Probleme bei Bauzeitverzögerungen


Das Oberlandesgericht Hamm hat wieder zugeschlagen! Bereits mit seinem Urteil vom 12.02.2004 – 17 U 56/00 hatte das Gericht seinerzeit dargelegt, dass zur Darlegung eines Verzögerungsschadens

nach § 6 Abs. 6 VOB/B sowie nach § 642 BGB lediglich die Darstellung der Verzögerung nicht ausreiche. Es sei eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungen und der Schadensauswirkungen auf den bauausführenden Betrieb erforderlich. Die Messlatte lag also bereits hoch. Nunmehr hatte das Gericht über eine erneute Bauzeitverzögerung zu entscheiden. Mit Urteil vom 30.07.2013 – 21 U 84/12 hat das OLG Hamm die hohen Anforderungen an den bauausführenden Betrieb bestätigt. Zunächst hat es jedoch klargestellt, dass für den Fall, dass die Bauvertragsparteien eine konkrete Frist zur Leistungsausführung vereinbart haben, der Auftragnehmer bei Überschreitung dieser Frist automatisch in Verzug gerate. Einer Mahnung bedürfe es nicht. Werde der Auftragnehmer jedoch in der Leistungsausführung behindert, könne dies wiederum zu einer Ausführungsfristverlängerung führen. Will ihn der Auftraggeber wegen einer nachfolgenden Verzögerung in Verzug setzen, bedürfe es regelmäßig einer Mahnung bedürfen, da ein konkreter Termin nach der erfolgten Bauzeitverlängerung nicht mehr ohne Weiteres ermittelbar sei. Dies ist zunächst aus Sicht des ausführenden Betriebs durchaus positiv.

Das Ziel vieler Unternehmen ist es jedoch nicht etwa, lediglich zu einer verlängerten Bauzeit zu gelangen. Stammen die Behinderungen aus dem Wirkungskreis des Auftraggebers, möchte der Auftragnehmer vielfach den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen, zumindest eine Entschädigung erhalten. Der Weg dorthin ist jedoch äußerst steinig. Das Gericht weist darauf hin, dass der Auftragnehmer in diesem Fall konkret darlegen müsse, dass eine Behinderung vorgelegen habe und ob bzw. inwieweit diese zu Störungen bei der Leistungsausführung geführt haben. Dabei müsse die Behinderung konkret beschrieben werden und zwar so, dass nicht nur die Tatsachengrundlagen, sondern auch der Umfang der Behinderung konkret erkennbar werde. Dazu zählt jedoch auch, dass die Dauer der Behinderung nahezu punktgenau erfasst wird. Möglichkeiten, die Arbeiten der konkreten Behinderung anzupassen, etwa Ausweichmöglichkeiten, muss der Auftragnehmer in seiner Dokumentation berücksichtigen und ebenfalls mitteilen.

Dabei darf er nicht aus den Augen verlieren, dass er nach § 6 Abs. 1 VOB/B die Behinderung unverzüglich und schriftlich anzuzeigen hat. Auch wenn viele Auftraggeber geradezu allergisch auf derartige Behinderungsanzeigen reagieren, sind sie doch von besonderer Wichtigkeit. Der Auftraggeber, der während der Bauphase noch cholerische Anfälle bekommt, wenn er Behinderungsanzeigen erhält, wird der Erste sein, der nach Beendigung einer Baumaßnahme dem Auftragnehmer vorwirft, eine konkrete Behinderung gerade nicht angezeigt zu haben. Dabei sieht er sich in guter Gesellschaft mit der Rechtsprechung. Wie das OLG Hamm nochmals deutlich herausgestellt hat, dient die Behinderungsanzeige im Wesentlichen dem Auftraggeber. Dieser soll über die Behinderung informiert (Informationsfunktion) und über die Konsequenz gewarnt werden (Warnfunktion). Hierdurch soll im Ergebnis ein Schutz des Auftraggebers erreicht werden, der darin besteht, dass dieser durch eine sachgerechte Reaktion auf die Behinderungsanzeige negative Auswirkungen ausschließen oder beschränken kann (Schutzfunktion). Diese Funktionen muss eine taugliche Behinderungsanzeige erfüllen. Die hindernden Umstände sind detailliert anzugeben, da ansonsten der Auftraggeber die Störungsursachen nicht klären kann, Beweise nicht sichern kann und die Behinderung nicht ohne Weiteres wird beseitigen können. Außerdem muss die Behinderungsanzeige Aufschluss darüber geben, ob und wann die Arbeiten, die nach dem Bauablauf eigentlich ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Auch diese Forderung ist nicht neu, wird jedoch in vielen Behinderungsanzeigen vergessen. Viele Auftragnehmer verlassen sich darauf, dass eine Behinderungsanzeige schließlich dann nicht erfolgen müsse, wenn die Behinderung offenkundig sei. Doch Vorsicht: Die Offenkundigkeit setzt nicht nur voraus, dass der zur Behinderung führende Umstand offenkundig ist. Die Offenkundigkeit muss sich auch auf die behindernde Wirkung beziehen. Anders ausgedrückt: Der Auftraggeber muss nicht nur das Gerüst auf der zu pflasternden Fläche erkennen. Ihm muss auch klar sein, dass dort aktuell die Pflasterarbeiten ausgeführt werden sollen und dies aufgrund des stehenden Gerüstes nicht möglich ist.

