Das erste Urteil zum neuen Verbraucherrecht ist da!


Wir hatten innerhalb der DEGA bereits umfassend über das neue Verbraucherrecht informiert. Nun hat das erste Gericht, nämlich das Amtsgericht Bad Segeberg (Urteil vom 13.04.2015 – 17 C 230/14), hierzu eine Entscheidung gefällt. Der Sachverhalt war relativ einfach: Ein Ehepaar wollte die in ihrem Wohnhaus befindliche Treppe renovieren lassen. Im Rahmen einer Ausstellungsveranstaltung nahmen sie erstmals Kontakt zu dem späteren Auftragnehmer auf, der sie kurz nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das Bürgerliche Gesetzbuch zuhause aufsuchte, um sich die Treppe näher anzusehen. Nachdem der von ihm sodann genannte Preis für die Renovierung nach Ansicht der Eheleute zunächst zu hoch war, bot der Auftragnehmer einen günstigeren Preis, stellte diesen jedoch unter die Bedingung, dass eine Vorauszahlung in geringer Höhe geleistet werde. Dem stimmten die Eheleute zu. Eigentlich sollten die Treppenrenovierungen sodann im Januar 2015 durchgeführt werden, jedoch erklärten die Eheleute rund eine Woche nach erfolgter Auftragserteilung die – so wörtlich – „Kündigung des Vertrages“. Hiermit wollte sich der Auftragnehmer nicht zufrieden geben und versuchte sich mit mehreren Argumenten zu wehren. Unter anderem teilte er mit, dass eine Kündigung allenfalls als freie auftraggeberseitige Kündigung gemäß § 649 BGB angesehen werden könne und er damit die vollständige Zahlung seiner Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Gegenrechnung anderweitigen Erwerbs erlangen könne. Eine Umdeutung in einen Widerruf sei nach seinem Dafürhalten wegen der ausdrücklichen Erwähnung der „Kündigung“ nicht möglich. Zudem sei ein Widerruf wegen § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Das Gericht zog dem Auftragnehmer alle Zähne: Zunächst teilte es mit, dass der Begriff „Kündigung“ ausgelegt werden müsse. Bei dem Ehepaar handelte es sich um juristisch nicht geschulte Verbraucher. Sie wollten lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie sich vom Vertrag lösen wollten. Dies müsse man als Widerruf auslegen, auch wenn der Begriff nicht gefallen sei. Tatsächlich ist das Gericht hier relativ weit gegangen. Sicherlich ist es so, dass der Begriff „Widerruf“ nicht verwendet werden muss. Jedoch haben die Eheleute einen anderen, ebenfalls juristischen Begriff verwendet, der zu einer anderen Rechtsfolge als der Widerruf führt. Aus Verbraucherschutzgründen wird jedoch zu befürchten sein, dass auch andere Gerichte dem AG Bad Segeberg folgen könnten und somit dem Verbraucher diejenige Rechtsfolge zuteil werden lassen, die für ihn am günstigsten ist.

Als nunmehr feststand, dass das AG Bad Segeberg von einem Widerruf ausging, stellte sich der Auftragnehmer auf dem Standpunkt, es sei eine Ausnahmevorschrift anwendbar, nämlich § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Hiernach besteht das Widerrufsrecht dann nicht, wenn Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, vorliegen. Richtigerweise folgte das Amtsgericht hier einer strengen Gesetzesauslegung. Das Gesetz differenziert nämlich deutlich zwischen der Lieferung von Waren auf der einen und Dienstleistungen auf der anderen Seite. Der Werkvertrag fällt unter den Dienstleistungsbegriff des europäischen Rechts. Da in der genannten Vorschrift jedoch nur Verträge zur Lieferung von Waren privilegiert sind, konnte sich der Treppenbauer hierauf nicht berufen. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift lehnte das Gericht wegen der Strenge der der Gesetzesumsetzung zugrunde liegenden Richtlinie ab.

Das Gericht erwähnte in einem Halbsatz, dass der Widerruf rechtzeitig erfolgt ist, jedoch die Widerrufsfrist mangels entsprechender Belehrung ohnehin noch nicht lief. Im Ergebnis erhielt der Treppenbauer also keinerlei Vergütung und musste sich in dem betreffenden Verfahren vollständig geschlagen geben.

DEGA-Tipp:
Achten sie stets darauf, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht umfänglich zu informieren, wenn ein außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag abgeschlossen wird. Erfolgt ein Widerruf, lohnt es sich nicht, hiergegen die Gerichte anzurufen. Derartige Verfahren gehen mit großer Sicherheit verloren.

Ein Mangel trotz fehlender Gebrauchsbeeinträchtigung

Stellen Sie sich vor, Sie sollen einen Parkplatz pflastern. Es wird die Verwendung eines konkreten Fugenmaterials mit einer speziellen Körnung vereinbart. Sie jedoch verwenden ein solches, welches zwar ebenfalls geeignet ist, jedoch von der vertraglichen Vereinbarung abweicht.

