Veröffentlichungen Bau- und Architektenrecht 2014


------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Dezember 2014:

Vertragsinhalt und Vertragsschluss (2) – Was aus dem Fall zu lernen ist

Wenn im Rahmen schriftlicher Korrespondenz über den Inhalt eines Vertrages das Gegenüber einen (geänderten) Vertragsinhalt vorschlägt, sollte dem stets möglichst zeitnah, jedenfalls in der üblichen Reaktionsfrist, die im Rahmen der vorhergegangenen Vertragsverhandlung eingehalten wurde, geantwortet und den vorher nicht abgesprochenen Änderungen schriftlich entgegengetreten werden.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im November 2014:

Habe ich schon einen Vertrag und was ist Vertragsinhalt?

In der Ausgabe 9/2014 hatten wir uns bereits damit beschäftigt, dass die Frage, wer Vertragspartner, d.h. Auftragsgeber des Landschaftsgärtners geworden ist, häufig gar nicht so einfach zu beantworten ist. Erstaunlich oft treten ähnliche Probleme auch bei der Frage, ob schon ein bindender Vertrag geschlossen wurde und welchen Inhalt er hat, auf.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im September 2014:

Wann wird ein Vertrag individuell ausgehandelt?

Gerade Generalunternehmer finden immer neue Tricks, mit denen eigentlich zur mehrfachen Verwendung vorformulierte Texte in individuelle Vereinbarungen umgemünzt werden sollen. Dies ist auch nur allzu verständlich, will man vermeiden, dass Vertragsklauseln unter die AGB-rechtliche Überprüfung der §§ 305 ff. BGB fallen.
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------ Veröffentlicht in der IMR im September 2014:

Pflicht aus Wegerecht ist gemeinschaftsbezogen i.S.v. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG

Ein Anspruch eines Nachbarn aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gelten zu machen, weil sich die hieraus ergebenden Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG gemeinschaftlich zu erfüllen sind.
LG Köln, Urteil vom 01.06.2012 – 4 O 286/07
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im August 2014:

Außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge

Eine relativ relevante Fallgruppe haben wir im Rahmen der Auseinandersetzung mit den außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen innerhalb der DEGA Nr. 7 noch ausgespart: Nicht selten wird sich folgendes abspielen: Bei dem Landschaftsbauunternehmen meldet sich ein Verbraucher und berichtet, er plane die Umgestaltung oder Neuerrichtung seines Gartens.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Juli 2014:

Was ist überhaupt ein „außerhalb der Geschäftsräume geschlossener Vertrag“?

Nachdem die in der letzten DEGA besprochene Verbraucherrechtrichtlinie seit dem 13.06.2014 in Kraft getreten ist, spüren wir eine gewisse Unruhe bei den Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus. Diese Unruhe resultiert nicht nur aus der Frage, wie man dem Verbraucher, mit dem man vielleicht jahrzehntelang im besten Einvernehmen ohne allzu großen Schriftverkehr ausgekommen ist, nunmehr nahe bringen soll, dass verschiedene Dinge künftig nur noch schriftlich abgehandelt werden.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Juni 2014:

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Am 13.06.2014 wird nahezu jeder Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus seine Verfahrensweise in Bezug auf den Vertragsschluss massiv ändern müssen. Was ist geschehen? Am 25.10.2011 wurde die Richtlinie 2011/83/EU, die so genannte Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im April 2014:

Der verdeckte Mangel

Es ist mal wieder nötig, über den verdeckten Mangel zu schreiben. Gerade in jüngster Zeit sind wir von Mandanten vermehrt angesprochen worden, dass ein gewisser Mangel bei der Abnahme nicht vorbehalten werden konnte, da er sich noch nicht gezeigt habe und es sich daher doch sicherlich um einen verdeckten Mangel handele. Diese Bemerkung geht regelmäßig mit der Sorge einher, dass bei einem verdeckten Mangel eine verlängerte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gelten müsse.
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------ Veröffentlicht in der DEGA Galabau im Januar 2014:

Verkehrssicherungspflichten am Bau bei Privatgrundstücken

Dass manche Leute extrem neugierig sind, muss nicht weiter vertieft werden. Ebenso wenig muss sicherlich vertieft werden, dass eine Baustelle stets gewisse Gefahren mit sich bringt. Was jedoch den Tatsachen entspricht ist, dass der Bauunternehmer im Rahmen seiner Bauleistung verkehrssicherungspflichtig ist. Dabei gilt jedoch nicht, dass jeder Unfall auf der Baustelle ihm direkt anzulasten ist. Vielmehr ist stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wo genau sich die Baustelle befindet.
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