Vertragsverhältnisse genau trennen


Entgegen einer landläufig anzutreffenden Ansicht ergibt sich daraus, dass die VOB/B vereinbart wird, noch keine Verpflichtung des Auftragnehmers, seinem Auftraggeber eine Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungssicherheit zu stellen. Vielmehr setzt die Regelung des § 17 VOB/B, der sich mit Sicherheitsleistungen beschäftigt, die ausdrückliche Vereinbarung einer solchen voraus. Dies zeigt sich deutlich in der einleitenden Formulierung „Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist…“ und bleibt auch unter Geltung der VOB/B 2006 unangetastet.

Subunternehmer haften ausschließlich dem eigenen Auftraggeber gegenüber. Nur der direkte Auftraggeber hat einen Anspruch darauf, dass „sein“ Subunternehmer selbst verursachte Mängel behebt. Zu dieser Auffassung kommt das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 4. September 2006 – 17 U 31/06).

Folgendes Szenario ist häufig auf Baustellen anzutreffen: Ein Galabauer wird als Nach- oder Subunternehmer eines Generalunternehmers im Rahmen eines größeren Bauvorhabens tätig. Der Galabauer verursacht bei der Arbeit einen Mangel. Jetzt tritt der Bauherr direkt an den Galabauer, also den Nachunternehmer heran und verlangt, den Mangel zu beseitigen. Dafür sieht das Oberlandesgericht Hamm keine rechtliche Grundlage. Der Nachunternehmer sei, so das Gericht, ausschließlich seinem eigenen Vertragspartner verpflichtet. Und das ist in diesem Fall das Generalunternehmen. Der Bauherr seinerseits ist ausreichend geschützt: Er kann die Mängelansprüche gegenüber dem Generalunternehmer durchsetzen. Grundlage dafür: Es liegen zwei Vertragsverhältnisse vor, die getrennt voneinander betrachtet werden müssen. Zum einen dasjenige zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer und zum anderen das Vertragsverhältnis zwischen dem Generalunternehmer und dem Galabauer. Das gilt es auch zu beachten, wenn es um Werklohnforderungen geht, wenn also der Galabauer seinerseits Ansprüche geltend machen will. Er hat keinen direkten Anspruch gegen den Bauherrn, dass dieser seine Arbeit bezahlt. Vielmehr muss er sich mit dieser Forderung direkt an den Generalunternehmer wenden, denn der ist sein Vertragspartner. Die häufig zitierte Ausnahmevorschrift des § 16 Nr. 6 VOB/B räumt dem Bauherrn allenfalls ein Recht ein, Rechnungen von Subunternehmern zu begleichen. Ein Anspruch darauf, dass der Bauherr zahlen muss, entsteht durch diese Vorschrift nicht. Zudem ist der Passus bei Experten höchst umstritten.

Campos Tipp:

Galabauer sollten genau auf die Trennung der Vertragsverhältnisse achten, und zwar nicht nur bei Mängeln. So ist es nicht Aufgabe des Bauherrn, die Bauleistung des Subunternehmers abzunehmen. Dafür ist wiederum nur der Auftraggeber zuständig, also der Generalunternehmer. Tritt der Bauherr z.B. mit Mängeln oder Abnahmewünschen an den Galabauer heran, empfiehlt es sich, auf derartige Anliegen nicht einzugehen. Ein sogenannter Durchgriffsanspruch unter Umgehung des zwischengeschalteten Generalunternehmers steht dem an der Spitze der Kette befindlichen Bauherrn nicht zu.

Erschienen im Mai 2007 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de