Haftungsrisiko (Fach-) Bauleitererklärung


Immer wieder werden GaLa-Bauer von ihren Auftraggebern dazu aufgefordert, sog. Fachbauleitererklärungen im Sinne der jeweils einschlägigen Landesbauordnungen abzugeben. In der Praxis werden die entsprechenden Schriftstücke regelmäßig kritiklos unterzeichnet.

Dies ist jedoch nicht ohne Risiko, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 11.02.2005 – Az.: 23 U 134/04) zeigt. Derjenige, der die Erklärung unterzeichnet, haftet hierdurch nämlich nicht nur nach den auch sonst für einen Auftragnehmer gültigen Haftungsnormen, sondern darüber hinaus auch persönlich aus seiner Bauleitereigenschaft. So hatte der Bauleiter im entschiedenen Fall für die Beschädigung eines Stromkabels durch ein drittes Unternehmen einzutreten, das im Bereich seiner Bauleitungsverantwortlichkeit tätig war.

Mit der Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ist der Fachbauleiter also nicht nur zur Überwachung der Einhaltung öffentlich rechtlicher Vorschriften verpflichtet – welches im Garten- und Landschaftsbau regelmäßig nur geringe Verantwortlichkeiten auslöst – sondern hat insbesondere auch Verkehrssicherungspflichten sowohl gegenüber seinem Auftraggeber, als auch gegenüber Dritten wahrzunehmen. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Bauleiter dann persönlich.

Fazit:

Mit der Unterzeichnung einer sog. Fachbauleitererklärung sind nicht unerhebliche Risiken verbunden, welche eine persönliche, über die Unternehmerhaftung hinausgehende Verantwortlichkeit des Garten- und Landschaftsbauers gegenüber seinem Auftraggeber und Dritten auslösen kann.

Campos-Tipp:

Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen mit Ihrem Auftraggeber keine Verpflichtung zur Abgabe einer Fachbauleitererklärung angeordnet wird, sollten Sie diese auch nicht nachträglich unterzeichnen. Falls eine derartige Verpflichtung besteht und die Fachbauleitererklärung von Ihnen zu unterzeichnen ist, sollten Sie sich nochmals gründlich darüber vergewissern, dass auf der Baustelle die Verkehrssicherungspflichten (Absperrung und Absicherung der Baustelle etc.) peinlichst genau eingehalten werden, da für Sie erhöhte Haftungsrisiken bestehen können.

Erschienen im Juli 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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