Verträge mit Privatkunden: Die Zeit verrinnt so schnell…


Man kann im GaLaBau pauschal festhalten, dass die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff BGB) regelmäßig keine Anwendung finden werden. Das bedeutet, dass Bauleistungen gegenüber einem Verbraucher dem normalen Bauvertragsrecht unterfallen, was dem Unternehmer Vorteile bringt.

So kann er zum Beispiel seine Vergütung nach § 650f BGB absichern lassen. Insofern kann er nach Abschluss eines Bauvertrags von einem Verbraucher eine Sicherheit verlangen für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt werden können.
Es ist dabei weder erforderlich, dass Leistungen erbracht wurden, noch, dass Abrechnungen erstellt oder gar fällig sind. Ausschlaggebend ist, dass dem Unternehmer Leistungen übertragen wurden, für die er nach Ausführung eine Vergütung verlangen kann und dass diese noch nicht oder nicht vollständig gezahlt ist. Es ist dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber, insbesondere dann, wenn er ein Verbraucher ist, die Höhe der verlangten Sicherheit nachvollziehen kann.

Frist zu setzen ist wichtig
Wichtig ist auch, eine angemessene Frist zu setzen, in der die Sicherheit zu stellen sein soll. Wird sie in dieser Frist dann nicht übermittelt, kann der Unternehmer nach seiner Wahl entweder die (weiteren) Arbeiten bis zum Eingang der Sicherheit einstellen oder sogar den Vertrag kündigen. Welche Frist ist aber angemessen? Ausschlaggebend ist, dass es dem Verbraucher möglich ist, die Sicherheit zu beschaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser sich häufig erst einmal über die Rechtslage informieren und dann Verhandlungen mit potenziellen Sicherungsgebern (Kreditinstituten) führen muss.
Die Unerfahrenheit des Verbrauchers spricht dafür, dass man eher längere Fristen wählen sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bauleistung nicht gerade aus der Portokasse bezahlt werden kann. Auch wenn in der Gesetzesbegründung dargelegt ist, dass in der Regel sieben bis zehn Tage für die Beschaffung einer Sicherheit erforderlich sein werden, heißt das nicht, dass derartige Fristen in jedem Fall angemessen wären.

Mindestens drei Wochen
Hierzu gibt es mehrere Urteile. Als Faustregel werden oft zwei Wochen genannt. Auch diese sollte man nicht kritiklos übernehmen. In einem Fall, den das OLG Stuttgart mit Urteil vom 21. Dezember 2021 (10 U 149/21) entschieden hat, hatte der Auftragnehmer dem Verbraucher eine Frist von 15 Tagen gesetzt. Das Gericht hielt diese jedoch nicht für ausreichend, da neben der Unerfahrenheit des Kunden weitere Umstände hinzutraten: So waren Banktermine im Jahr 2020 pandemiebedingt nicht leicht zu erhalten. Außerdem lief die Frist über die Ostertage. Im Ergebnis stellte sich das OLG daher auf den Standpunkt, dass vor dem Hintergrund der Ferienzeit, der Feiertage und der Corona Pandemie sowie aufgrund der Verbraucherstellung eine Frist, die nicht mindestens drei Wochen betrage, zu kurz bemessen sei.

TIPP: Sich in den Auftraggeber hineinversetzen
Bei der Angemessenheit sollte sich der Unternehmer stets in die Situation des Auftraggebers hineinversetzen und sich überlegen, welche Zeit dieser zur Beschaffung der Sicherheit benötigen wird. In einem Punkt helfen die Gerichte jedoch: Setzt der Unternehmer eine zu kurze Frist, verlängert sich diese automatisch auf einen angemessenen Zeitpunkt. Möchte man den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen, sollte man bei knapp gesetzten Fristen vorsorglich noch einige Tage warten, bevor man die Kündigung ausspricht.

Erschienen im Mai 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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