Verstehe deinen Anwalt: Die Vormerkung


Fast jeder, der einmal eine Immobilie ge- oder verkauft hat, ist wohl schon mit diesem Konstrukt befasst worden. Hintergrund hierfür ist, dass im Grundbuch der Grundsatz gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Wenn also beispielsweise zwischen dem Abschluss eines Kaufvertrages und der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (so genannte Auflassung, vgl. DEGA 2018/11, Webcode DEGA5403) neue Eintragungen im Grundbuch vorgenommen werden, sind diese vorrangig. Der Käufer der Immobilie wird also trotz ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und Kaufpreiszahlung nicht Eigentümer oder erwirbt das Eigentum mit vorrangigen Belastungen. Um dies zu verhindern, wird regelmäßig die Eintragung einer Vormerkung, also einer Art von „Reservierung“ vereinbart. Diese wird normalerweise relativ zeitnah innerhalb weniger Tage im Grundbuch eingetragen und sichert den Rang des Käufers und somit seinen Anspruch auf Eintragung des Eigentumswechsels. Sämtliche späteren Eintragungen im Grundbuch sind dann unschädlich. Hierdurch wird der Käufer für den Zeitraum zwischen der Beurkundung des Kaufvertrages und dem Eigentumswechsel, der je nach den Zahlungsmodalitäten und sonstigen zu klärenden Umständen, sehr lange sein kann, geschützt.

Erschienen im Dezember 2020 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de