Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers


Zeigen sich an einer Bauleistung während der Gewährleistungszeit Mängel, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese Mängel auf Aufforderung innerhalb der in dem Aufforderungsschreiben gesetzten, angemessenen Frist zu beseitigen. Anderenfalls hat er die Kosten der Mangelbeseitigung durch einen Dritten zu tragen.

Vielfach ist es so, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer jedoch nicht nur die eigentlichen Arbeiten zur Mängelbeseitigung, sondern darüber hinausgehende, vertraglich eigentlich nicht geschuldete Leistungen verlangt. Für den Auftragnehmer stellt sich dann die Frage, ob er die Aufnahme der Arbeiten in diesem Fall verweigern darf.

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.10.2005 – X ZR 276/02) hat der Bundesgerichtshof nunmehr festgehalten, dass der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug gerät, wenn er auf eine Aufforderung des Auftraggebers, in dem dieser eine illusorische und völlig überzogene Mängelbeseitigung verlangt, diese zunächst verweigert. Der Auftraggeber wäre also gehindert, diese Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.

Beispielsweise dürfen nach der DIN 18917 bei Herstellung des Feinplanums für eine Rasenansaat Steine mit einem Durchmesser von weniger als 5 cm auf der bearbeiteten Fläche verbleiben. Fordert der Auftraggeber nun die Entfernung aller, d.h. auch der kleineren Steine, verlangt er ein überzogenes Leistungsmaß. Im konkreten Einzelfall ist aber stets besondere Vorsicht geboten: Nur wenn die überzogene Forderung des Auftraggebers als ernsthafte Zurückweisung der eigentlich (nur) geschuldeten Mängelbeseitigung zu verstehen ist, entfaltet sie keine rechtliche Relevanz. Ist jedoch anzunehmen, dass der Auftraggeber auch die tatsächlich geschuldete Mängelbeseitigung – hier also nur die Beseitigung der Steine mit einem Durchmesser von 5 cm und mehr – annehmen würde, bleibt der Auftragnehmer zur Durchführung dieser Arbeiten verpflichtet.

Fazit:

Verlangt der Auftraggeber ein nicht geschuldetes, weil völlig überzogenes Maß der Mängelbeseitigung, kann seine entsprechende Aufforderung rechtlich ins Leere gehen.

Campos-Tipp:

Aufgrund des hohen Risikos gilt: Falls Ihr Auftraggeber Sie unter Fristsetzung zur Durchführung übertriebener Mängelbeseitigungsarbeiten auffordert, sollten Sie dennoch die tatsächlich geschuldeten Mängelbeseitigungsarbeiten nach dem erforderlichen Leistungsmaßstab anbieten und, falls insoweit keine Reaktion erfolgt, auch ausführen. Nur wenn Ihr Auftraggeber eindeutig und in nachweisbarer Form Ihre insoweit angebotenen Arbeiten ablehnt, können Sie sich auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen.

Erschienen im Februar 2006 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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