Neu- und Umbau von Gebäuden mit Aussenanlagen – Auftraggeber übergibt fehlerhafte Pläne und haftet


Der BGH hat am 14.07.2016 (Az. VII ZR 193/14) ein Urteil erlassen, welches nicht nur für den Landschaftsgärtner, sondern auch für den Landschaftsarchitekten von einigem Interesse sein kann.

Gerade bei kompletten Neubauten ist es nicht selten, dass ein Architekt das Gebäude plant, der Auftraggeber die Planungsverantwortung für den Garten dann jedoch an einen Landschaftsarchitekten oder sogar direkt den Landschaftsbauunternehmer abgibt. Beide – also sowohl der Landschaftsarchitekt als auch der planende Landschaftsbauunternehmer – haften dabei selbstverständlich für die Mangelfreiheit der eigenen Planung. Häufig wird es aber so sein, dass einzelne für die mangelfreie Erstellung der Planung der Außenbereiche erforderlichen Pläne des Hochbauarchitekten übergeben werden. Was passiert nun aber, wenn sich darin ein Fehler befindet, der wiederum den Grund für einen Fehler der Planung der Außenanlagen herbeiführt? In dem zu entscheidenden Fall sollte eine Grundschule gebaut werden. Hierzu wurde ein Architekturbüro mit der Vollarchitektur beauftragt. Die Planung und Überwachung des Baus der Freianlagen hingegen sollte durch einen Landschaftsarchitekten erfolgen. Schließlich kam es zu einem Schimmelbefall aufgrund eines dauerhaften Feuchteeintrags. Ursache war, dass die Betonsohle des Gebäudes ca. 7 cm unter der das Gebäude umgebenden Geländeoberfläche lag. Eine wirksame Sickerschicht fehlte. Nachdem auch die Landschaftsarchitektin in der Berufungsinstanz beim OLG Celle (Urteil vom 24.07.2014 – 16 U 59/13) zumindest dem Grunde nach für verantwortlich gehalten wurde, stellte sich der BGH nunmehr auf einen anderen Standpunkt. Der Auftraggeber hatte der Landschaftsarchitektin die Pläne des Hochbauarchitekten übergeben, die jedoch unzutreffende Angaben über Umstände enthielten, die diese benötigte, um eine eigene, sachgerechte Planung durchzuführen.

Hochbauarchitekt als „Erfüllungsgehilfe“
Der BGH entschied, dass es sich bei dem Hochbauarchitekten in dem konkreten Fall um einen so genannten Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers im Verhältnis zur Landschaftsarchitektin handle. Damit musste sich der Auftraggeber ein Verschulden des Hochbauarchitekten vollständig zurechnen lassen. Tatsächlich nämlich schulde der Auftraggeber, wenn er Pläne zur Verfügung stelle, die Übergabe korrekter und zutreffender Pläne. Sind diese jedoch mit einem Fehler behaftet, der zu einem Mangel in der Planungsleistung der Landschaftsarchitektin führe, müsse der Auftraggeber nach § 254 BGB hierfür haften. Dabei muss man vorsichtig sein: § 254 BGB beinhaltet das so genannte Mitverschulden, was zumeist zu einer quotalen Verschuldensverteilung, meist jedoch nicht zu einer vollständigen Alleinhaftung führt. Bei einer kritiklosen Übernahme der Hochbauplanung kann also ebenfalls ein Verschulden auf Seiten der Landschaftsarchitektin relevant werden. Der BGH hat dementsprechend das Urteil des OLG Celle erneut an dieses Gericht zurückverwiesen. Dort wird nun über die Quote entschieden.

DEGA-Tipp:
Auch wenn das Urteil auf den ersten Blick für den planenden Unternehmer oder den Landschaftsarchitekten positiv erscheint, sollte gerade die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zu denken geben. Bei Übergabe von Plänen sollten Sie stets überprüfen, ob die dortigen Angaben, sofern Sie diese für Ihre Leistungen benötigen, auch tatsächlich korrekt sind. Ist dies nicht der Fall und hätten Sie dies erkennen müssen, kann sie ein Mitverschulden, schlimmstenfalls sogar eine Alleinhaftung treffen.

Verstehe deinen Anwalt: Klagenhäufung

Irgendwie hat der Begriff was von Häufchenbildung. Ich sehe meine Töchter friedlich im Sandkasten spielen und mir den lecker zubereiteten Sandkuchen zum Probieren anbieten. Natürlich koste ich begeistert und lobe den krümeligen und steinigen Matsch als das Beste, was ich je gegessen habe. In Wirklichkeit würde ich aber gerne alle Häufchen zusammenmatschen, zurück in den Sandkasten befördern und mit der Brut an der Hand frustriert nach Hause gehen. Vielleicht findet sich dort ja noch ein Stückchen Kirschkuchen. Mit der Klagenhäufung ist es recht ähnlich, nur dass man dort nicht einfach so nach Hause gehen kann. Das Zusammenmatschen funktioniert aber hervorragend: Unter einer objektiven Klagenhäufung versteht man, dass mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden, also zusammengematscht werden. Außerdem gibt es noch die subjektive Klagenhäufung. Dort werden Personen zusammengematscht, also eine Klage gegen mehrere Beklagte erhoben. Das ist dann wie Geburtstag feiern: Einer lädt ein, alle kommen. Vielleicht gibt’s ja Sandkuchen!

Erschienen im September 2016 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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