In dem hier zu entscheidenden Fall hatten die Parteien einen Kies der Körnung 0/5 vereinbart, wobei nicht klar ist, ob dieser als Bettungsmaterial oder als Fugenmaterial Verwendung finden sollte. Tatsächlich eingebracht hat der Auftragnehmer einen Kies der Körnung 2/5. Es wurde viel über die Ursachen von sich auf der Fläche bildenden Fahrspuren diskutiert, bis der Bundesgerichtshof die Sache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt bekam. Mit Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14 entschied der BGH, dass die konkrete Vereinbarung des Kieses der Körnung 0/5 eine Beschaffenheitsvereinbarung gewesen sei und allein die Abweichung hiervon einen juristischen Mangel darstelle, ganz gleich, ob damit zugleich eine Beeinträchtigung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks herbeigeführt würde. In Einzelfällen mag dann zwar eine Mängelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit abgelehnt werden können. An dem Vorliegen des Mangels ändere dies allerdings nichts.

DEGA-Tipp: Tatsächlich ging der Beschluss des BGH noch weiter, jedoch ist bereits an dieser Stelle eines herauszustellen, was nach unserem Dafürhalten von besonderer Wichtigkeit ist und nicht selten missachtet wird: Das Gesetz wie auch die VOB/B kennen ein Stufensystem bei der Bewertung, ob eine Sache mangelhaft ist oder nicht. Allen voran gilt dabei, dass die Leistung nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Unabhängig von der Frage einer generellen Eignung stellt das Gesetz in § 633 Abs. 2 BGB bzw. in § 13 Abs. 1 VOB/B also primär auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ab. Weicht eine Partei hiervon einseitig ab, kann nicht oft genug betont werden, dass die Leistung auch dann mangelhaft ist, auch wenn sie generell eine entsprechende Eignung für den vorgesehenen Zweck aufweist. Es steht nicht in der Macht des Auftragnehmers, einseitig etwas anderes einzubauen oder eine andere Bauweise zu wählen, als vertraglich vereinbart wurde. Nicht immer kommt es dann freilich zu der Verpflichtung zur vollständigen Mängelbeseitigung. Ist diese allerdings wegen Unverhältnismäßigkeit wirksam abgewendet worden, ist damit das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht: Wird die Mängelbeseitigung nämlich wirksam wegen Unverhältnismäßigkeit abgelehnt, tritt an deren Stelle die Minderung oder der Schadensersatz. Mit einer Haftung muss der Auftragnehmer also auch in diesen Fällen rechnen. Bauen Sie bitte stets das ein, was vereinbart wurde. Sollten Sie dies nicht beschaffen können, sprechen Sie vor dem Einbau einer Alternative bitte in jedem Fall mit dem Auftraggeber und versuchen Sie eine Einigung herbeizuführen.

Verstehe deinen Anwalt: Das Organ der Rechtspflege

Wo wir in der letzten DEGA so schön über Körperteile gesprochen haben, kam doch glatt die Frage auf, was eigentlich ein Organ der Rechtspflege ist. Das Herz kann es nicht sein – Juristen haben kein Herz. Ob sie Hirn haben, mag jeder für sich entscheiden. Ich will mich da nicht einmischen. Dennoch ist so mancher Anwalt stolz, Organ der Rechtspflege zu sein. Man soll es nicht glauben: Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsanwalt nicht nur seinem Mandanten sondern auch der Rechtsordnung – also irgendwie dann auch der Gerechtigkeit im Allgemeinen – verpflichtet ist. Und natürlich sind wir das! Und wie! Wenn wir einmal vor Gericht die Unwahrheit sagen sollten, dann nur weil der Mandant uns falsch informiert hat. Der Mandant ist ja sowieso der natürliche Feind des Anwalts und im Übrigen immer schuld. Als Organ der Rechtspflege ist der Anwalt sich seiner herausragenden Stellung bewusst und stets ehrlich, beinahe von dem einzigen Ziel getrieben, der Gerechtigkeit zum Durchbruch zu helfen. Wenn Sie Ihr Anwalt also angesichts des neu gepflanzten, jedoch eingegangenen Baumes fragt: „Könnte es nicht doch sein, dass ein Feind ihres Auftraggebers des Nachts über die 3 m hohe Mauer geklettert ist, um den Baum mit einem bösen, nicht nachweisbaren, in einem geheimen Labor unter der Erde just für diese Tat entwickelten Gift zur Strecke zu bringen?“, denken Sie lieber noch einmal genau nach, ob es nicht genauso gewesen sein könnte. Nur mit vollständigen Informationen aus allen Blickwinkeln kann der Anwalt schließlich seine Position als Organ der Rechtspflege ausfüllen und der Gerechtigkeit zum Sieg verhelfen!

Erschienen im Oktober 2015 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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