Wenn alles Zuviel ist – Kündigung!


Neben den speziellen gesetzlichen Kündigungsrechten des Werkvertragsrechts und den in der VOB/B geregelten Kündigungsmöglichkeiten gibt es noch eine Möglichkeit, ein bestehendes Bauvertragsverhältnis zu beenden: die Kündigung aus wichtigem Grund. Allerdings wird man sich nur selten hierauf berufen können.

Der Grundsatz

Pacta sunt servanda – Verträge sind zu halten. Dieser schon im alten Rom geprägte Satz gilt bis heute – auch für Bauverträge. Ausnahmen hiervon gibt es grundsätzlich nur dann, wenn dies gesetzlich geregelt oder vertraglich vereinbart ist, z.B. in der VOB/B.

Die Kündigung aus wichtigem Grund

Nicht jede Situation auf einer Baustelle ist vorhersehbar und kann vorab gesetzlich oder in Verträgen geregelt werden. Deshalb hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre das Rechtsinstitut der Kündigung aus wichtigem Grund geschaffen. Seit dem Jahr 2005 ist diese Art der Kündigung für echte Dauerschuldverhältnisse, d.h. beispielsweise für Miet- oder Arbeitsverträge, in § 314 BGB auch gesetzlich geregelt. Hiernach kann jeder Vertragsteil ein solches Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortführung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Auch wenn es sich bei einem Bauvertrag nicht um ein echtes Dauerschuldverhältnis handelt, gelten diese Grundsätze hierfür zumindest entsprechend, da der Zeitraum der Leistungserbringung in diesem Vertragsverhältnis vielfach derart lang ist, dass letztlich keine andere Beurteilung infrage kommt.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gilt dabei für den Auftraggeber und den Auftragnehmer einer Bauleistung in gleichem Maße, wobei naturgemäß die Gründe regelmäßig unterschiedlich sind.

Nur in Ausnahmefällen

Wie die umständlichen Formulierungen schon vermuten lassen, handelt es sich bei der Kündigung aus wichtigem Grund um eine Ausnahme, an deren Voraussetzungen äußerst strenge Anforderungen zu stellen sind. Es muss also schon einiges geschehen, bevor man sich hierauf berufen kann. Einfache Vertragsverstöße, beispielsweise mangelhafte Leistungserbringung durch den Auftragnehmer oder unzureichendes Zahlungsverhalten auf Seiten des Auftraggebers, reichen hierfür ebenso wenig aus, wie bloße Antipathien oder die Tatsache, dass der Auftraggeber bei einem nachfolgenden Bauvorhaben den ärgsten Konkurrenten beauftragt.

Es muss schon das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten des Vertragspartners so empfindlich gestört werden, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages auch aus Sicht eines objektiven Beobachters schlichtweg nicht mehr zugemutet werden kann.

Beispielhaft können an dieser Stelle Straftaten, wie z.B. ein Betrug zulasten des Vertragspartners oder die Zahlung von Bestechungsgeldern genannt werden. Auch gravierende (fortdauernde) Beleidigungen der anderen Seite kommen in Betracht, wobei die Beurteilung, was hierfür ausreicht, individuell vorzunehmen ist. Herrscht in einem Nachunternehmervertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer ohnehin ein rauer Ton, werden andere Maßstäbe anzulegen sein, als bei Äußerungen gegenüber einem gut situierten privaten Bauherrn.

Weiterhin kann die zu Unrecht vom Vertragspartner ausgesprochene Kündigung für den anderen ein eigenes, außerordentliches Kündigungsrecht auslösen, denn in einer Kündigung steckt die Erklärung, die eigenen vertraglichen Verpflichtungen endgültig nicht weiter erfüllen zu wollen. Dies stellt sich dann, wenn dies zu Unrecht erfolgt, als gravierender Vertragsverstoß dar.

Auch eine Vielzahl einzelner, für sich noch nicht gravierender Vertragsverstöße der anderen Seite können in der Summe dazu führen, dass die Fortsetzung eines Bauvertragsverhältnisses unzumutbar ist. Erneut muss hierzu aber im übertragenen Sinne „einiges zusammenkommen“.

Abmahnung

Wenn das Verhalten des Vertragspartners, welches einen letztlich zur Vertragskündigung bewegt, abgestellt oder revidiert werden kann, verlangt die Rechtsprechung regelmäßig, dass ihm zuerst eine Frist zur Abhilfe gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen wird. Es ist empfehlenswert, dies mit der ausdrücklichen Androhung einer Kündigung zu verbinden, um den Ernst der Lage klar zu machen.

Folgen

Demjenigen, der ein Vertragsverhältnis zu Recht außerordentlich aus wichtigem Grund kündigt, wird nachfolgend in den allermeisten Fällen auch ein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Vertragspartner, der für die Vertragskündigung verantwortlich war, zustehen, so dass ihm durch den Ausspruch der Kündigung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

Unser Rechtstipp:

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund stellt wirklich den letzten Rettungsanker dar, welcher nur greifen sollte, wenn alle anderen Stricke reißen. Wie wir bereits häufiger angemerkt hatten, sind die Risiken gravierend, weshalb wir nur nochmals empfehlen können, in dieser Situation spezialisierten anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Sie endgültig einen Schlussstrich ziehen.

Erschienen im Oktober 2009 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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