Verzögerungen im Bauablauf – Wann verjährt der Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit?


Auch im Garten- und Landschaftsbau gibt es Großaufträge, die sich – auch aufgrund diverser Verzögerungsgründe – über mehrere Jahre hinziehen können. Doch ist dann der Auftraggeber auch noch zahlungsfähig? Eine Bauhandwerkersicherheit kann dafür sorgen, dass Sie nicht auf Ihren Kosten sitzen bleiben.

Kaum hat man es sich auf einer Baustelle gemütlich gemacht, sind schon mehrere Jahre vergangen. Sicherlich trifft das nur auf die wenigsten Baustellen zu, aber gerade bei Großprojekten stellen sich auch im Landschaftsbau vermehrt die ersten Verzögerungen ein, wenn die Tinte unter dem Vertrag noch gar nicht trocken ist. Dadurch kann es durchaus passieren, dass die Bauausführung sich über mehrere Jahre hinzieht.
Vermutet man dann noch, dass man vielleicht mangels Solvenz des Auftraggebers nicht die Vergütung erhalten könnte, die man sich erhofft hat (und die einem zusteht), überlegt man sich, wie man sich vielleicht absichern kann.
Als absolut taugliches Sicherungsinstrument stellt sich dabei § 650fBGB heraus, der es dem Auftragnehmer gestattet, eine Sicherheit in Höhe der gesamten noch nicht gezahlten Vergütung zzgl. 10 % für etwaige Nebenforderungen zu verlangen.
Dabei ist es egal, ob die noch nicht vergüteten Leistungen bereits abgerechnet oder ob sie überhaupt erbracht sind. Wichtig ist nur, dass der Auftrag diese umfasst. Auch durchaus positiv ist, dass die Sicherheit sogar noch nach einer Kündigung, ja sogar nach erfolgter Abnahme verlangt werden kann, wenn noch Zahlungen offenstehen.
Nehmen wir jetzt einmal an, ein Landschaftsbauunternehmen, nennen wir es Firma Grünes Glück, soll die Außenanlagen an einem Großbauvorhaben erstellen und schließt hierzu im Jahr 2021 einen Bauvertrag ab. Es stellt sich dann heraus, dass das Bauvorhaben von Personen geleitet wird, die ihre Erfahrungen vorher am BER gesammelt haben, sodass unser Landschaftsgärtner erst im Jahr 2025 mit seinen Arbeiten beginnen kann. Schnell stellt er fest, dass der Auftraggeber es mit der Bezahlung der Rechnungen nicht so genau nimmt. Die Firma Grünes Glück fordert, da sie sich um ihr Geld sorgt, eine Sicherheit nach §650fBGB. Der Auftraggeber meint, der Anspruch auf Sicherheit sei bereits verjährt, da er direkt mit Vertragsschluss entstehe, die Verjährung sodann am Jahresende zu laufen beginne und nach drei Jahren ende. Es kommt zum Rechtsstreit, da die Firma Grünes Glück der Ansicht ist, es handele sich um einen sogenannten „verhaltenen Anspruch“ (siehe hierzu: Verstehe deinen Anwalt), bei dem die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Sicherheit konkret verlangt werde.
Ein solcher Fall ist nun vom BGH mit Urteil vom 25.03.2021- VII ZR 94/20 entschieden worden. Nachdem sich die erste Instanz noch auf die Seite des Auftraggebers gestellt hatte, gab der BGH nun dem Auftragnehmer recht. Zwar treffe es zu, dass die Verjährung grundsätzlich drei Jahre laufe und zum Ende des Jahres beginne, in dem der Anspruch fällig werde. Allerdings sei hier die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber die Sicherheit überhaupt erst dann leisten darf, wenn der Auftragnehmer diese verlangt.
Daher ist nicht etwa der Vertragsschluss der ausschlaggebende Zeitpunkt, sondern das Verlangen des Auftragnehmers. Der Anspruch war also zum Zeitpunkt der Anforderung noch nicht verjährt; vielmehr löste erst die Aufforderung zur Stellung der Sicherheit die Verjährungsfrist aus.
DEGA-Tipp: Sicherheit in kritischen Fällen einfordern
Auch wenn Sie bei einer Sicherheit nach§ 650fBGB die Kosten bis zur Höhe von 2 % der abgesicherten Summe pro Jahr bezahlen müssen, macht die Sicherheit gerade in kritischen Fällen Sinn. Dort wo sie gestellt ist, muss sich der Unternehmer kaum noch Sorgen darüber machen, dass er mit der Vergütung ausfallen könnte. Es ist dabei sogar möglich, die Sicherheit erst nach erfolgter Abnahme oder nach Kündigung eines Bauvertrages zu verlangen. Dies sollte man stets im Hinterkopf behalten.

Erschienen im Juni 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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