Neben die Behinderungsanzeige muss, wenn man Ansprüche nach § 6 Abs. 6 VOB/B oder nach § 642 BGB durchsetzen möchte, eine detailgetreue, der Baustelle entsprechende interne Dokumentation erfolgen. Anderenfalls wird es kaum möglich sein, die Anforderungen, die an eine Verzugsschadensberechnung oder Entschädigungsberechnung gestellt werden, zu erfüllen. Das Unternehmen muss in der Lage sein, den Ablauf darzustellen, wie er eigentlich geplant war und wie sich der verzögerte Bauablauf gestaltete. Insofern muss ein konkreter Vergleich zwischen gestörtem und ungestörtem Bauablauf dargelegt und bewiesen werden können. Ausweichmöglichkeiten sind ebenso anzugeben, wie etwaige sonstige Tatsachen, die gegen eine relevante Behinderung sprechen. Viele Auftragnehmer machen den Fehler, in ihrer Dokumentation stets nur diejenigen Bereiche zu fixieren, an denen sie gerade arbeiten. Ein Beispiel: Stellen wir uns eine größere Pflasterung am Neubau eines Shoppingscenters vor. Es mag nun so sein, dass ein Unternehmen am Bauteil A durch eine dort stehende Baustelleneinrichtung eines anderen Unternehmens oder durch dort stehende Gerüste in der Leistungsausführung behindert ist. Würde es nun seine Dokumentation lediglich auf das Bauteil A beziehen, dort Fotografien fertigen, Berichte schreiben, etc. wäre der Argumentation des Auftraggebers Tür und Tor geöffnet, im Bereich des Bauteils B hätte Baufreiheit vorgelegen und das Unternehmen hätte dort bereits beginnen können. Beziehen sich die Dokumentationen aber auch auf dieses Bauteil, ließe sich der Einwand des Auftraggebers leicht entkräften. Es sollte also der Zustand der gesamten Baustelle dokumentiert und beispielsweise fotografisch festgehalten werden, um später sachgerecht argumentieren zu können.

Eines jedoch hat das OLG Hamm durchaus zu Gunsten des Auftragnehmers festgestellt: Nicht selten steht der Auftragnehmer vor der Situation, dass durch die Verzögerung die Preise, die er an Dritte zu zahlen hat, steigen. Vorliegend handelte es sich um die Deponiekosten, die verzögerungsbedingt angestiegen sind. Das OLG Hamm hat dargestellt, dass eine solche Kostensteigerung durchaus im Rahmen des Anspruchs aus § 642 BGB geltend gemacht werden könne. Dies ist deswegen von einigem Interesse, da einzelne Stimmen in der Literatur dies in der Vergangenheit bezweifelt haben. Entsprechende Preiserhöhungen können nun selbstverständlich nicht nur bei Deponiekosten, sondern beispielsweise auch bei Materialkosten oder Mitarbeiterkosten nach Tariflohnerhöhungen auftreten. Auch hier muss der Auftragnehmer jedoch auf der Hut sein. Er muss im Falle des Bestreitens durch den Auftraggeber konkret darlegen können, welche Kosten ihm entstanden wären, wenn die Baustelle störungsfrei abgewickelt worden wäre. Dies kann mitunter schwierig sein, wenn er nicht dafür gesorgt hat, die Preise zum eigentlich geplanten Ausführungszeitraum in Erfahrung zu bringen.

Leider müssen wir in unserer Praxis immer wieder beobachten, dass während der Bauphase kaum ausreichende Dokumentation gefertigt werden, um schlussendlich einen Anspruch begründen zu können. Es empfiehlt sich insbesondere bei größeren Baumaßnahmen, frühzeitig, idealerweise bereits baubegleitend externen Rat durch baubetriebliche Sachverständige einzuholen. Idealerweise arbeiten diese mit den Rechtsanwälten des Unternehmens zusammen und können so bereits frühzeitig die notwendigen Weichen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Verzögerungsansprüchen stellen.

Verstehe deinen Anwalt – non liquet

Der Anwalt weiß selbst verständlich alles. Ihn kann nicht überraschen. Anders der Richter: Fragen Sie mal einen Richter nach einer eindeutigen Antwort – bekommen Sie nicht! Immer gibt es irgendwas, was ja noch irgendwie anders sein könnte. Selbst im Urteil, welches ja eindeutig sein soll, zeigt sich die Unsicherheit des Richters insbesondere dann, wenn es um Tatsachen geht. Nun könnte man ja sicherlich nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit gehen. Das darf der Richter aber nicht. Ist er von einem Sachverhalt nicht überzeugt (und auch von dem Gegenteil nicht), muss er nicht weiter wühlen, bis er das Ergebnis in Händen hält. Vielmehr spricht er von einem „non liquet“, d.h. übersetzt so viel wie: Es ist unklar. Aus Sicht desjenigen, der etwas beweisen muss, könnte man auch formulieren: Pech gehabt! Gelingt ihm der Nachweis nämlich nicht, wird schlichtweg unterstellt, dass der zu beweisende Umstand nicht vorgelegen hat. Murmelt Ihr Anwalt also irgendwann etwas von „non liquet“, will er in Wirklichkeit sagen: Verdammte Axt! Wieder verloren!

Erschienen im November 2013 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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