Vertragsgestaltung – VOB/B – na klar! (Oder doch nicht?)


Als Rechtsanwalt wundert man sich so schnell über nichts mehr. Und dennoch gibt es immer wieder Klageverfahren, bei denen man sich fragt, wo sich der anwaltliche Vertreter der unterlegenen Partei in den letzten Jahrzehnten aufgehalten hat.

So verwunderte bereits die Berufung, über die das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. Juli 2019 (22 U 179/18) entschieden hat. Noch verwunderlicher war es, als man dann versuchte, mit dem Fall auch noch zum Bundesgerichtshof (BGH) zu gelangen, was nicht gelang (Beschluss vom 5. Mai 2021 – VII ZR 190/19). Was war geschehen?
Wir müssen gar nicht ins Detail gehen. Entscheidend war, dass der Besteller in allen Instanzen darauf pochte, dass die VOB/B die ihm wohl zutreffend erscheinende Rechtsfolge beinhalten würde. Also trug der Beklagte, den wir getrost Don Quijote nennen können, tapfer vor, dass die VOB/B zu seiner Abwehr bereitstünde. Bereits das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Darmstadt, war insofern offenbar irritiert – und zwar nicht nur, weil die VOB/B die gewünschte Rechtsfolge gar nicht enthielt-, sondern auch, weil sie gar nicht in den Vertrag einbezogen war. So pilgerte der Ritter der traurigen Gestalt zunächst zum OLG Frankfurt und schließlich zum BGH – und unterlag in allen Instanzen.

VOB/B ist in Vertrag einzubeziehen

Der geneigte DEGA-Leser hätte die Entscheidungen voraussehen können: Das OLG betonte, dass es sich bei der VOB/B um keine Normensammlung handle, die automatisch gelte. Vielmehr seien die Inhalte der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Die VOB/B muss daher nach § 305 Abs. 2 BGB in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Grundsätzlich bedeutet dies, dass die Partei, die die VOB/B in den Vertrag einführen möchte, die andere Vertragspartei auf die gewünschte Geltung hinweist, ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und schließlich beide Parteien ihr Einverständnis erklären.
Erleichterungen gibt es dabei zumindest im Verhältnis zwischen branchenkundigen Vertragspartnern, da die VOB/B in diesen Vertragsverhältnissen nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden muss. Dies gilt nach § 310 Abs. 1 BGB auch, wenn die VOB/B gegenüber einem Unternehmer angewandt werden soll. Eines darf aber nie vergessen werden: Der Hinweis auf die Einbeziehung der VOB/B und das Einverständnis der Parteien ist auch bei Unternehmern oder bei Branchenkundigen stets erforderlich. Lässt sich Derartiges nicht finden, ist die VOB/B nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen. Da hilft es auch nicht, den gesamten Instanzenzug zu beschreiten: Diese Rechtsprechung wird sich nicht ändern!

Tipp:
BGB-Bauvertragsrecht nicht schlechter

Gerade in jüngster Zelt lässt sich beobachten, dass die VOB/B in vielen Vertragsverhältnissen nicht mehr vereinbart wird. Auch einzelne Generalunternehmer beschränken sich vermehrt auf das Bauvertragsrecht des BGB, obwohl sie vorher an der VOB/B klebten wie die Fliege am Fliegenfänger. Das sollte Landschaftsgärtner jedoch nicht erschrecken: Insbesondere durch das seit dem 1. Januar 2018 geltende Bauvertragsrecht sind nun Regelungen in das BGB eingeflossen, die ausgewogen sind und eine störungsfreie Bauabwicklung erlauben. Sicherlich mag es hier und da noch Anpassungsbedarf geben. Insgesamt schätze ich das BGB-Bauvertragsrecht jedoch keinesfalls schlechter ein als die Regelungen der VOB/B. Eine Sorge, ohne die VOB/B keinen ordentlichen Bauvertrag abwickeln zu können, ist also unbegründet.

Erschienen im Juli 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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