Vertragsstrafen für die Versäumung von Fertigstellungsfristen – Teil 1


Für Generalunternehmer, Bauträger und andere gewerbliche Auftraggeber gehört sie mittlerweile schon zum guten Ton: die Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Um den Auftragnehmer anzuhalten, seine Leistungen pünktlich fertigzustellen, wird ihm eine an den Zeitraum der Fristüberschreitung gekoppelte Konventionalstrafe angedroht, welche entsprechend langjähriger Rechtsprechung regelmäßig auf höchstens 5% der Auftragssumme gedeckelt wird, denn anderenfalls droht eine Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsklausel.

I. Allgemeines

Nachdem der Landschaftsgärtner üblicherweise eines der letzten Gewerke auf der Baustelle ausführt, trifft ihn das Problem eines eventuellen Zeitverzuges besonders hart, denn häufig befindet sich das gesamte Bauvorhaben schon zum Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme in erheblichem Verzug, so dass das Damoklesschwert der Vertragsstrafe von Anfang an bedenklich über dem Landschaftsgärtner schwebt. Dabei kann das Risiko, welches bei einer Überschreitung der eigenen Vertragsfristen besteht, deutlich größer sein, als die oben dargestellten 5% und eventuell auch schon wesentlich früher eintreten, als nach Ablauf der für die Ermittlung des maximal Anteils von 5% vorgesehenen Zeitabläufe.

Selbst dann, wenn im Vertragsverhältnis zwischen dem Generalunternehmer (oder einem anderen gewerblichen Auftraggeber) und dem Landschaftsgärtner überhaupt keine Vertragsstrafe vereinbart wurde oder aber wenn trotz Leistungsverzuges des Landschaftsgärtners die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht bzw. noch nicht eingetreten sind, kann der Auftraggeber eine gegenüber ihm selbst rechtswirksam geltend gemachte Vertragsstrafe als echten Verzugsschadensersatz gegenüber dem Landschaftsgärtner geltend machen. Es ist nämlich ebenfalls üblich, dass Auftraggeber großer Bauvorhaben, welche Generalunternehmer oder andere große Bauunternehmen mit der Erbringung von Generalunternehmerleistungen beauftragen, mit diesen ebenfalls Vertragsstrafenvereinbarungen treffen, deren Volumina dann naturgemäß wegen des wesentlich größeren Auftragsumfangs auch unter Berücksichtigung der Deckelung von 5% deutlich höher liegen, als die einzelne Vertragsstrafe für den jeweiligen Nachunternehmer, vorliegend beispielsweise den Landschaftsgärtner.

Dies bedeutet, dass dem Landschaftsgärtner unabhängig von dem eigenen Auftragsvolumen plötzlich Forderungen entgegengehalten werden können, welche weit über den oben dargestellten Maximalanteil von 5% seiner eigenen Auftragssumme hinausgehen. Zwar gibt es in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung von Treu und Glauben möglicherweise Einschränkungen der Haftung des Landschaftsgärtners; hierauf sollte dieser sich aber wenn möglich nicht verlassen müssen.

Es kann deshalb nur dringend dazu geraten werden, unabhängig davon, ob eine Vertragsstrafe vereinbart werden soll oder nicht, die Vereinbarung von Fertigstellungsterminen nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern regelmäßig darauf zu achten, dass diese Termine auch wirklich – am besten unter Berücksichtigung eines internen Zeitpuffers – eingehalten werden können.

II. Zwischenfristen

Immer häufiger kommt es auch vor, dass vertragsstrafenbewehrte Zwischenfristen vereinbart werden. Der Auftragnehmer muss also bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten, regelmäßig für die weitere Bauabwicklung entscheidenden, Teil seiner Leistungen vollständig bzw. zur Inbenutzungnahme fertig gestellt haben. Gelingt ihm dies nicht und hat er diesen Umstand zu verantworten, muss er die Vertragsstrafe zahlen bzw. sich einen entsprechenden Abzug von seiner Werklohnforderung gefallen lassen.

Benötigt also ein Generalunternehmer eine bestimmte, vom Landschaftsgärtner herzustellende Zufahrt zu dem neuen Gebäude, dessen Außenanlagen der Landschaftsgärtner fertig stellen soll, beispielsweise um eine bessere Erreichbarkeit für die Gewerke des Innenausbaus zu ermöglichen, so wird er versuchen, mit dem Landschaftsgärtner einen verbindlichen Termin zu vereinbaren, bis zu welchem die betreffende Zufahrt tatsächlich in Benutzung genommen werden kann. Für den Fall, dass dies nicht gelingt, wird dem Landschaftsgärtner eine Vertragsstrafe angedroht.

