Und nochmals Bedenken…


Nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat der Garten- und Landschaftsbauer seinem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, Vorleistungen anderer Unternehmer etc. unverzüglich mitzuteilen. Erfahrungsgemäß reagieren die meisten Auftraggeber hierauf nicht mit den gebotenen Prüfungen, sondern mit der lapidaren Mitteilung: „Ihre Bedenken werden zurückgewiesen.“ Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Hinweisen des Auftragnehmers findet häufig nicht statt.

Dass der Auftragnehmer im Einzelfall bei unbegründeter Zurückweisung seiner Bedenken sogar dazu berechtigt sein kann, seine Bedenken auf Kosten seines Auftraggebers durch ein Sachverständigengutachten untermauern zu lassen, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.07.2004 (Az. 17 U 262/01) festgestellt. Ein Tiefbauer hatte aufgrund des Abrutschens einer Verbauwand Bedenken gegen die Tragwerksplanung angemeldet. Der Bauherr hatte diese unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme seines Planers zurückgewiesen. Aufgrund der aus seiner Sicht drohenden Gefahren für Personen und Sachen beauftragte der Tiefbauer einen Sachverständigen mit der Überprüfung der – mangelhaften – Tragwerksplanung. In dem nachfolgenden Prozess hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Auftraggeber dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer die Kosten für das Sachverständigengutachten zu erstatten.

Dass er hierzu trotz der hiermit verbundenen, erheblichen Belastungen verpflichtet ist, hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 01.10.2004, Az. 24 U 194/03) in einer kürzlich durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.04.2004, Az. VII ZR 271/04) bestätigten Entscheidung nochmals dargestellt. Es verpflichtete den Auftragnehmer zur vollständigen Neuverlegung des gesamten Granitfußbodenbelages im Erdgeschoß eines Einfamilienhauses, obwohl nur einzelne Stellen mangelhaft waren. Dabei stellte es fest, dass sich der Auftraggeber noch nicht einmal damit zufrieden geben müsse, wenn in einzelnen Räumen des Hauses jeweils ein gleichartiger optischer Eindruck besteht. Er könne vielmehr sogar verlangen, dass es keinerlei Farbabweichungen zwischen den Fußbodenbelägen verschiedener Räume verbleiben.

Fazit:

Auch wenn es sich bei dem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe wegen der drohenden Gefahren von Personen- und Sachschäden um eine Ausnahmeentscheidung handeln dürfte, kann als wesentliche Aussage verallgemeinernd festgehalten werden, dass der Auftraggeber regelmäßig dazu verpflichtet ist, sich differenziert mit Bedenkenanmeldungen seines Auftragnehmers auseinanderzusetzen und auch die Stellungnahmen seiner Planer hierzu kritisch zu überprüfen.

Campos-Tipp:

Haben Sie keine Hemmungen, Bedenken bei Ihrem Auftraggeber anzumelden. Auch wenn dieser hierauf in undifferenzierter Art und Weise reagiert, sollten Sie sich nicht scheuen, Ihre Position nachhaltig zu vertreten. Es ist im Zweifelsfalle immer besser, bereits an dieser Stelle eine endgültige Klärung mit dem Bauherrn herbeizuführen, als ein mangelhaftes Werk zu erstellen. Dieses Ergebnis wird den Auftraggeber nämlich in keinem Falle zufrieden stellen.

Erschienen im August 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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