht“ berufen, wäre es ihm besser bekommen.

Erschienen im Juni 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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