1. Kosten der Pflege von Grünflächen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, können nicht auf die Mieter umgelegt werden.
2. Hierbei kommt es nicht auf einen formellen, nachweislichen Akt (Widmung), sondern auf den vom Vermieter vermittelten Gesamteindruck an.
LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019 – 65 S 132/19
BGB § 556 Abs. 1 Satz 1, 2
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------ Veröffentlicht in der ibr-online im Dezember 2020:
Pflegekosten für öffentlich zugängliche Parkflächen sind nicht umlegbar