Dabei werden die einschlägigen Vertragsklauseln von Auftraggebern entsprechend der gefestigten Rechtsprechung so ausgestaltet, dass eine für Zwischenfristen vereinbarte Vertragsstrafe auf eine Vertragsstrafe, welche eventuell zusätzlich anfällt, weil der Endfertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann, angerechnet werden muss. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass der Auftragnehmer wegen exakt desselben verzögernden Umstandes sowohl den vereinbarten Zwischentermin, als auch den Endtermin verpasst und dennoch die doppelte Vertragsstrafe zahlen muss, was nach Auffassung der Gerichte zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Vertragsstrafenvereinbarungen in Bauverträgen eigentlich fast immer Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und somit einer entsprechenden Klauselkontrolle unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn die eigentlichen Ausführungsfristen und eventuelle Zwischen- oder Endfertigstellungstermine individuell und konkret benannt werden. Üblicherweise finden sich nämlich die eigentlichen Klauseln zur Vertragsstrafe im Kleingedruckten bzw. in irgendwelchen Allgemeinen, Besonderen oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

III. das Urteil vom 06.12.2012

Bis vor kurzem entsprach es der Praxis von Auftraggebern, es bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen für die Versäumung von Zwischenfristen bei einer Regelung zur Anrechnung auf den Endtermin (oder anderer Zwischenfristen) zu belassen und im Übrigen Zwischenfristen so zu behandeln, wie Endfristen.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.12.2012 (Az. VII ZR 133/11) wird dies zukünftig regelmäßig aber nicht mehr ausreichend sein. Vielmehr werden eine Vielzahl von Vertragsstrafenvereinbarungen für Zwischenfristen aufgrund dieser Entscheidung als unwirksam angesehen werden müssen. Mehr dazu in der nächsten Ausgabe der DEGA.

Naturstein darf natürlich sein

In unserer täglichen Praxis sind wir immer wieder erstaunt darüber, welche Vorstellungen manche Kunden – insbesondere im Privatgartenbereich – haben. Da ist schon die kleinste Alge ein Anlass für eine massive Mängelrüge gegenüber dem Schwimmteichbauer und man fragt sich, warum ein solcher Kunde nicht von Anfang an einen nachhaltig gechlorten Chemiepool gekauft hat.

Sehr beliebt sind auch Mängelrügen an Natursteinen, deren Oberfläche in Farbe und Ausgestaltung auf viele 100 m² nicht überall exakt identisch ist, was selbst bei industriell gefertigtem Pflaster praktisch kaum realisiert werden kann.

Erfreulich ist, wenn Gerichte sich hierzu einmal in vernünftiger Art und Weise äußern, wie zuletzt das Landgericht Hagen in einem Beschluss vom 08.11.2012 (Az. 3 S 60/12). Leider ist der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht veröffentlicht. Aus sekundären Quellen kann aber entnommen werden, dass Granitfliesen Eiseneinschlüsse enthielten und damit aus Sicht des Käufers inakzeptable Farb-, Textur- und Strukturunterschiede aufwiesen. Dies stellte aus Sicht des durch das Amtsgericht hinzugezogenen Sachverständigen bei Natursteinmaterial nichts Besonderes dar, sondern sei allgemein zu erwarten gewesen. Nachdem das Amtsgericht auf dieser Grundlage gegen den Käufer entschieden hatte, zeigte sich dieser uneinsichtig und ging vor dem Landgericht Hagen in Berufung. Dieses hat sich sodann wie folgt geäußert:

„Wer Natursteinfliesen kauft, muss die natürlichen Eigenschaften des von ihm ausgewählten Natursteins grundsätzlich hinnehmen, auch wenn er subjektiv andere Erwartungen damit verknüpft. Eigenschaften von Naturprodukten sind von Verkäuferseite nur bedingt beeinflussbar. Dies muss von einem Käufer beim Kauf berücksichtigt werden. Andersartige Erwartungen sind in diesem Zusammenhang rechtlich unbeachtlich.“

Ach wäre es schön, wenn der eine oder andere Kunde im Privatgartenbereich sich diese Ausführungen einmal gründlich zu Herzen nehmen würde…

Verstehe Deinen Anwalt – Die Schlüssigkeit

in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen bei Gericht liest man häufiger, dass die Darstellungen der einen oder anderen Seite „schlüssig“ oder „unschlüssig“ sein sollen. Dabei stellt es für einen Rechtsanwalt die Höchststrafe dar, wenn ein Gericht seinen Sachvortrag als unschlüssig ansieht. Dies bedeutet nämlich, dass gemäß den – bevorzugt natürlich sehr wortreich und blumig formulierten – Ausführungen des Rechtsanwaltes selbst dann, wenn ihr Inhalt komplett als richtig unterstellt wird, die angestrengte Klage dennoch keine Aussicht auf Erfolg hat, weil selbst bei der hiernach zu anzunehmenden Tatsachengrundlage das geforderte Ergebnis, beispielsweise die Leistung einer bestimmten Zahlung, hierdurch nicht gerechtfertigt wird. Trägt der Rechtsanwalt also bei einer Werklohnklage aus einem VOB/B-Vertrag nicht vor, dass es eine Rechnung gibt, aus welcher der Landschaftsgärtner seine Forderung ableitet, so ist die Klage unschlüssig, denn im Rahmen der VOB/B ist eine Rechnung Voraussetzung für einen fälligen Zahlungsanspruch. Rechtfertigen die behaupteten Tatsachen den geltend gemachten Anspruch, dann ist die Darstellung des Rechtsanwalts schlüssig, so wie hoffentlich auch diese Kolumne.

Erschienen im März 2013 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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