Vertragsstrafe bei Verlängerung der Ausführungsfrist


Eine vereinbarte Vertragsstrafe schwebt wie ein Damoklesschwert über dem Auftragnehmer. Doch nicht selten droht der Auftraggeber trotz Überschreitung der Fertigstellungsfrist die Geltendmachung der Vertragsstrafe zu Unrecht an.

Zwar scheint sich mittlerweile herumgesprochen zu haben, dass der Eintritt einer Vertragsstrafe voraussetzt, dass der Auftragnehmer die Ausführungsfrist schuldhaft, also mindestens fahrlässig überschritten hat und dass sich der Auftraggeber die Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten muss. Auch sieht man nur noch selten Klauseln, die über eine Vertragsstrafenhöhe von 0,2 % pro Werktag der Fristüberschreitung bzw. über eine Gesamthöhe von 5 % hinausgehen. Vielfach erfolgt dennoch ein unrechtmäßiger Abzug der Vertragsstrafe in der Schlussrechnung.

Für die häufige Konstellation, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Verlängerung der Bauzeit treffen, hat das OLG Celle (Urteil vom 21.09.2004, Az. 16 U 111/04) entschieden, dass die Vertragsstrafe nicht unbedingt auf diese neuen Bauzeiten anwendbar ist.

Im Zweifelsfall muss ausdrücklich vereinbart werden, dass die Vertragsstrafe auch auf den nunmehr geltenden Zeitenplan Anwendung finden soll. Dies gilt zumindest dann, wenn die Fertigstellungsfristen nicht aufgrund von Versäumnissen des Auftragnehmers geändert werden und durch die neuen Termine eine deutliche Änderung eintritt. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil nunmehr bestätigt. (Beschluss vom 23.02.2006 – VII ZR 250/04).

Fazit:

Bei Vereinbarung neuer Fertigstellungsfristen bleibt eine früher vereinbarte Vertragsstrafenregelung nicht in jedem Fall automatisch aufrecht erhalten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn die neuen Termine erheblich von den ursprünglichen abweichen, wird eine neue Vereinbarung der Vertragsstrafe notwendig sein. Gleiches soll im Übrigen dann gelten, wenn der eigentliche Fertigstellungstermin bereits verstrichen war, als die Vereinbarung des neuen erfolgte (OLG Celle, Urteil vom 05.06.2003 – 14 U 184/02). Bei nur leichten zeitlichen Veränderungen hingegen wird die Vertragsstrafenregelung im Zweifel auch ohne besondere Vereinbarung auf den neuen vereinbarten Fertigstellungstermin Anwendung finden.

Campos-Tipp:

Zieht Ihr Auftraggeber wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins die Vertragsstrafe von der Schlussrechnungsforderung ab, sollten Sie die Berechtigung hierzu genau überprüfen. In zahlreichen Fällen ist das Verlangen des Auftraggebers rechtlich nicht haltbar.

Erschienen im Juni 2006 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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