Vertragsänderungen – Festpreise sind nicht immer „fest“


Man Auftraggeber verstehen, die nicht wollen, dass sich innerhalb eines vereinbarten Vertrages plötzlich die Preise ändern. Das gilt nicht nur bei Pauschalpreisverträgen sondern auch bei Einheitspreisverträgen.

Gerade bei den letztgenannten hat es sich beinahe eingebürgert, zumindest die jeweiligen Einheitspreise festzuschreiben. Eine klassische Formulierung, die man in einer Vielzahl Allgemeiner Geschäftsbedingungen findet ist dabei die Folgende: „Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“ Nun soll damit natürlich keine Pauschale über die Hintertür eingeführt werden. Vielmehr soll die Klausel verhindern, dass sich Einheitspreise beispielsweise wegen erheblicher Massenänderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 VOB/B plötzlich erhöhen. Eigentlich erscheint dies auf den ersten Blick verständlich und in gewisser Weise auch fair, werden doch auch Preisreduzierungen, wie sie bei Massenmehrungen über 10 % unter Umständen möglich werden können, vermieden.

Klausel für unwirksam erklärt
Der BGH hatte nun über die oben zitierte Klausel zu entscheiden (Urteil vom 20.07.2017 – VII ZR 259/16). Er ist der Meinung, dass diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verwendet wird. Doch warum ist das so, wenn sie doch durchaus auch zugunsten des Auftragnehmers Anwendung finden kann? Die Lösung liegt darin, dass die Klauselkontrolle abstrakt nach der so genannten kundenfeindlichsten Auslegung erfolgen muss. Schaut man insofern aber über den Tellerrand des § 2 Abs. 3 VOB/B hinweg, fällt insbesondere eine weitere Vorschrift auf, die von einiger Wichtigkeit ist und deren Anwendung die genannte AGB-Klausel verhindern würde, nämlich § 313 BGB. Hiernach werden Preisanpassungen auch dann möglich, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben – und zwar so stark, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, hätten sie diese Änderung vorhergesehen.
Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der einen Partei – meist ist es der Auftragnehmer – das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Die Korrektur des Vertragsinhalts findet also statt, wenn ein Umstand hervortritt, der das vertragliche Gleichgewicht so massiv stört, dass eine Partei unvorhersehbar und massiv geschädigt würde, führte man mit dem Vertrag mit unverändertem Inhalt fort. Nun führen sicherlich allgemeine Preiserhöhungen von Lieferanten noch nicht dazu, dass automatisch die Preise anzupassen sind, auch da insofern der klassische Risikobereich des Auftragnehmers betroffen ist. Allerdings kann es auch hier in gewissen Ausnahmefällen zu Preisanpassungsansprüchen kommen.

Existenz erhalten

In der Realität kommt § 313 BGB zwar selten zum Zuge. Ist er aber anwendbar, gilt es oft, eine Existenzvernichtung der betroffenen Vertragspartei zu verhindern. Wenn der Auftraggeber nun gerade in diesen Fällen die Preisanpassung ausschließt, ist sicherlich verständlich, dass eine solche Klausel für den Auftragnehmer unangemessen benachteiligend ist. Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob konkret ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorliegt. Die Klausel ist allein wegen der rein theoretischen Kollision mit dieser zentralen gesetzlichen Vorschrift vollständig unwirksam. Sie bleibt daher auch nicht etwa teilweise erhalten.

Diese Unwirksamkeit der Klausel führte in dem Urteil des BGH nun dazu, dass der Auftragnehmer sich auf § 2 Abs. 3 VOB/B berufen konnte, da diese Vorschrift nicht mehr durch die (unwirksame) Vertragsklausel gesperrt war. Wegen erheblicher Mengenänderungen über 10 % kann er insofern also Preisanpassungen durchsetzen, wenn er sie darlegen und beweisen kann.

DEGA-Tipp: Vertrauen Sie nicht allen Vertragsbedingungen. Dort, wo Sie der Ansicht sind, dass Sie über den Tisch gezogen wurden, lassen sie die Klausel anwaltlich prüfen. Es kommt durchaus vor, dass im Ergebnis eine unwirksame Regelung aus dem Vertrag entfernt und Ihnen damit geholfen werden kann – auch wenn der Vertrag bereits abgeschlossen wurde.

Erschienen im Oktober 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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