Prozess wegen Farbabweichungen: Wenn man schwarz sieht, ist es gut!


Die Menschen werden ja immer empfindlicher und penibler. Wenn etwas nur geringfügig von dem abweicht, was man sich vorher (oder vielleicht sogar erst jetzt) vorgestellt hat, ist das Geschrei sofort groß. Dies gilt auch bei bauhandwerklichen Leistungen. Da kann es noch so viele zulässige Toleranzen geben – es muss exakt so sein, wie der Bauherr es sich gewünscht hat.

In einem vom Oberlandesgericht Bamberg (Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 und 28. November 2018 – 3 U 117/18) verhandelten Fall, in dem der Bundesgerichtshof Anfang des Jahres die Rechtskraft der Entscheidung bestätigt hat, erwischte es einen Dachdecker. Dieser sollte schwarz glasierte Tondachziegel eines bestimmten Herstellers liefern und hiermit das Dach decken, was er im Jahr 2012 auch erledigte. Drei Jahre später im Jahr 2015 meinte sein Kunde, die Ziegel seien nicht mehr schwarz (genug). Es schimmere rote Farbe durch. Nach einem aufwendigen selbstständigen Beweisverfahren mit einem Haupt- und zwei Ergänzungsgutachten erhob der Kunde Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die vollständige Neueindeckung des Dachs.

Unverhältnismäßige Forderung
Hiermit scheiterte er in allen Instanzen. Das Landgericht Aschaffenburg, welches hierzu sogar mehrere Ortstermine durchgeführt hat, ist unter sachverständiger Beratung und Anwendung eines gebrauchsüblichen Betrachtungsabstands zu dem Ergebnis gekommen, das Dach sehe einheitlich schwarz aus. Auch wenn unter gewissen Umständen und Lichtverhältnissen ein leicht rötlicher Ton erkannt werden könne, läge hierin kein Mangel.
Ebenso beschied das Oberlandesgericht Bamberg unter Hinweis darauf, dass nicht ausdrücklich „tiefschwarze“ Dachziegel, sondern ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers eingebaut werden sollte.
Dass diese Ziegel – zumal nach vielen Jahren – gewisse Farbnuancen aufweisen, liege im Rahmen der bei gleichen Werken üblichen Beschaffenheit. Lediglich am Rande wies das Gericht daraufhin, dass bei derart geringfügigen Farbabweichungen der geforderte vollständige Austausch ohnehin unverhältnismäßig wäre.

Produktbeschreibungen des Herstellers
Vergleichbare Fälle können durchaus auch im Bereich des GaLaBaus auftreten und keinesfalls nur bei hochpreisigen Privatgärten. In unserer Kanzlei mussten wir beispielsweise schon einmal mit diversen Sachverständigengutachten darüber diskutieren, ob das billige Betonsteinpflaster vor einer Industriehalle die Farbe Grau oder Anthrazit hatte.
Landschaftsgärtnern kann nur dringend geraten werden, hinsichtlich der Farbgebung oder sonstiger optisch relevanter Eigenschaften der von ihm verwendeten Baustoffe weniger eigene Erläuterungen zu machen, sondern mehr auf ein konkretes Produkt und dessen Produktbeschreibung zu verweisen. Dies nötigenfalls unter ergänzendem Hinweis darauf, dass es zu Farbabweichungen und sonstigen Nuancen oder Toleranzabweichungen kommen kann.

Erschienen im September 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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