Mängelbeseitigung: Was lange währt, bleibt manchmal schlecht


Ein Fall, der nicht direkt aus dem Landschaftsbau stammt, dort aber mehr oder weniger deckungsgleich vorkommen kann: Ein Auftragnehmer hatte die Aufgabe, einen Tiefgaragenboden aus Beton zu beschichten. Bei der Beschichtung gab er sich offensichtlich keine besondere Mühe und brachte diese mangelhaft auf.

Obwohl er die Abnahme noch ganz gut überstand, sah sich der Auftragnehmer bereits kurze Zeit später einer Mängelrüge wegen der mangelhaften Beschichtung ausgesetzt. Er blieb jedoch stur und sah seinen Fehler nicht ein. So kam es, dass der Auftraggeber sein Heil vor Gericht suchen musste.
Der dort beauftragte Sachverständige stellte nach einigen Jahren dann auch fest, dass die Beschichtung mangelhaft sei, jedoch auch der darunterliegende Beton erhebliche Mängel aufwies und somit umfassend erneuert werden müsste. Nun sah der Auftragnehmer seine große Stunde gekommen: Er vertrat, dass dementsprechend die gesamte Neubeschichtung „Sowiesokosten“ auslösen würde, da die Beschichtung bei der anstehenden Sanierung des Betons ohnehin hätte entfernt werden müssen. Der von ihm herbeigeführte Mangel sei für die Sanierungskosten also gar nicht relevant.

Für den eigenen Fehler einstehen
Das Oberlandesgericht (OLG) München hingegen sah dies im Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 27 U 1515/18 völlig anders. Der Auftragnehmer, so vertrat das Gericht, könne sich nicht durch den zufälligen Fehler im Beton entlasten. Vielmehr muss er für seinen eigenen Fehler einstehen, freilich nicht für den auszutauschen Beton, der zum Zeitpunkt der Beschichtung jedenfalls für einen durchschnittlichen Unternehmer des Berufsstandes des Auftragnehmers nicht erkennbar mangelhaft gewesen ist.
Nun fiel dem Auftragnehmer aber noch eine weitere Finte ein: Der Prozess hatte sich insgesamt relativ lange hingezogen. Also versuchte der Auftragnehmer einzuwenden, der Auftraggeber erhalte nun mit der Mängelbeseitigung ein neuwertiges Ergebnis, während die schadhafte Beschichtung bereits vor neun Jahren aufgebracht worden sei. Somit habe der Auftraggeber einen Vorteil erlangt und müsse sich einen sogenannten Abzug „neu für alt“ gefallen lassen.

Abzug „neu für alt“ gilt nicht
Auch hier ließ sich das Gericht nicht beirren: Die Tatsache, dass der Auftraggeber nun nach neun Jahren einen neuwertigen Zustand erhalte, sei allein auf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen, die wiederum der Tatsache geschuldet war, dass der Auftraggeber den von ihm verursachten Mangel nicht einsah und die Mängelbeseitigung während dieses langen Zeitraums verweigerte. Nun dürfe er aus diesem Verhalten keine Vorteile ziehen, weswegen ein Abzug neu für alt nicht in Betracht kam. Durch die Zurückweisung der daraufhin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – VII ZR 27/19) ist das Urteil des OLG München nun auch rechtskräftig.

DEGA-Tipp: Wenn berechtigte Mängelrügen an Sie gerichtet werden, wird der Zeitablauf nur in seltenen Fällen vorteilhaft für den Unternehmer sein. Stattdessen sollte jeder Unternehmer darauf bedacht sein, Mängel, die ihm gegenüber angezeigt werden, mit einer möglichst großen Neutralität zu überprüfen und dann, wenn er zu dem fachtechnisch begründeten Ergebnis gelangt, die Mängel lägen vor, diese zu beseitigen. Erstens wird die Mängelbeseitigung durch ein Gerichtsverfahren nicht billiger – ganz im Gegenteil! Zweitens finden Sachverständige in Gerichtsverfahren zumeist auch die Mängel, die der Unternehmer selbst mit geringerem Aufwand feststellen konnte.

Erschienen im Oktober 2020 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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