TIPP: Sind Preiserhöhungen immer rechtens?


In der letzten Ausgabe hatten wir über die Schwierigkeiten der Preisanpassung in laufenden Verträgen berichtet. Dabei haben wir herausgestellt, dass nicht nur Bauunternehmen von diesen Schwierigkeiten betroffen sind, sondern auch Lieferanten. Für diese ist es nämlich kein Selbstläufer, erhöhte Preise durchzusetzen.

Fakt ist aber auch: Die Rechtslage ist derzeit äußerst unsicher und kaum prognostizierbar. Gerichtsentscheidungen werden noch längere Zeit auf sich warten lassen. Jedenfalls für vor dem 24. Februar 2022 angebotene und vereinbarte Preise gilt, dass allen Parteien nur angeraten werden kann, offen über die Problematik zu sprechen und gemeinsame Lösungen zu finden.
Es dürfte auf der Hand liegen, dass, wenn drei oder vier Parteien die Last versuchen zu verteilen, der Schaden für den Einzelnen deutlich geringer ausfallen kann. Außerdem erspart man sich so eine unbefriedigende Situation, in der es zum Stillstand kommt, da jede Partei auf ihrem vermeintlichen Recht beharrt und jedes Glied der Kette versucht, seine Interessen gegenüber den jeweiligen Nachbargliedern gerichtlich durchzusetzen. Gerade hier kann es gefährlich werden: Verweigert der Lieferant die Lieferung, weil seine neuen Preise nicht akzeptiert wurden, und kann der Bauunternehmer aus diesem Grund nicht mehr weiterarbeiten, wird es nicht lange dauern, bis der Auftraggeber den Bauunternehmer zur Leistung auffordert und Fristen setzt, gegebenenfalls auch die Kündigung des Vertrags androht. Dem Bauunternehmer bleibt dann wenig anderes übrig, als ebenso mit dem Lieferanten zu verfahren.

Bleibt jeder stur, wird es für alle teuer
Der weitere Verlauf ist dann programmiert: Sollte der Auftraggeber noch verständnisvoll sein, wird zumindest der Bauunternehmer dem Lieferanten den Vertrag entziehen und sich anderweitig eindecken müssen. Es wird dann am Ende darum gehen, ob diese Kündigung wirksam war und ob damit die Mehrkosten des Drittlieferanten durch den Ursprungslieferanten zu zahlen sind. Genauso gut kann es aber sein, dass ein Gericht entscheidet, dass der Lieferant die Lieferung zu Recht verweigert hat, weil seine Mehrkostenforderung berechtigt war. Dann wäre die Kündigung ins leere gelaufen und der Bauunternehmer wäre auf der einen Seite mit den Ansprüchen seines Lieferanten, auf der anderen Seite mit den Ansprüchen des Drittlieferanten konfrontiert.
Es gibt im Moment kaum einen besseren Weg, als sich zusammenzuraufen. Es ist nahezu unmöglich, die Entwicklung der Rechtsprechung zum aktuellen Zeitpunkt als sicher vorherzusehen. Deshalb ist es beinahe zwingend, dass alle Beteiligten miteinander kooperieren und eine gemeinsame, tragfähige Lösung finden. Sobald sich der Nebel aufgrund von verwertbaren Urteilen lichtet, werden wir selbstverständlich darüber berichten. Bis dahin gilt es, Ruhe zu bewahren und zu versuchen, das Beste aus der kritischen Situation zu machen.
Erschienen im September 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de