Mängelbeseitigung – Keine fiktive Schadensberechnung mehr – aber was dann?


Mit einer spektakulären Wendung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 22. Februar 2018 (Az. VII ZR 46/17) seine jahrzehntelange Rechtsprechung, wonach der Auftraggeber (im folgenden AG) einer mangelhaften Werkleistung die ihm so entstandenen Schäden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend machen kann, aufgegeben (s. DEGA 6/2018).

Der AG des Landschaftsgärtners kann dann, wenn er trotz vorheriger ordnungsgemäßer Fristsetzung nicht behobene Mängel nicht beheben lässt, entgegen der früheren Praxis nicht mehr auf der Basis von gutachterlichen Schätzungen oder Angeboten anderer Unternehmen die (fiktiven) Kosten hierfür verlangen.
Dazu, wie der AG von Bauleistungen in diesem Fall seinen Schaden berechnen kann, enthält das vorzitierte Urteil nur Andeutungen.
Anhaltspunkte gibt nun das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. April 2019 (5 U 30/15), das nun den Rechtsstreit abschließend entschieden hat. Der dortige AG der mangelhaften außen liegenden Treppenanlagen aus Travertin hatte nach der Entscheidung des BGH nicht den Minderwert des Gesamtobjektes (luxuriöse Villa) geltend gemacht, was grundsätzlich möglich gewesen wäre. Stattdessen hat er – ebenfalls in Anlehnung an den BGH – die Rückerstattung des gesamten Werklohns des Auftragnehmers, welcher auf die mangelhaften Leistungen entfallen war, gefordert und behauptet, die Leistungen seien vollständig unbrauchbar und somit wertlos gewesen. Außerdem forderte der AG die Erstattung der Kosten von Verputzarbeiten, welche er damals im Bereich der mangelhaften Gartentreppen und Podeste durch ein anderes Unternehmen hatte ausführen lassen und welche durch die fehlerhaften Belagsarbeiten zerstört gewesen seien.

Treppe weiter tauglich
Der Auftragnehmer wendete ein, die Treppen und Podeste seien über mehrere Jahre mangelfrei benutzt worden. Erst danach hätten sich die Mängel in Gestalt von Trennrissen, Kalk- und Salzausspülungen gezeigt. Trotzdem seien die Flächen weiterhin nutzbar gewesen. Für Kosten der Verputzarbeiten eines Drittunternehmens habe er nicht einzutreten, da sich um Folgeschäden handele, die nicht vom Schadensersatzanspruch des AG umfasst wären.
Das OLG Düsseldorf hat dem AG eine Minderung von 80 % der für die Außennatursteinarbeiten geleisteten Vergütung zugesprochen. Zwar seien die Arbeiten nicht gänzlich unbrauchbar und somit wertlos gewesen, was eine Minderung um 100 % gerechtfertigt hätte. Aufgrund der geforderten, zum Gesamtobjekt passenden hohen Repräsentativität würden aber auch die beanstandeten, primär optischen Mängel eine derartige Minderung rechtfertigen.

Schaden begrenzt
Soweit es die Aufwendungen für die Putzarbeiten eines anderen Gewerks angeht, können derartige Kosten nicht mehr geltend gemacht werden. Denn anderenfalls bestünde entgegen dem Grundgedanken des BGH erneut die Gefahr einer Überkompensation zugunsten des AG.
Für den Landschaftsgärtner bleibt die positive Nachricht, dass dann, wenn der AG Mängel nicht tatsächlich beseitigen lässt, sein Schaden maximal auf die Höhe der von ihm selbst vereinnahmten Vergütung (Minderung des Werklohns auf Null) begrenzt sein wird, während es vor der Entscheidung des BGH so war, dass die geltend gemachten Kosten der (fiktiven) Mängelbeseitigung um ein Vielfaches höher sein konnten als der vereinbarte oder geleistete Werklohn.

Erschienen im Oktobar 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de