Winterdienstverträge – Achtung bei Verkehrssicherungspflicht


Während die Landschaftsgärtner noch mit dem heißen und trockenen Sommer und dessen Folgen kämpfen, richtet sich der Blick in der Rechtsprechung auf die winterlichen Räum- und Streupflichten.

In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. VIII ZR 255/16) hat der Bundesgerichtshof hierzu „ein paar Pflöcke eingeschlagen“.

Der Sachverhalt war denkbar einfach: Im Januar 2010 stürzte der Kläger aufgrund von Schneeglätte auf dem Kopfsteinpflaster eines nicht geräumten Streifens eines öffentlichen Gehwegs im Bezirk des Landgerichts München. Dieser Streifen befand sich im Bereich des Grundstückseingangs des Hauses. Dort hatte die Lebensgefährtin des Klägers eine Wohnung angemietet, die der Kläger gerade verließ. Wegen der Verletzungen hat der Kläger den Grundstückseigentümer und Vermieter seiner Lebensgefährtin auf Schadensersatz sowie Zahlung von Schmerzensgeld verklagt.

Der zuletzt mit der Sache befasste Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Eigentümer des Grundstücks sich weder aus einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, noch aus einer Nebenpflichtverletzung des Mietvertrages mit der Lebensgefährtin ergibt. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers endet grundsätzlich an der Grenze seines Grundstücks und gilt nicht auf dem öffentlichen Gehweg. Es sei denn, die Räum- und Streupflicht für diesen Bereich ist von der Gemeinde auf den Eigentümer oder Anlieger übertragen worden. Das war hier jedoch nicht der Fall. Demzufolge traf vorliegend allein die Stadt München die Verkehrssicherungspflicht für den nicht geräumten Gehwegstreifen.

Fußgänger müssen trotzdem vorsichtig sein
Ergänzend hat der Bundesgerichtshof Folgendes klargestellt, wobei wir uns erlauben, wörtlich aus der Entscheidung zu zitieren:

„Die Revision verkennt im Übrigen, dass der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht uneingeschränkt danach auszurichten hat, jedwede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger unter allen Umständen völlig auszuschließen. Die Erwartung, bei winterlichen Witterungsfelsen ordnungsgemäß geräumte oder gestreute Wege vorzufinden, enthebt den Fußgänger nicht der eigenen Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen. (…) Hieraus ergibt sich, dass ein Fußgänger im Einzelfall auch eine kurze Distanz auf einem nicht geräumten Teil des Gehwegs zurücklegen muss. (…) Lässt er hierbei nicht die von ihm zu verlangenden Sorgfalt walten, verwirklicht sich insoweit ein allgemeines Lebensrisiko.“

Dies alles ist für den Landschaftsgärtner deshalb von Wichtigkeit, weil in Winterdienstverträgen regelmäßig Verkehrssicherungspflichten auf ihn übertragen werden. Für den Fall eines Verstoßes hiergegen haftet der Landschaftsgärtner, der die Räum- und Streuarbeiten nicht so ausgeführt hat, wie hiernach erforderlich.

DEGA-Tipp: Einen guten Einstieg in das gesamte Thema Winterdienst bietet der Fachbericht Winterdienst der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. – FLL: Er enthält beispielsweise nähere Ausführungen zu Verkehrssicherungspflichten, Empfehlungen zu Vertragsgestaltung, Vergütungsmodellen sowie organisatorischer Abwicklung.

Erschienen im September 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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